Sowohl im Forum bei Juraexamen.com als auch bei den Kommentaren im RefBlog zu den Berliner Examensklausuren finden sich die Hinweise auf die Zivilrechtsklausuren, die diesen Monat liefen. Hier eine Übersicht:
Z1-Klausur:
In NRW lief dieselbe Klausur wie in Berlin. Zum Berliner Sachverhalt siehe hier…
Z2-Klausur:
SV kurz: Arno Brandner (alles Namen aus der Sendung Verbotene Liebe übrigens) stirbt während einer Kur. In der Kur hat ihn u.a. seine Tochter besucht, mit der er sich dort gestritten hat. Tochter zerstört auch versehentlich dabei eine Geige, die der Stiefmutter gehört. Ein paar Tage später schreibt Arno einen Brief ans eine Frau, dass die böse Tochter nun aus seinem Vermögen nichts mehr bekommen soll. Frage war dann Wirksamkeit des Testaments. Einige Kleinprobleme bzgl. des Testaments (z.B. Nebenschrift und lediglich mit Kosename unterzeichnet etc., aber alles mit dem Palandt zu lösen). Dann Frage, ob auch eine Pflichtteilsentziehung vorliegt, was aber mangels Pflichtteilsentziehungsgrund zu verneinen war. Die böse Stiefmutter rechnet dann noch mit der SE-Forderung wegen der Geige auf.
Die Tochter ist Mandantin und hat bereits Klage eingelegt. Antrag auf Feststellung der Erbenstellung und hilfsweise Einklagung des Pflichtteilsanspruchs.Zum Sachverhalt gab es noch eine lose Anlage bzgl. der neuen Fassung von zwei neuen Normen zum Pflichtteilsrecht.
Man musste die erbrechtliche Systematik draufhaben, aber letztlich war dann bei den entsprechenden Normen alles kommentiert. Ziemlich viele kleine Miniprobleme aus dem Erbrecht und auch bzgl. der Verjährung bzw. dem Zusammenspiel Verjährung/Aufrechnung. ME war die Klage auch hinsichtlich des Feststellungsantrags unzulässig, wie sich aus einer T/P-Fundstelle ergab.
Z3-Klausur:
In NRW lief dieselbe Klausur wie in Berlin. Zum Berliner Sachverhalt siehe hier…
Z4-Klausur:
Eigentlich eine Knaller-Klausur. Anwaltsklausur aus Sicht des Beklagten der bereits verklagt wurde. Ein Zulässigkeitsproblem (örtliche Zuständigkeit §§ 39, 281 und 504 ZPO); ansonsten nur materielles Recht (= Schuldrecht – Gewährleistung, Mangel, Verbraucherbegriff, vortäuschen einer gewerblichen Nutzung des Kaufgegenstandes durch Käufer, Erfüllungsort für die Nacherfüllung, Unmöglichkeit der Nacherfüllung beim Stückkauf etc). Zudem noch ein Gegenanspruch des beklagten Mandanten (hier aus § 433II BGB auf Kaufpreiszahlung). In der Zweckmäßigkeit sollte wohl u.a. eine Widerklage erörtert werde. Schriftsätze waren auch diesmal NICHT zu fertigen !! Zeitlich gut machbar und echt nicht schwer.