Wir wurden von einem ungarischen Studenten, der gerade in Wien Rechtswissenschaften studiert, gefragt, unter welchen Voraussetzungen er sich nach Abschluss des Studiums für das Referendariat in Deutschland bewerben kann. Wir haben natürlich versucht, ihm diese Frage so gut wie möglich zu beantworten. Und da möglicherweise auch andere Absolventen im Ausland erwägen, in Deutschland das Referendariat zu absolvieren, möchten wir an dieser Stelle die wesentlichen Passagen unserer Antwort veröffentlichen.
Voraussetzung für die Aufnahme ins deutsche Referendariat ist, dass eine Gleichwertigkeitsprüfung ergibt, dass Dein österreichischer Abschluss mit der deutschen „Ersten juristischen Staatsprüfung“ vergleichbar ist. Ist dies der Fall, kannst Du Dich mit Deinem Abschluss – wie jeder andere auch – in dem Bundesland Deiner Wahl für einen Referendarplatz bewerben. Ergibt diese Prüfung dagegen, dass die Abschlüsse nicht vergleichbar sind, musst Du eine Eignungsprüfung ablegen.
Gesetzliche Grundlage dafür ist eine Vorschrift im Bundesrecht, nämlich § 112a des Deutschen Richtergesetzes (DRiG). Diese Norm lautet:
(1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die ein rechtswissenschaftliches Universitätsdiplom besitzen, das in einem dieser Staaten erworben wurde und dort den Zugang zur postuniversitären Ausbildung für den Beruf des europäischen Rechtsanwalts gemäß § 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland eröffnet, werden auf Antrag zum Vorbereitungsdienst zugelassen, wenn ihre Kenntnisse und Fähigkeiten den durch die bestandene staatliche Pflichtfachprüfung nach § 5 Abs. 1 bescheinigten Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen.
(2) Die Prüfung der nach Absatz 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erstreckt sich auf das Universitätsdiplom und die vorgelegten Nachweise, insbesondere Diplome, Prüfungszeugnisse, sonstige Befähigungsnachweise und Nachweise über einschlägige Berufserfahrung. Ergibt die Prüfung keine oder nur eine teilweise Gleichwertigkeit, wird auf Antrag eine Eignungsprüfung durchgeführt.
(3) Die Eignungsprüfung ist eine in deutscher Sprache abzulegende staatliche Prüfung, die die notwendigen Kenntnisse im deutschen Recht betrifft und mit der die Fähigkeit beurteilt werden soll, den juristischen Vorbereitungsdienst erfolgreich abzuschließen. Prüfungsfächer sind das Zivilrecht, das Strafrecht und das Öffentliche Recht einschließlich des jeweils dazugehörigen Verfahrensrechts. Es sind die schriftlichen Prüfungsarbeiten der staatlichen Pflichtfachprüfung in denjenigen der in Satz 2 genannten Rechtsgebieten anzufertigen, deren hinreichende Beherrschung nicht bereits im Rahmen der Prüfung nach Absatz 2 Satz 1 nachgewiesen wurde.
(4) Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn
- die nach dem Recht des Landes, in dem die Prüfung abgelegt wird, für das Bestehen der staatlichen Pflichtfachprüfung erforderliche Anzahl von Prüfungsarbeiten, mindestens jedoch die Hälfte der in der staatlichen Pflichtfachprüfung vorgesehenen Prüfungsarbeiten, bestanden sind und
- Prüfungsarbeiten in mindestens zwei der in Absatz 3 Satz 2 genannten Rechtsgebieten bestanden sind, davon mindestens eine Prüfungsarbeit auf dem Gebiet des Zivilrechts.
Sofern die hinreichende Beherrschung eines der in Absatz 3 Satz 2 genannten Rechtsgebiete bereits im Rahmen der Prüfung nach Absatz 2 Satz 1 festgestellt wurde, gelten die Prüfungsarbeiten auf diesem Gebiet als bestanden.
(5) Eine nicht bestandene Eignungsprüfung kann einmal wiederholt werden.
(6) Die Feststellung der Gleichwertigkeit nach Absatz 1 hat die Wirkung einer bestandenen ersten Prüfung im Sinne des § 5 Abs. 1.
(7) Zuständig für die Gleichwertigkeitsprüfung einschließlich der Eignungsprüfung sind die Landesjustizverwaltungen oder die sonstigen nach Landesrecht für die Abnahme der staatlichen Pflichtfachprüfung zuständigen Stellen. Für die Durchführung dieser Prüfungen können mehrere Länder durch Vereinbarung ein gemeinsames Prüfungsamt bilden.
Nach dem Absatz 7 sind für die Gleichwertigkeits- und Eignungsprüfung allerdings die Länder zuständig. Weitergehende Informationen dazu findest Du also auf den Seiten der Landesjustizministerien und/oder der Landesjustizprüfungsämter.
Beispielsweise findest Du für Nordrhein-Westfalen auf den Seiten des Justizministeriums weitergehende Informationen unter folgendem Link: Link
Das Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern hat ebenfalls in einem Merkblatt Informationen zur Gleichwertigkeits- und Eignungsprüfung zusammengestellt. Das Dokument kannst Du unter folgendem Link abrufen: Link
Für die Durchführung der Gleichwertigkeitsprüfung ist ein Antrag bei dem jeweiligen Landesjustizprüfungsamtes des Landes erforderlich, in dem Du das Referendariat schließlich absolvieren möchtest. Kosten für die Prüfung werden wohl nicht erhoben.
Sehr interessant wäre es natürlich auch zu erfahren, wie eine solche Gleichwertigkeits- bzw. Eignungsprüfung konkret abläuft, insbesondere wie lang es dauert, bis man eine Entscheidung erhält, und wie streng die Maßstäbe sind, die von den LJPA angelegt werden. Möglicherweise liest jemand mit, der selbst oder über Bekannte Erfahrungen dazu gemacht hat, und diese hier postet. Wir würden uns darüber freuen!