Wenn man das 2. Staatsexamen bestanden hat, muss man sich nach einem Job umgucken. Das kann einige Zeit dauern; die wenigsten haben bereits am Ende des Referendariats einen konkreten Job in Aussicht.
Da man ja inzwischen fast überall in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis zum Land steht, hat man Anspruch auf ALG 1. Da die Unterhaltsbeihilfe jedoch gering ist, liegt das Arbeitslosengeld für Referendare unterhalb des Hartz IV – Satzes. Naheliegend ist es daher, in der Zeit – neben dem ALG 1 – durch einen Hilfsjob Geld hinzu zu verdienen, um die Lebenshaltungskosten zu decken. Im Blog „So Why Not?“ eines gerade fertig gewordenen Assessors wird ausgeführt, dass ehemalige Referendare faktisch dazu gezwungen werden, dies nicht zu machen, sondern auf Hartz IV aufzustocken:
Hier kommt die Genialität des § 155 SGB III ins Spiel: Wenn ich die Differenz [Anmerkung: zwischen ALG 1 und höherem Hartz IV-Satz] erarbeiten möchte – also z.B. mit einem 450 Euro Job – dann wird das auf mein Arbeitslosengeld (minus 165 Euro Freibetrag) angerechnet. D.h. würde ich 450 Euro verdienen, würden davon 285 Euro angerechnet, ich hätte also am Ende des Monats 665 Euro – immer noch zu wenig zum Leben. Wenn ich dagegen Grundsicherung nach SGB II (“Aufstockung”) beantrage, bekomme ich diese ohne Anrechnung komplett. Die Regelungen des Arbeitslosengelds I sehen also ausdrücklich vor, dass man nicht einmal den Mindestbetrag, den man zum Leben braucht, selbst verdienen darf, sondern stattdessen Hartz IV beantragen muss. Der Berater bei der Arbeitsagentur hat mir dies auch zu meiner Verblüffung so bestätigt.
Ein interessanter Artikel, den es sich zu lesen lohnt! Das Beste ist natürlich, wenn die Zeit der Arbeitslosigkeit so kurz wie nur möglich bleibt und man sich mit dieser Problematik nicht allzu intensiv beschäftigen muss!