In der zivilrechtlichen Anfänger-AG triezte einen der Ausbilder mit allerlei kostenrechtlichen Problemen, insb. der Baumbach´schen Formel, fiktiven Streitwerten und uneinheitlichen Kostenentscheidungen. Wie selbstverständlich setzte man zur Lösung dieser Fälle seinen Taschenrechner ein. Niemand hatte dagegen etwas einzuwenden.
Das Landesjustizprüfungsamt NRW ist jedoch bei dieser Frage ganz anderer Ansicht:
Weitere Hilfsmittel, wie beschriftete oder bedruckte Aufkleber oder selbstklebende Zettel, persönliche Aufzeichnungen, Taschenrechner, elektronische Datenverarbeitungsgeräte, Mobiltelefone oder andere Telekommunikationseinrichtungen, sind nicht erlaubt. Bei einem Verstoß gegen dieses Verbot drohen prüfungsrechtliche Konsequenzen.
Daraus kann man für sich 2 Dinge ableiten: Entweder man sollte sich das schriftliche Multipilizieren bzw. Dividieren und die Bruchrechnung noch mal für die Klausur anschauen. Oder man sollte darauf vertrauen, dass die Kostenentscheidung und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erlassen ist, wenn man dafür eigentlich den Rechenknecht brauchen würde. Ich hoffe auf Letzteres und lasse Baumbach mal in der Prüfungsvorbereitung links liegen.