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  Ausgabe 14/2025
Donnerstag, der 03.04.2025
     

 / Rechtsprechung / Strafrechtsstation

Totschlag durch Unterlassen im Zusammenhang mit Konsum von Industriereiniger

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In den RefNews besprechen wir regelmäßig examensrelevante Entscheidungen, die Grundlage für Klausuren oder die mündliche Prüfung im 2. Examen werden können. Dieses Mal geht es um eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs – BGH, Urteil vom 5.August 2015 – 1 StR 328/15 – vorgestellt von Jeanette Will.

 

1. Sachverhalt (gekürzt und vereinfacht)

A und B treffen sich mit weiteren Personen in der Wohnung des A, um diverse Drogen zu konsumieren. Nach  einiger Zeit stellt A auch eine Flasche gefüllt mit dem Industriereiniger GBL (Gammabutyrolacton) zur Verfügung. Er weist ausdrücklich darauf hin, dass dieses Mittel nur verdünnt eingenommen werden darf, und trinkt selbst zwei bis drei Milliliter verdünnt mit einem halben Liter Wasser.

Trotz der Warnung trinkt B später unverdünnt aus der Flasche eine nicht mehr feststellbare Menge GBL. A bemerkt dies und geht davon aus, dass B eine letale Dosis zu sich genommen hat. Er versucht herbeizuführen, dass B sich erbricht, doch dieser wird bewusstlos. A bringt ihn sodann in die stabile Seitenlage und kontrolliert fortan dessen Atmung. Spätestens, als sich diese zu verlangsamen beginnt, wird A bewusst, dass Bs Zustand konkret lebensgefährlich ist. Gleichwohl nimmt er den nahenden Tod billigend in Kauf und unternimmt zunächst nichts. Erst später ruft er den Rettungswagen. Als dieser eintrifft, hatte B bereits einen Atemstillstand erlitten, Versuche einer Reanimation schlagen fehl. Hätte A unmittelbar bei Erkennen des lebensbedrohlichen Zustandes ärztliche Hilfe alarmiert, hätte B mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gerettet werden können.

Das LG München verurteilte A (u.a.) wegen Totschlags durch Unterlassen gemäß §§ 212, 13 I StGB. Dagegen hat A Revision eingelegt, welche der 1. Strafsenat des BGH mit dem hier besprochenen Beschluss verwirft.

 

2. Zentrale Aussagen der Entscheidung

Thema der Entscheidung ist die Strafbarkeit des unechten Unterlassungsdeliktes. Problematisch waren im zugrundeliegenden Fall einerseits die Garantenpflicht des Angeklagten sowie eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung des Tatopfers.

Der BGH bestätigt mit diesem Beschluss seine vorangegangene Rechtsprechung zur Garantenpflicht aus Schaffung einer Gefahrenquelle.

Selbst eine bewusste Selbstgefährdung lässt hiernach grundsätzlich die Erfolgsabwendungspflicht des eintrittspflichtigen Garanten nicht entfallen, wenn sich das allein auf Selbstgefährdung angelegte Geschehen erwartungswidrig in Richtung auf den Verlust des Rechtsguts entwickelt.

 

3. Prüfungsrelevanz

Unechte Unterlassungsdelikte sind ein beliebtes Prüfungsthema, das auch im Assessorexamen sicher beherrscht werden muss. Insbesondere im schriftlichen Examen sind die Strafrechtsklausuren in der Regel sehr umfangreich, sodass für längeres Nachdenken über den Prüfungsaufbau und die relevanten Aspekte der rechtlichen Abhandlung unechter Unterlassungsdelikte keine Gelegenheit bleibt.

Im Mittelpunkt der Prüfung stehen meist Garantenpflicht und objektive Zurechnung. Die hier besprochene Entscheidung bietet ein Beispiel für eine besondere Konstellation in diesem Kontext. Ob ihrer Aktualität könnte sie durchaus Vorlage eines Teilaspektes einer Examensklausur in näherer Zukunft werden. Außerdem stellt die Bewertung der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung durch den BGH einen gewissen „Aufreger“ da, welche auch der umstrittenen Rechtsprechung zu Selbstgefährdungen durch Heroinkonsum entspricht. Kritisierte Rechtsprechung ist interessant für mündliche Prüfungen und bietet außerdem in der Klausur Gelegenheit, argumentative Fähigkeiten und saubere, dogmatische Vorgehensweise abzuprüfen.

Grundsätzlich unterscheidet man zwei Gruppen von möglichen Garantenstellungen, Beschützer- und Überwachergarantenstellung, von welchen die jeweils einschlägige in Klausuren sauber herauszuarbeiten ist. Im vorliegenden Fall kam nur eine Überwachergarantenstellung des A in Betracht.

Eine solche kann aus unterschiedlichen Zusammenhängen resultieren, namentlich aus der Verantwortung für Personen oder Sachen als Gefahrenquelle oder für ein eigenes vorangegangenes Tun (Ingerenz).

