Die Klausurenwoche in der F-AG ist um. Folgende (ausgemusterte) Examensklausuren sind gelaufen:
Zivilrechtsklausur: Die Zivilrechtsklausur war etwas ungewöhnlich (Z4-Klausur!). Es war eine Anwaltsklausur. Die Mandanten (Eheleute) haben von der Gegnerin ein Grundstück erworben. Das dahinter liegende Grundstück gehörte auch der Gegnerin und war über das Grundstück erschlossen, was die Straßenbingung und Wasserversorgung anging. Die Gegnerin baute im Hinterliegergrundstück 4 Wohnungen ein und wollte diese vermieten. Die Mandanten bekamen das spitz und sperrten die Straßeneinfahrt per Tor und stellten das Wasser ab, weil sie von der Gegnerin 3.000 DM Entschädigung wollten. Das war die Gegnerin auch bereit zu zahlen, aber nur wenn die Wasserleitung neu unter der Straßeneinfahrt verlegt wird. Die alte Wasserleitung hätte aber ausgereicht, um das Mietshaus zu versorgen.
Es ging um einen Schadensersatzanspruch aus § 280 I i.V.m. § 917 I BGB (Notwegerecht) bzw. aus § 823 I BGB mit dem Notwegerecht als sonstiges Recht. Ich habe angenommen, dass kein Schadensersatzanspruch nicht besteht, weil die Mandanten wirksam ein Zurückbehaltungsrecht wegen der nichtgezahlten Notwegrente ausgeübt haben. Prozessual gab es ein kleines Zustellungsproblem (§ 180 ZPO) und die anwaltlichen Möglichkeiten, wenn man nicht weiß, ob zwischenzeitlich bereits ein Versäumnisurteil ergangen ist oder nicht. Hier war wichtig zu sehen, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausscheidet und man z.B. am nächsten Werktag bei Gericht anruft, ob bereits ein VU auf der Geschäftsstelle ist.
Zwangsvollstreckungsklausur: Die Zwangsvollstreckungsklausur kam aus Anwaltssicht sehr realisitisch daher. Der Mandant hatte für 140.000 Euro einen GmbH-Geschäftsanteil gekauft. 40.000 Euro zahlte er sofort. Die 100.000 Euro wurden im ersten notariellen Änderungsvertrag auf 60.000 ermäßigt (20.000 Euro sofort und 40.000 Euro binnen Jahresfrist). Gleichzeitig erklärte die Verkäuferin, aus der sofort vollstreckbaren Urkunde über den gesamten Kaufpreis (noch 100.000 Euro) nach Zahlung der 20.000 nicht mehr vollstrecken zu wollen. Von der Restforderung von 40.000 Euro wurden in einem zweiten Änderungsvertrag nochmal 15.000 Euro und bislang angefallene Zinsen erlassen. Der Mandant zahlte sofort 10.000 an die Verkäuferin und 15.000 Euro später an die Bank, der die Kaufpreisforderung abgetreten worden war. Damit sah der Mandant die Forderung als erledigt an. Die Verkäuferin ist ihrer Ansicht nach von den beiden Änderungsverträgen wegen Zahlungsverzugs zurückgetreten und will nun die Zwangsvollstreckung gegen den Mandanten betreiben.
Prozessualer Aufhänger ist hier die Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO). Materielle Einwendung ist die vollstreckungsbeschränkende Vereinbarung (h.M., nach a.A. Erinnerung, hier aber überhaupt keine Vollstreckungsmaßnahme angreifbar). Man musste lediglich durchprüfen, ob die mehrfachen Rücktrittserklärungen der Verkäuferin wirksam waren. Die erste Rücktrittserklärung scheiterte daran, dass eine Frist nicht gesetzt wurde und der einfache Zahlungsverzug (Zahlung bis 31.12.2006) die Fristsetzung nicht entbehrlich macht (§ 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Die zweite Rücktrittserklärung durch die Verkäuferin scheiterte an der fehlenden Vollmacht der Anwältin (§ 174 BGB). Die dritte Rücktrittserklärung scheiterte daran, dass der Scheck des Mandanten der Bank am letzten Tag der Frist gutgeschrieben worden war (Leistung erfüllungshalber gem. § 364 BGB) und damit der Rücktrittsgrund des § 323 BGB ausschied. Im praktischen Teil war dies alles in einem vollständigen Schriftsatz ans Gericht darzulegen.
