In den RefNews besprechen wir regelmäßig examensrelevante Entscheidungen, die Grundlage für Klausuren oder die mündliche Prüfung im 2. Examen werden können. Dieses Mal geht es um die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur außerordentlichen Kündigung eines Fitnessstudiovertrages – BGH, Urteil vom 4. Mai 2016 – XII ZR 62/15 – vorgestellt von Jeanette Will.
1. Sachverhalt (gekürzt und vereinfacht)
K, Betreiberin eines Fitnessstudios in Hannover, schloss mit B einen Vertrag über die Nutzung des Fitness-Studios mit einer Laufzeit von 24 Monaten ab. Vertraglich schuldete B der K ein monatliches Nutzungsentgelt von 65 €. Auch enthielt der Vertrag eine Verlängerungsklausel um jeweils zwölf Monate für den Fall, dass er nicht spätestens drei Monate vor seinem Ablauf gekündigt wird.
Im Oktober 2013 – 10 Monate vor dem Ablauf der Vertragslaufzeit Ende Juli 2014 – wurde B zum Zeitsoldaten ernannt und von Hannover nach Köln versetzt. B zahlte seit Oktober 2013 keine Monatsbeiträge mehr an K und erklärte am 05.11.2013 gegenüber K die Kündigung des Fitness-Studiovertrages.
K erhob Klage zum Amtsgericht auf Zahlung des Nutzungsentgeltes für den Zeitraum Oktober 2013 bis einschließlich Juli 2014. Das Amtsgericht wies die Klage ab, der Berufung der K gab das LG vollumfänglich statt.
Gegen die Entscheidung des LG hat B Revision eingelegt, welche der BGH mit der hier erörterten Entscheidung zurückwies.
2. Zentrale Aussagen der Entscheidung
Thema der Entscheidung ist die Frage, ob ein Umzug des Nutzers einen Grund zur außerordentlichen Kündigung eines Vertrag über die Nutzung des Fitnessstudios darstellt.
Bislang war dies in der Rechtsprechung uneinheitlich und einzelfallbezogen beurteilt worden.
Der BGH stellte nun klar, dass ein Umzug – unabhängig von den Gegebenheiten des jeweiligen Falles und dem Motiv des Umzugs – nicht zur außerordentlichen Kündigung berechtigt.
Ein Wohnsitzwechsel stellt grundsätzlich keinen wichtigen Grund i.S.v. §§ 314 Abs. 1, 543 Abs. 1, 626 Abs. 1 BGB für eine außerordentliche Kündigung eines Fitness-Studiovertrags dar. Denn in aller Regel liegen die Gründe für einen Wohnsitzwechsel ausschließlich in der Sphäre des Kunden und sind von diesem beeinflussbar.
Die Vorschrift des § 46 Abs. 8 Satz 3 TKG, die ein Sonderkündigungsrecht für Nutzer einer Telekommunikations-Leistung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten regelt, wenn die Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten wird, ist laut BGH weder unmittelbar noch entsprechend auf die Kündigung eines Fitnessstudio-Vertrags anwendbar.
3. Prüfungsrelevanz
a. Typen-gemischte Verträge
Ein „Fitness-Studiovertrag“ ist gesetzlich nicht geregelt. In der Regel enthält er Elemente verschiedener gesetzlich normierter Vertragstypen, namentlich aus dem Miet- und Dienstvertragsrecht. Es handelt sich also oft um einen im Examen sehr beliebten typen-gemischten Vertrag.
In der Klausur besteht ein wichtiger Teil eurer Aufgabe darin, dies an der relevanten Stelle eurer Prüfung festzustellen und sauber herauszuarbeiten, welche Vertragselemente der jeweilige Vertrag eures Examensfalles aufweist. Achtet unbedingt darauf, wie genau der Fall ausgestaltet ist und ordnet den Vertrag nicht vorschnell rechtlich ein! Nicht jeder Fitness-Studiovertrag hat identische Rechte und Pflichten.
So müssen besondere Verpflichtungen mit dienstvertraglichem Charakter nach dem BGH zumindest aus dem Vertrag feststellbar sein. Ist lediglich die Nutzung von Geräten und Räumlichkeiten für den Nutzer möglich und sind weitere Pflichten des Betreibers – z.B. Unterrichtsleistungen – nach dem Vertrag nicht vorgesehen, ist der Vertrag rein mietrechtlich zu bewerten. Ist für die Nutzung der Geräte im Einzelfall eine Einweisung durch den Betreiber vorgesehen, sei dies eine bloße unselbstständige vertragliche Nebenleistung, die am rein mietrechtlichen Charakter des Vertrages nichts ändert.
