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  Ausgabe 14/2025
Donnerstag, der 03.04.2025
     

 / Zivilrechtsstation

Modernisierung des Zwangsvollstreckungsrechts

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Das Zwangsvollstreckungsrecht ist eines der Rechtsgebiete, die im Referendariat deutlich wichtiger sind und detaillierter besprochen werden als im Studium – so mancher Referendar beschäftigt sich mit diesem Rechtsgebiet im Referendariat auch zum ersten mal überhaupt. In jedem Fall ist es sinnvoll auf dem Laufenden zu bleiben, was Änderungen im Zwangsvollstreckungsrecht angeht.

Laut Pressemitteilung des BMJ wird die Zwangsvollstreckung nun in 2 Punkten modernisiert: Zum einen wird die Informationsbeschaffung des Gläubigers über mögliches Vermögen des Schuldners vereinfacht; zum anderen lässt der Gesetzgeber zukünftig die Internetversteigerung gleichberechtigt zu der kostenintensiveren Vor-Ort-Versteigerung des Gerichtsvollziehers zu. Laut BMJ hat der Bundestag konkret Folgendes verabschiedet:

Sach­auf­klä­rung in der Zwangs­voll­stre­ckung

Die Mög­lich­kei­ten der In­for­ma­ti­ons­ge­win­nung für den Gläu­bi­ger wer­den an den Be­ginn des Voll­stre­ckungs­ver­fah­rens ge­stellt. Künf­tig kann der Ge­richts­voll­zie­her vom Schuld­ner eine Ver­mö­gens­aus­kunft ver­lan­gen, ohne dass ein er­folg­lo­ser Ver­such einer Sach­pfän­dung, d.h. der Pfän­dung von be­weg­li­chen Ge­gen­stän­den im Ei­gen­tum des Schuld­ners vor­an­ge­gan­gen ist. Gibt der Schuld­ner die Ver­mö­gens­aus­kunft nicht ab oder ist nach dem In­halt der Aus­kunft eine Be­frie­di­gung des Gläu­bi­gers nicht zu er­war­ten, ist der Ge­richts­voll­zie­her künf­tig be­fugt, Fremd­aus­künf­te bei den Trä­gern der Ren­ten­ver­si­che­rung, beim Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern und beim Kraft­fahrt-​Bun­des­amt über ein Ar­beits­ver­hält­nis, Kon­ten, De­pots oder Kraft­fahr­zeu­ge des Schuld­ners ein­zu­ho­len.

Zudem soll auch das Schuld­ner­ver­zeich­nis bei den Amts­ge­rich­ten, in dem zah­lungs­un­wil­li­ge bzw. zah­lungs­un­fä­hi­ge Schuld­ner do­ku­men­tiert wer­den, künf­tig durch ein zen­tra­les Voll­stre­ckungs­ge­richt als lan­des­wei­tes In­ter­net-​Re­gis­ter ge­führt wer­den. Die Ein­sicht ist nach wie vor jedem ge­stat­tet, der ein be­rech­tig­tes In­ter­es­se dar­legt, z.B. für Zwe­cke der Zwangs­voll­stre­ckung oder um wirt­schaft­li­che Nach­tei­le ab­zu­wen­den, die dar­aus ent­ste­hen kön­nen, dass Schuld­ner ihren Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen nicht nach­kom­men. Ver­mie­ter und Hand­wer­ker kön­nen sich also künf­tig zen­tral In­for­ma­tio­nen über die Kre­dit­wür­dig­keit ihrer po­ten­ti­el­len Ver­trags­part­ner ver­schaf­fen.

Möglichkeit der In­ter­net­ver­stei­ge­rung

Bis­lang ist die Ver­stei­ge­rung von sog. be­weg­li­chen Sa­chen in der Zi­vil­pro­zess­ord­nung als Prä­senz­ver­stei­ge­rung vor Ort durch den Ge­richts­voll­zie­her vor­ge­se­hen. Die dafür not­wen­di­ge An­we­sen­heit von Ver­stei­ge­rer und Bie­ter ist um­ständ­lich und ver­ur­sacht nicht zu­letzt wegen der An­rei­se teil­wei­se hohe Kos­ten. Der Ge­richts­voll­zie­her kann die ge­pfän­de­ten Sa­chen auf an­de­re Art – etwa über das In­ter­net – nur ver­stei­gern, wenn der Gläu­bi­ger oder der Schuld­ner dies be­an­tra­gen. Künf­tig soll die Ver­stei­ge­rung be­weg­li­cher Sa­chen ohne Wei­te­res im In­ter­net er­fol­gen kön­nen und als ge­setz­li­cher Re­gel­fall neben der Prä­senz­ver­stei­ge­rung eta­bliert wer­den.

Der Artikel wurde am 30. Juni 2009 von veröffentlicht. Michael ist ein ehemaliger Referendar aus NRW.