Strafrechtsklausur (Strafurteil): Abu Antonow (A) steigt in eine Kirche ein, um dort Stehlenswertes zu finden. Als er gerade aus den vom Geschädigten P bewohnten Gebäudeteil mit dessen Portmonee im Jutebeutel kommt, wird er von P gestellt. P stellt sich demonstrativ vor die Kirchentür. A holt aus der Kirche einen schweren Messingkerzenleuchter und will den Kampfmönch damit schlagen. Dieser wehrt sich erfolgreich nach Kräften. Der A verletzt sich am scharfkantigen Leuchter und zieht letztlich seine Pistole und erzwingt seinen Abzug mit 900 Euro und einem Personalausweis im Portmonee des P. Draußen auf der Straße löst sich noch ein Schuss aus der Pistole des A, der aber keinen Schaden anrichtet.
Prozessual: Beweisverwertung der Durchsuchung bei A trotz nur telefonischer richterlicher Anordnung – Strafantrag: „alle russisch-stämmigen Männer über 16 Jahre gerichtlich zu vernehmen“ (Beweisermittlungsantrag) – Schriftliche Einlassung über den Verteidiger als Vernehmung (§ 136 StPO)? – Verwertung von Videoaufnahmen aus der Kirche (Abwägung mit allgemeinem Persönlichkeitsrecht des A) – Erzwingung eine DNA-Probe nach § 81a StPO durch unmittelbaren Zwang des Anstaltsarztes.
Materiell: 1. § 249 (-), da Wegnahme vor Gewaltanwendung vollendet, 2. § 244 I Nr. 1 (+), Nr. 3 (-), weil kein Vorsatz in gemischtes Kirchen-Wohngebäude einzusteigen, 3. §§ 252, 250 II Nr. 1 (+) wegen des Drohens mit scharfer Waffe, 4. §§ 224 Abs. 1 Nr. 2, 22, 23 Abs. 1 (+) wegen der versuchten Schläge mit dem Leuchter. Hinter dem räuberischen Diebstahl tritt der vorher mit dem Kronleuchter versuchte räuberische Diebstahl zurück, genauso wie die mitverwirklichte Nötigung, Bedrohung. Weiterer Kleinkram (§ 123 und § 303 StGB) schied aus, weil der P keinen Strafantrag gestellt hatte.
Klausur im öffentlichen Recht: Der Vater des Mandanten (Anwaltsklausur) ist verstorben. Auf Betreiben seiner zweiten Frau wurde er eingeäschert und ein anonymes Reihengrab auf dem Friedhof gesetzt. Die zweite Frau war Alleinerbin des Toten und der Mandant hatte sich mit einem kleinen Betrag an den Bestattungskosten beteiligt. Dem Mandanten missfiel diese anonyme Bestattung später, weswegen er einen Antrag auf Umbettung beim Friedhofsamt stellte. Der tote Vater wurde daraufhin nach mündlicher Gestattung in die Familiengrabstätte der ersten Frau umgebettet. Dann kam wieder die zeite Frau ins Spiel, beschwerte sich beim Friedhofsamt und erwirkte eine Rücknahme der ersten Umbettung und die Anordnung, dass der tote Vater wieder ins anonyme Reihengrab verlegt werden sollte. Der Mandant und die zweite Frau waren sich uneins über die Art und Weise, wie der Tote beerdigt werden sollte. Die zweite Ehefrau hatte aber die eidesstattliche Versicherung eines Arztes, der aussagte, der mittlerweile Verstorbene habe eine anonyme Beisetzung gewünscht.
Prozessual: Ein oder zwei Anfechtungsklagen? – Unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung, weil die Klage innerhalb der Klagefrist begründet werden sollte – Unwirksame Klagerücknahme durch den Mandanten per Mail und Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens.
Materiell: In der formellen Rechtmäßigkeit musste geschaut werden, ob der jeweils Antragsberechtigte nach der Friedhofssatzung die Umbettung beantragt hatte (das war bei beiden Verwaltungsakten m.E. nicht der Fall) – in materieller Hinsicht musste man prüfen, ob ein wichtiger Grund für die erste Umbettung in die Familiengruft bestand. Hier war eine Beweisprognose anzustellen, die zu Ungunsten des Mandanten ausfällt. Wenn man wie ich die Toteninteressen in der Familiengruft höher gewichtet als die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns gewichtet, ist die Rückbettung ins Reihengrab auch materiell rechtswidrig. Der Rücknahmebescheid ist dann ebenfalls rechtswidrig, weil er nicht zur Herbeiführung eines rechtmäßigen Zustands führt (Ungeeignet i.S. der Verhältnismäßigkeit).
Praktischer Teil: Mandantenschreiben, in dem über die Kosten des Rechtsstreits aufzuklären war – Schriftsatz an das Gericht mit Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens – Beiladung der zweiten Frau – und kurzer rechtlicher Würdigung des Ganzen.