Während der regelmäßig auf mindestens 3 bis maximal 4 Jahre bemessenen Probezeit (§ 10 Abs. 1 DRiG) werden die Proberichterinnen und Proberichter in der Regel etwa achtzehn Monate bei einer Staatsanwaltschaft, mindestens ein Jahr bei einer Gerichtsbarkeit sowie gegebenenfalls im Hinblick auf eine mögliche Lebenszeiternennung ein weiteres Jahr in einer anderen Gerichtsbarkeit beschäftigt. Dies gilt auch für Bewerberinnen und Bewerber, die später nach der Probezeit als Staatsanwältin oder Staatsanwalt planmäßig angestellt werden möchten.
Wünsche in Bezug auf einen konkreten Bereich sowie örtliche Präferenzen können gegenüber dem Justizministerium angegeben werden. Ob die Wünsche erfüllt werden können, hängt von der konkreten Stellen- und Bewerbersituation ab. Der Beginn der Probezeit erfolgt in der Regel in dem von den Proberichterinnen und Proberichtern präferierten Geschäftsbereich. Damit Proberichterinnen und Proberichter die Arbeit in verschiedenen Geschäftsbereichen kennen lernen, soll in der Regel nach etwa 18 Monaten mindestens für die Dauer eines Jahres ein Wechsel des Geschäftsbereichs erfolgen.
Die Reihenfolge der Verwendung richtet sich nach den dienstlichen Erfordernissen sowie den Anforderungen des Proberichterkonzeptes.