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  Ausgabe 14/2025
Donnerstag, der 03.04.2025
     

 / Was lief in den Klausuren

Examenstermin Juli 2012

von

Uns wurde diesen Monat per E-Mail eine ausführliche Zusammenfassung der Klausuren geschickt, die im Juli im Examen liefen. Vielen Dank dafür!

Z1-Klausur

Kläger und Beklagter schlossen sich Anfang 2005 zu einer Weinhandel GbR zusammen. Sie mieteten auf eigenen persönlichen Namen bei Herrn Louis Soto Gewerberäume an.
Dann will sich der Kläger umorientieren und steigt aus der GbR aus. Dazu wird eine Auseinandersetzungvereinbarung beschlossen in der u.a. : 1. der Beklagte alleine in das Mietverhältnis eintreten soll und für alte Verbindlichkeiten haften soll; 4. dem Kläger ein Wettbewerbsverbot auferlegt wird. Er bekommt eine Karenzzahlung für 10000€ und darf dafür nicht im Umkreis von Düsseldorf für 3 Jahre als Selbstständiger oder Arbeitnehmer in einem vergleichbaren Unternehmen für Kunden der Weinhandel GmbH tätig werden.
2007 verklagt Soto die Parteien als Gesamtschuldner wegen Mietschulden iHv 5400€. Das VU wird rechtskräftig.
Feb 2008 verklagt er nur den Kläger für Mietschulden iHv 3600€. Auch das VU wird rechtskräftig. Der Kläger hat durch die jeweiligen Klagen erst erfahren, dass die Mietrückstände bestanden.
2011 will Soto beim Kläger vollstrecken, der deswegen den Beklagten mit anwaltl Schreiben auffordert, an ihn bis zum 3.6.11 9000€ (2 VUs + Anwaltskosten iHv 780,40€) zu zahlen. Am 14.7.11 verweigert der Beklagte die Zahlung an den Kläger endgültig (hat persönliche Schwierigkeiten mit dem Vermieter, der sein Schwager ist/war). Der Kläger zahlt daraufhin 6600€ an Soto (5400€ auf die erste Forderung und 1200 auf die zweite). Soto will nicht verrechnen und weiter vollstrecken.

Der Kläger verklagt den Beklagten auf Zahlung von 6600€ nebst Zinsen iHv 8 Pp; Freistellung von 2400€ und Zinsen; 780,40€ und Zinsen.

Der Beklagte erhebt Widerklage, da der Kläger 2008/09 zweimal für eine Champagner GmbH bei dem Verkauf von Champagnerkisten beteiligt war. Er will 1000€. (der Kläger war Arbeitnehmer und Buchhalter und beide Male ausnahmsweise als Vertreter im Verkauf tätig)

Der SV ist unstreitig, der Kläger ist der Ansicht, dass Nr. 4 der Vereinbarung ihn in seinem GR auf Berufsfreiheit einschränken würde und von daher eine Knebelung vorläge. Des Weiteren sei das LG für die Widerklage sachlich unzuständig.

Der Beklagte beruft sich auf die Verjährung sämtlicher Ansprüche des Kl + der Ansprüche aus dem Mietverhältnis. Ferner sei das LG Düsseldorf örtlich unzuständig, da er seit 2011 in Mönchengladbach wohnt (die Auseinandersetzungsvereinbarung wurde jedoch in Düsseldorf geschlossen).

Das Gericht ordnet einen frühen ersten Termin für den 12.3.12 um 10 Uhr an. Als der Kläger um 10:20 nicht da ist, stellt der Bekl den Antrag aus dem Schriftsatz (nicht ausdrücklich VU) und es ergeht ein VU, das dem Klägervertreter am 23.3. zugestellt wird.
Der Vertreter legt am 10.4.12 Einspruch ein (6. war Karfreitag und der 9. Ostermontag).
Im mündlichen Termin beantragt der Kläger das VU aufzuheben + Anträge aus dem Schriftsatz. Der Beklagte beantragt, das VU aufrechtzuerhalten.

GoA und Bereicherungsrecht waren ausgeschlossen.

Z2-Klausur

Anwaltsklausur:

Die Mandanten (Eheleute) wohnen im UK.
Am 22.7.2002 kauften sie bei Herrn Schwarze ein bebautes Grundstück (Kleine Tweete 7) in Barntrup (? LG Detmold) Dieser Ort wurde während des zweiten Weltkrieges als Munitionsstandort genutzt. Herr Schwarze wohnt seit 1959 auf dem Nachbargrundstück (Kleine Tweete 5) und hat 1970 auch das Haus auf dem Grundstück Nr. 7 inkl. Keller-/Erdgeschoss gebaut.