Die Verantwortlichkeit für eine Gefahrenquelle bezieht sich auf die allgemeine Verkehrssicherungspflicht. Wer eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, hat demnach die der Lage der Verhältnisse erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, sofern dies nach den Gesamtumständen zumutbar ist und von einem verständigem sowie umsichtigen Menschen für notwendig und ausreichend gehalten wird.

Im vorliegenden Fall resultierte die Pflicht zur Abwendung des Todeserfolgs „aus der tatsächlichen Herrschaft des Angeklagten über die in seinem Besitz befindliche und von ihm in seiner Wohnung für die übrigen dort Anwesenden frei zugängliche Flasche mit dem hochgradig gesundheits- und lebensgefährlichen GBL“ (BGH,  Beschluss vom 05. August 2015 – 1 StR 328/15).

Mithin nimmt der BGH hier eine Garantenstellung aus Verantwortlichkeit für eine Sache – die Flasche mit dem GBL – an.

Die Reichweite dieser Garantenpflicht ist jedoch umstritten.

Anmerkung:

Im Folgen soll ein grober Überblick über den Streitstand gegeben werden. Zu beachten ist für Referendare jedoch, dass im Assessorexamen die Darstellung rechtswissenschaftlicher Meinungsstreitigkeiten weniger ausführlich ausfallen kann, als im ersten Examen. Vorrangiges Ziel ist stets eine praktisch verwertbare Lösung auf der Linie der herrschenden Rechtsprechung. Typischerweise sind die Klausuren im Strafrecht äußerst umfangreich, sodass sie nur mit einer richtigen Schwerpunktsetzung gelingen können. Unfertige Klausuren sind für viele Korrektoren ausreichender Anlass, den Prüfling durchfallen zu lassen, auch wenn die Klausur ansonsten korrekte und anschauliche Darstellungen enthält.

Auswendiglernen von Streitständen ist mit Einschränkungen überflüssig, wichtiger ist Problembewusstsein und eine saubere Arbeit mit dem Kommentar. Ausnahme: Klassiker des Strafrechts. Etwa das Problem der Abgrenzung Raub/Räuberische Erpressung ist meines Wissens offenbar in der mündlichen Prüfung auch im zweiten Examen immer noch beliebter Prüfungsgegenstand. Besser ist es daher wohl, diese und ähnliche Problematiken sowie damit im Zusammenhang stehende Probleme zu kennen. Ihr wisst ja, in der Mündlichen kann einem vieles begegnen. Eine gezieltere Vorbereitung darauf ist möglich, sobald man seine Kommission kennt…dann kann man immerhin Voodoo-Püppchen basteln…

In Klausuren sollten Streitstände nach der Ansicht der Rechtsprechung entschieden werden. Zwar darf auch sonstigen vertretbare Ansichten gefolgt werden, jedoch verbaut man sich mit dieser Option oft den Weg zu punkteträchtigen Folgeproblemen.

Nach dem BGH beschränkt sich die entsprechende Pflicht auf das Ergreifen solcher Maßnahmen, die nach den Gesamtumständen zumutbar sind und die ein verständiger und umsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren.

Eine aus der Zuständigkeit für eine Gefahrenquelle folgende Erfolgsabwendungspflicht gemäß § 13 Absatz 1 StGB lediglich dann, wenn mit der Eröffnung der Gefahrenquelle die nahe liegende Möglichkeit begründet wurde, dass Rechtsgüter anderer Personen verletzt werden können (BGH aaO.).

In welchem Umfang die Erfolgsabwendungspflicht besteht, bestimmt sich nach dem Grad der Gefahr. Die Anforderungen an den für die Gefahrenquelle Zuständigen sind umso höher, je größer bei erkennbarer Gefährlichkeit einer Handlung die Schadenswahrscheinlichkeit und Schadensintensität sind (BGH, aaO; BGH Urteil vom 13. November 2008 – 4 StR 252/08, BGHSt 53, 38, 42 Rn. 16).

In der Literatur wird nur teilweise eine Erfolgsabwendungspflicht eines Überwachergaranten angenommen mit dem Argument, dass andernfalls unbillige Ergebnisse entstünden. Eine andere Ansicht lehnt eine solche Rettungspflicht gänzlich ab, da diese Garantenstellung eben nur eine Sicherungspflicht begründe, eine Rettungspflicht könne sich nur aus Ingerenz ergeben.

Im vorliegenden Fall waren die Voraussetzungen der Rechtsprechung für eine Erfolgsabwendungspflicht gegeben:

„Angesichts des wahllosen Suchtmittelkonsumverhaltens der in der Wohnung anwesenden Personen war (…) die Gefahr eines Zugriffs auch auf diese Substanz nahe liegend.

