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  Ausgabe 14/2025
Donnerstag, der 03.04.2025
     

 / Was lief in den Klausuren

Examenstermin Oktober 2010: Die 4 Zivilrechtsklausuren

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Es gibt auch diesen Monat Hinweise im Netz auf die Sachverhalte der Klausuren, die die Examenskandidaten zu meistern hatten. Hier folgt eine knappe Zusammenfassung der Hinweise:

Z1-Klausur

Prozessual gab es ein Mahnverfahren mit VB und anschließendem Einspruch. Nach Abgabe an das LG teilweise übereinstimmende Teilerledigungserklärung.

Bekl. erklären hilfsweise Aufrechnung  + Hilfswiderklage mit 2 Ansprüchen.
Beweisaufnahme mit Vernehmung von 3 Zeugen.

Materiell-rechtlich:
Kläger (OHG) verlangt von Bekl. zu 1) und 2) (KG/Komplementär) Kaufpreiszahlung wg. Kauf eines PKW (ca. 25.000,-) . Zwischen den Parteien ist streitig, ob Lieferung mit Klimaanlage vereinbart wurde, bzw. ob VW-Verkaufsprospekt Gegenstand des Beratungsgesprächs war (nach Beweisaufnahme wohl eher nicht). Bekl. merkt erst nach 2 Tagen, dass keine Klimaanlage vorhanden ist verlangt Nachrüstung (§ 377 HGB?). Erst nach Erlass des VB und vor Einspruch wird überwiegender Teil des Kaufpreises (ca. 24.000,-) gezahlt (gemindert um Kosten der Klimaanlage + Einbau).

Bekl. erklärt gg. Restkaufpreis Hilfsaufrechnung + Hilfswiderklage mit folgenden Ansprüchen:

1)
Bekl. hat von Kl. Freisprechanlage gekauft. Lieferung per Post. Nach Angaben des Bekl. mangelhaft. Bekl. bestreitet Mangel mit Nichtwissen. Bekl. schickt Gerät unfrei an Kl. zur Mängelbeseitigung zurück. Kl. verweigert Annahme des Pakets. Paket geht zurück. Bekl. muss weitere Versandkosten (11 €) zahlen. Bekl. erklärt Rücktritt und verlangt Rückzahlung des Kaufpreises (€ 350,-). Kl. meint Friststetzung zur NE wäre erforderlich gewesen und beruft sich auf Aufrechnungsverbot aus § 390 BGB.

2)
In 2005 hat Bekl. von Kl. ein Auto gemietet und bar gezahlt (€ 630,-). versehentlich Doppelzahlung. Ist auf Kontoauszug aus 2005 erfasst. Bekl. bemerkt die Doppelzahlung aber erst in 2010. Kl. erhebt gg. Rückzahlungsanspruch Einrede der Verjährung. Bekl. meint wg. Kenntnis in 2010 keine Verjährung.

Z2-Klausur

Keine Hinweise zum Sachverhalt, aber im oben verlinkten Thread gibts Anmerkungen zur möglichen Lösung…

Z3-Klausur

1. A hat gegen B ein Teilurteil vor dem LG Köln über 1300 Euro erwirkt.

2. Später weist das LG die weitere Klage des A im Übrigen ab.

3. A legt Revison ein.

4. Daraufhin gibt es ein KF Verfahren. Nach dem KFB kann B nun von A 5800 Euro an Kosten erstattet bekommen.

5. A lässt nun eine Zwangshypothek iHv 1300 Euro am Grundstück des B eintragen.

6. B wirft ihm einen Brief in den Briekasten in dem er mit der Forderung aus dem KFB aufrechnet und Zustimmung zur Löschung der ZHyp verlangt.

7. A lehnt ab und B erhebt Klage. B will die ZV für unzuässig erklären und von A die Zustimmung zur Grundbucherichtigung.

Z4-Klausur

Heute gab es in NRW ziemlich genau das hier

http://lexetius.com/2010,781

verpackt als Anwaltsklausur.

Die Klägerin (Gegner) hat bereits eine Erledigungserklärung abgegeben und die Mandantin wurde vom Gericht aufgefordert, zu erklären, ob sie sich anschließt (§ 91 a I 2 ZPO). Sie bittet den Anwalt um Rat, was sie jetzt tun soll.

Der Artikel wurde am 11. Oktober 2010 von veröffentlicht. Michael ist ein ehemaliger Referendar aus NRW.