Der Kaufpreis betrug 157000€ und im Vertrag wurde ein vollständiger Gewährleistungsausschluss vereinbart. Gleichzeitig versicherte der Herr Schwarze, keine versteckten Sachmängel zu kennen. Diese Versicherung wiederholte er auch ausdrücklich vor dem Notar (der das laut Mandanten auch bestimmt bezeugen könne).

2003 stießen die Mandanten bei Gartenarbeiten auf Stein, Herr Schwarze meinte dazu, dass es sich um eine Hangeinlagerung handele, was die Mandanten glaubten, da das Grundstück sich tatsächlich an einem Abhang befand.

2004 fanden die Mandanten eine Hülse/leere Patrone (?) die laut Polizeiaussage in Deutschland überall zu finden sei.

2006 verstarb Herr Schwarze und seine Frau ist seine Alleinerbin.
Anfang 2007 zogen die Mandanten beruflich ins UK und seitdem wohnen ihre Eltern in dem Haus. Als diese 2007 auch auf Stein stießen sagte Frau Schwarze aus, dass das „bestimmt von der Rampe komme“.
Anfang 2009 überreichte Frau Schwarze den Eltern auch ein Buch über die Geschichte des Ortes, das seit 2001 auch auf der Homepage der Stadt zu finden war und dessen 2. Aufl. 2003 durch Mitteilungen des Ortes an jeden Einwohner beworben wurde. In diesem Buch steht, dass der Ort früher als Munitionsstandort genutzt wurde.
Daraufhin stellten die Mandanten (die anscheinend von ihren Eltern immer über alle Vorkommnisse informiert wurden) einen Antrag beim LG Detmold auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens. Laut Gutachten 2011 befindet sich eine 17mx 3,3m große Rampe im Garten, die Umgestaltungen unmöglich macht und für 11000€ entfernt werden kann. Aufgrund dieser Rampe musste der Keller des Hauses auf Nr. auch höher gebaut werden, als im Bebauungsplan vorgesehen war.
Das Gericht setze den Mandanten eine Frist zur Stellungnahme bis zum 28.2.12, welche fruchtlos verstrich. Auch die Antragsgegnerin Frau Schwarze meldete sich nicht. Daraufhin schrieben die Mandanten Frau Schwarze an und erklärten den Rücktritt, da sie sich getäuscht fühlten.
Neben dem Kaufpreis verlangen sie SchE für die Finanzierungskosten, Renovierungen der Bäder, Grundsteuer, verlorene Zinsen und zogen davon ersparte Mietaufwendungen ab (insgesamt 322997€ – ersparte Aufwendungen).
Frau Schwarze schrieb zurück, dass keine Ansprüche bestünden. Ihr Mann habe nicht getäuscht, sie hätten beim Bau keine Rampe gesehen. Zudem sei die Haftung ausgeschlossen. Außerdem läge eine grob fahrlässige Unkenntnis der Käufer vor, da die frühere Nutzung des Ortes allgemein bekannt sei, auf der Homepage das Buch nachlesbar sei und die neue Aufl. auch beworben wurde.

Z3-Klausur

Einstweilige Verfügung / Urteil, da mündl. Verhdlg (+)

Die Antragsstellerin/Verfügungsklägerin Antje Botter hat 1973 ihr Fahrerlaubnis im Kreis Wesel bekommen.
1979 ging ihr Führerschein in der Waschmaschine kaputt, so dass sie einen neuen ausgestellt bekam.
Der Ehemann der Klägerin ist in der Führerscheinstelle in Kleve als Mitarbeiter tätig.
In den Jahren 2001/02 stellte er für sich, die Klägerin und ihren Sohn neue EU-Führerscheine (auf Antrag der Klägerin) aus, obwohl er für die Buchstaben nicht zuständig war.

2006 zog die Familie in die Niederlande – der Ehemann ist der einzige Mitarbeiter der Führerscheinstelle, der dort wohnt.
Die Klägerin ist weiterhin in Kleve beruflich tätig. Sie ist Dozentin (ich weiß leider nicht mehr wo, irgend etwas soziales?) und hat im Rahmen ihrer Tätigkeit mit diversen Behörden wie die ARGE und dem Führerscheinamt zu tun. Wenn sie einzelne Teilnehmer betreut hat und es bspw. um Drogen im Straßenverkehr ging, hat sie häufig im Rahmen von Einzelgesprächen eine Auskunft von ihrem Mann eingeholt, so dass sowohl Teilnehmer als auch Behörden von der Tätigkeit ihres Manns wussten.