[…]

Dass es angesichts des bis zum Vorfallzeitpunkt von allen Anwesenden gezeigten Konsumverhaltens auch zu der Einnahme von GBL kommen würde, war daher eine voraussehbare Entwicklung. Wegen der mit einer Einnahme des unverdünnt in der für jeden Anwesenden frei zugänglichen Flasche befindlichen GBL einhergehenden hohen Gefährlichkeit für das Leben und die Gesundheit von Konsumenten waren an den Angeklagten als Inhaber der Sachherrschaft über den gefährlichen Gegenstand hohe Sorgfaltsanforderungen zu stellen, um der Lebensgefährlichkeit des Konsums zu begegnen. Die ausgesprochene Warnung des Angeklagten, GBL nicht unverdünnt zu sich zu nehmen, genügte angesichts des frei zugänglichen Aufstellens der Flasche in der Wohnung in Anwesenheit mehrerer Personen, die bereits zuvor Alkohol und verschiedene Drogen konsumiert hatten, dazu nicht. Der Angeklagte hat daher als für die Flasche zuständiger Besitzer durch den geschilderten Umgang mit ihr eine Gefahrenquelle eröffnet. Dies begründete grundsätzlich seine Pflicht, dem von dieser Quelle für die Rechtsgüter Dritter ausgehenden Gefährlichkeitspotential durch geeignete und ihm zumutbare Maßnahmen zu begegnen.“ (BGH aaO.)

Zweiter Problemkreis der Entscheidung war eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung des Opfers.

Eigenverantwortliche Selbstgefährdung lässt die objektive Zurechnung entfallen, sodass der objektive Tatbestandes eines Deliktes nicht erfüllt wird. Mangels strafbarer Haupttat (Eigenverantwortliche Selbstschädigung ist für den Selbstschädigenden straflos) wäre auch keine Teilnahme an dieser möglich.

Eine Strafbarkeit kommt nach der Rechtsprechung jedoch dann in Betracht, wenn Folgen eintreten, die von dem Selbstschädigenden nicht gewollt waren. Ein Garant muss nach dem BGH für eine Erfolgsabwendung einstehen, wenn dem Opfer eine von diesem nicht gewollte Schädigung droht.

In der Literatur wird eine Garantenpflicht bei eigenverantwortlicher Selbstgefährdung größtenteils abgelehnt. Ein Wertungswiderspruch wird darin gesehen, dass eine strafrechtliche Beteiligung an der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung nicht möglich sei, aber dann bei Realisierung des vom Rechtsgutsinhaber  eingegangenen Risikos eine strafbewährte Erfolgsabwendungspflicht aus § 13 Abs. 1 StGB resultieren solle.

Auf den vorliegenden Fall wandte der BGH seine Grundsätze wie folgt an:

„Entwickelt sich das allein auf Selbstgefährdung angelegte Geschehen erwartungswidrig in Richtung auf den Verlust des Rechtsguts, umfasst die ursprüngliche Entscheidung des Rechtsgutsinhabers für die (bloße) Gefährdung seines Rechtsguts nicht zugleich den Verzicht auf Maßnahmen zum Erhalt des nunmehr in einen Zustand konkreter Gefahr geratenen Rechtsguts. Eine Person, die nach den allgemeinen Grundsätzen des § 13 Abs. 1 StGB Garant für das bedrohte Rechtsgut ist, trifft dann im Rahmen des tatsächlich Möglichen und ihr rechtlich Zumutbaren die Pflicht, den Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs abzuwenden.

(…)

Eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung seines Lebens durch den Verstorbenen B schloss  die aus der Herrschaft über eine Gefahrenquelle resultierende Pflicht des Angeklagten zur Abwendung des drohenden Todeserfolgs gerade nicht aus, als sich nach der unverdünnten Einnahme von GBL gerade das Gefahrenpotential für das Leben Bs zu realisieren begann, das der Angeklagte durch das dem Zugriff seiner Gäste offene Abstellen der Flasche mit dem genannten Stoff gerade eröffnet hatte.“

Ob ein Fall, in welchem der Selbstschädiger eine Suizidabsicht verfolgt, gleichermaßen rechtlich zu bewerten ist, ließ der BGH offen. Das Tatgericht hatte keinen Selbststötungswillen beim Opfer festgestellt. Gibt es in einer Klausur aber Hinweise auf eine Suizidabsicht, muss diskutiert werden, ob bei Verlust der Handlungsfähigkeit des Selbstschädigers dieser die „Eigenverantwortlichkeit“ seiner Selbstschädigung einbüßt und deshalb wieder eine Erfolgsabwendungspflicht des Garanten begründet wird.

Abschließend sei darauf hingewiesen, dass die im vorliegenden Fall angewandte Rechtsprechung in ihrer Konsequenz durchaus fragwürdig ist. Einem volljährigen Selbstschädiger beim Konsum einer nicht unter das BtMG fallenden Substanz wird ein hohes Maß an Verantwortung abgesprochen.

Eine Strafbarkeit des A aus § 323 c StGB wäre das wohl lebensnähere Ergebnis einer abweichenden Beurteilung der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung.

Dennoch entspricht die in diesem Fall vorgenommene Wertung der gängigen höchstrichterlichen Rechtsprechung und sollte gerade aufgrund ihres nicht unmittelbar einleuchtenden rechtlichen Ergebnisses bekannt sein.

 

Ich wünsche euch viel Erfolg im Examen!

Jeanette Will

Der Artikel wurde am 25. April 2016 von veröffentlicht. Jeanette ist Referendarin in Nordrhein-Westfalen.