Es bietet sich auch an darzustellen, welche unterschiedlichen Ansichten es zur Beurteilung typen-gemischter Verträge gibt – wie etwa die Möglichkeit, das jeweilige Recht des Schwerpunktes der vertraglichen Regelungen anzuwenden (Absorptionstheorie). Falls nötig, frischt euer Wissen zur Kombinations- und Absorptionstheorie sowie die Theorie der analogen Rechtsanwendung auf!
Vorzugswürdig dürfte es sein, letztendlich auf die verschiedenen Vertragselemente das jeweils passende Recht anzuwenden (Kombinationstheorie), damit keine in der Klausur angelegten Probleme ausgelassen werden.
b. Beendigung von Dauerschuldverhältnissen
Häufig ist in Examensklausuren zu prüfen, ob – wie im vorliegenden Fall – ein Anspruch aufgrund wirksamer Beendigung/Kündigung des zugrundeliegenden Schuldverhältnisses entfallen ist.
Zunächst ist festzustellen, dass durch eine ordentliche Kündigung das vertragliche Schuldverhältnis nicht vorzeitig beendet werden konnte, da es sich um einen befristeten Vertrag handelt (vgl. § 542 II BGB!) und lediglich eine Verlängerung der Vertragslaufzeit durch ordentliche Kündigung verhindert werden konnte.
Danach muss untersucht werden, ob das Schuldverhältnis durch außerordentliche Kündigung beendet wurde.
Prüft auch immer alle im jeweiligen Fall in Betracht kommenden Normen, die ein (Sonder)kündigungsrecht gewähren könnten. So waren im hiesigen Fall §§ 314 Abs. 1, 543 Abs. 1, 626 Abs. 1 BGB als Grundlage einer außerordentlichen Kündigung zu nennen. § 46 Abs. 8 Satz 3 TKG wurde in der Entscheidung erwähnt und dessen Unanwendbarkeit festgestellt, da der Prozessbevollmächtigte des B die Kündigung auf diese Norm zu stützen versuchte, weil er eine Parallele zur Rechtsprechung zur Kündigung von DSL-Verträgen sah.
Ein Dauerschuldverhältnis, wie ein Fitnessstudio-Vertrag im vorliegenden Fall, kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
Nach der Definition wird ein besonders wichtiger Teil eurer Aufgabe erwartet: Die saubere Argumentation am Einzelfall. Relevant für eure Bewertung ist vor allem eine saubere Argumentation und Abwägung der Interessen der Vertragsparteien! Aber auch die Kenntnis der höchstrichterlichen Rechtsprechung gehört zu den Anforderungen des Examens, sodass ihr der nunmehr vom BGH vertretenen Ansicht am Ende folgen solltet. In Anwaltsklausuren wäre auch nichts anderes zweckmäßig!!
Nach bisheriger Rechtsprechung wurde ein Wohnsitzwechsel des Fitness-Studionutzers teilweise ein zur außerordentlichen Kündigung wichtiger Grund anerkannt. So etwa entschied Oberlandesgericht Frankfurt (Az. 6 U 164/93), dass ein Sonderkündigungsrecht bestehe, sobald der Anfahrtsweg und die Kosten unzumutbar sind.
Diese Ansicht ist nunmehr überholt, denn die Interessenabwägung für den wichtigen Grund fällt nach der hiesigen Entscheidung in aller Regel zu Lasten des Fitness-Studionutzers aus:
Der Kunde trägt grundsätzlich das Risiko, die vereinbarte Leistung des Vertragspartners aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können. Anderes gilt nur dann, wenn ihm aus Gründen, die er nicht beeinflussen kann, eine weitere Nutzung der Leistungen des anderen Vertragspartners nicht mehr zumutbar ist.
Ein Umzug – sei er berufsbedingt oder nicht – unterliege, wie bereits dargestellt, dem Einfluss des Kunden.
Anfahrtsweg und sonstige Umstände können demnach keine Unzumutbarkeit begründen!
Viel Erfolg im Examen!
J. Will