Anfang Mai 2012 wurde in Kleve ein Vermerk erstellt, der vom Landrat persönlich unterschrieben war und an den Personalrat ging. In dem ist die Sache aus 2001/02 aufgefallen; ferner war nicht bekannt, ob die Klägerin überhaupt jemals eine Fahrerlaubnis besessen hat. Laut Auskunft aus Wesel war das nicht der Fall. (im Vermerk wurde durch die Formulierungen deutlich, dass der Sachverhalt noch nicht vollständig geklärt war)

Die Antragsgegnerin/Verfügungsbeklagte ist die Kleve Sensationsnachrichten Media GmbH. Diese veröffentlichte am 22.5.2012 auf Seite 3 ihrer Zeitung einen Artikel „Führerschein-Skandal in Kleve, Mitarbeiter nach illegalem Ausstellen von Führerscheinen entlassen“.
In diesem Artikel wurde niemand namentlich genannt, aber es wurde darauf hingewiesen, dass der Mitarbeiter in den Niederlande wohnt. Außerdem wurde eine unwahre Tatsache geschrieben, mehrere Tatsachen, die sich später als unwahr herausgestellt haben (Vorliegen einer Fahrerlaubnis) sowie richtige Tatsachen, die als solche gekennzeichnet wurden wie „….., heißt es“. (genauer Wortlaut fehlt mir leider)

Daraufhin wurde die Klägerin von Arbeitskollegen auf den Vorfall angesprochen, außerdem möchten manche Behörden nicht mehr mit ihr zusammen arbeiten.

Nach einem Monat schickte sie an die Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung mit Frist zum 8.6.12 sowie eine Gegendarstellung. Die Beklagte verlängerte die Frist wegen Krankheit des Verfassers auf den 15.6.12 und schickte an diesem Tag dann ein Schreiben ab, in dem sie sich darauf einließ, nach einer gerichtlichen Feststellung eine „Korrekturmeldung“ zu veröffentlichen.

Dann stellte die Klägerin beim LG Kleve den Antrag, wegen Dringlichkeit ohne mdl Verhandlung, hifsweise mit mdl Verhandlung
1. wegen Wiederholungsgefahr solche Äußerungen mit Namensnennung oder ohne in jedwedem Medium künftig zu unterlassen
2. Gegendarstellung (mit vollem Text, der § 11 III PresseG genügen dürfte)
3. Androhung § 890 II, bis zu 250000€ oder sechs Monate Zwangshaft, zu vollstrecken am GF
(die Anträge waren eine halbe Seite lang und können inhaltlich leider nicht mehr genauer wiedergegeben werden)

Das Gericht ordnete eine Mündliche Verhandlung für den 2.7. an und verkürzte die Einlassungsfrist auf 3 Tage. Dieser Beschluss wurde den Parteien am 22.6. zugestellt.

Am 28.6.12 ließ sich die Beklagte ein.

Die beruft sich auf die Meinungs-Pressefreiheit, öffentliches Interesse, etc; außerdem hätte die Klägerin bei einer Dringlichkeit nicht 1 Mo warten dürfen.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch hätte und einen Gegendarstellungsanspruch aus § 11 PresseG NRW. Sie ist der Ansicht, dass die GmbH ihren journalistischen Sorgfaltspflichten nicht genügt habe.
Sie legte dem Antrag zudem eine eidesstattliche Versicherung bei sowie einen Führerschein“Auszug“. In dem stand etwas von „Verlust 1979“, wozu sie in der mündlichen Verhandlung befragt wurde (das war die Geschichte mit der Waschmaschine).

Z4-Klausur

Der Mandant und der Gegner sind beide Nutzer bei Ebay.
Der Gegner hat einen VW T4 mit einem Startpreis von 1€ angeboten. Innerhalb der Artikelbeschreibung steht unter den Details zu dem Fahrzeug (Zulassung, TÜV, Ausstattung), dass der Mindestpreis 19300€ beträgt. Weiter unten stehen weitere Verkaufsmodalitäten (nur ernsthafte Angebote, etc). Der „Mindestpreis“ war sehr groß geschrieben, ansonsten so wie die Fahrzeugangaben, die Verkaufsmodalitäten waren fett und kursiv gedruckt.
In den AGB von Ebay steht unter § 10,, dass der Anbieter einen höheren Startpreis angeben kann und unter einem Aufpreis die Zusatzoption „Mindestpreis“ angeben kann. In einer Anlage dazu steht, dass es verboten ist, die Mindestpreisangabe zu missbrauchen. Ein Missbrauch soll ua dann vorliegen, wenn die Option nicht gebucht wird, aber in der Artikelbeschreibung eine Mindestpreisangabe erfolgt. Im Fall eines Verstoßes behält sich Ebay diverse Strafen vor (Verlust des Status „PowerSeller“, etc).

