Wir hatten in den RefNews bereits desöfteren darüber berichtet, dass die Einführung eines Teilzeit-Referendariats geplant ist. Nachdem erste Anstrengungen in diese Richtung letztlich nicht umgesetzt wurden, hat das Bundesjustizministerium nun einen Referentenentwurf vorgelegt, der diese Reformbestrebung wieder aufgreift. Die dazu erforderlichen Änderungen des Deutschen Richtergesetzes sind enthalten in Artikel 2 des „Gesetzes zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften“.
Geplant ist es zu ermöglichen, den Vorbereitungsdienst in Teilzeit zu absolvieren. Der regelmäßige Dienst wird hierfür um ein Fünftel reduziert. Die Dauer des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit beträgt dann statt zwei Jahre insgesamt zweieinhalb Jahre. Allerdings kann nicht jeder das Referendariat in Teilzeit machen: Möglich ist dies nur bei Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren oder bei Pflegebedürftigkeit eines nahen Verwandten. Das Teilzeit-Referendariat soll also Härten ausgleichen für diejenigen Juristen, die Zeit für die Betreuung eines Kindes bzw. Pflege eines Angehörigen aufwenden müssen.
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Auch hinsichtlich des schriftlichen Examens soll das DRiG geändert werden: Durch Ergänzung des bisherigen Absatzes 6 soll klar gesetzlich erlaubt werden, dass die Klausuren auch in elektronischer Form erbracht werden können. Bislang ist Sachsen-Anhalt das einzige Bundesland, das das „E-Examen“ optional anbietet.
Die wichtigsten Änderungen im Wortlaut:
§ 5b wird wie folgt geändert:
Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:
„(6) Der Vorbereitungsdienst kann auf Antrag in Teilzeit abgeleistet werden im Fall der tatsächlichen Betreuung oder Pflege
1. mindestens eines Kindes unter 18 Jahren oder
2. eines laut ärztlichen Gutachtens pflegebedürftigen Ehegatten, Lebenspartners oder in gerader Linie Verwandten. Der regelmäßige Dienst wird hierfür um ein Fünftel reduziert. Die Dauer des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit beträgt zweieinhalb Jahre. Die Zeit der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes ist in angemessener Weise auf die Pflichtstationen zu verteilen.“
§ 5d wird wie folgt geändert:
Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt: „Es kann auch bestimmen, dass in den staatlichen Prüfungen schriftliche Leistungen in elektronischer Form zu erbringen sind oder erbracht werden dürfen.“