Der Mandant gab am 13.6. das Höchstgebot (13050€ )ab und bekam eine Email von Ebay „Herzlichen Glückwunsch, der Artikel gehört Ihnen“. Als er am nächsten Tag die Abwicklung des Vertrages klären wollte, schrieb der Gegner zurück, dass kein Vertrag zustande gekommen sei, da der Mindestpreis nicht erreicht worden sei.
Daraufhin schrieb der Mandant am 16.6. per Einschreiben, dass er die Herausgabe des Kfz fordere, setzte eine Frist von 1 Wo und kündigte ansonsten gerichliche Schritte an. Ferner bot er die Zahlung des Kaufpreises an.
Der Gegner schrieb am 26.6. zurück, dass es keinen Vertrag gäbe, da gar nicht klar sei, wer ein Angebot gemacht habe und ferner der Preis unverhältnismäßig sei. Des Weiteren habe er das Kfz nicht mehr, da er es am 25.6. für 17000€ (entspricht dem tatsächlichen Verkehrswert laut Bearbeitervermerk) verkauft habe (ob eine Übergabe erfolgte, stand nicht ausdrücklich drin).

Der Mandant hat den angegebenen „Mindestpreis“ für den Verkehrswert gehalten.
Er will auf jeden Fall das Auto haben und fragt, ob das Gericht dem Gegner ansonsten eine Frist setzen kann, damit er ansonsten SchE bekommt.
Ob das Fahrzeug tatsächlich verkauft (Übergeben, Übereignet) wurde, weiß er nicht.

SV entbehrlich, es war ein Schriftsatz an das Gericht gefordert, auch wenn das Vorgehen nur teilweise erfolgsentsprechend ist. Ein Mandantenschreiben sollte nur dann erfolgen, wenn man gerichtlich gar nicht vorgehen will. (das schreibe ich, weil der Bearbeitervermerk der AG Klausuren aus 2010 noch anders war).

S1-Klausur

Der Beschuldigte wird am 31.5. um 3:30 Uhr von 2 Polizeibeamten im Rahmen einer Verkehrskontrolle nach § 36 V StVO angehalten. Da starker Alkoholgeruch wahrnehmbar ist, wollen sie einen Atemtest durchführen, was B jedoch ablehnt. Danach telefonieren sie mit dem zuständigen StA und dem zuständigen Richter, welche beide die Entnahme einer Blutprobe mündlich anordnen.
B sagt jedoch „komm, ich gebe euch 50€ und wir vergessen die Sache!“. Als die Beamten ablehnen und auf die Anordnung des Richters hinweisen, will B sein Auto starten und sagt „macht, was ihr wollt, ich fahre jetzt los!“. Einer der Beamten bekommt ihn zu fassen und zieht in mit „einfacher, körperlicher Gewalt“ aus dem Fahrzeug. Während er ihn am Arm zum Einsatzwagen führt, versucht B sich zu entwinden. Nachdem der Beamte den B rechts auf die Rückbank gesetzt hat und sich links daneben setzte, tritt B mit normalen Straßenschuhen zweimal in Richtung des Kopfes des Beamten. Dieser kann ausweichen und B fixieren.

Auf der Wache kommt die Bereitschaftsärztin mit ihrer Studentin im Praktikum und beide werden mit Bezeichnung dem B vorgestellt. Da die Ärztin gleich weiter muss, entnimmt die Studentin die Blutprobe (die Ärztin ist schon weg, B bleibt passiv), die um 4:12 Uhr eine BAK von 1,81 Promille anzeigt. Der Führerschein wurde sichergestellt.

Als andere Beamten das Fahrzeug des B sichern wollen, finden sie unter dem Beifahrersitz die EC-Karte (Sparkasse Köln) von Hannelore Schmidt, die gesperrt ist.
Die StA zieht eine andere Akte hinzu: Am 31.5.2012 kam eine unbekannte Person zu Frau Schmidt und sagte, dass er ein Mitarbeiter der Sparkasse sei und als  Service für ältere Kunden die ablaufenden EC-Karten umtauscht. Dazu brauche er die alte Karte samt PIN. Frau Schmidt kommt das komisch vor, aber da der Mann vertrauenserweckend wirkte und sie an jemanden erinnerte, gab sie ihm Karte und PIN. Später erinnerte sie sich daran, dass er wie eine prominente Person ausgesehen habe.
Zudem wurde am 31.5. die Karte abends benutzt, um 1000€ abzuheben. Laut Videoüberwachung wurde festgestellt, dass das Rene Schlappner war, der inzwischen durch rechtskräftigen Strafbefehl nach § 263 a und § 259 verurteilt wurde. In seiner Beschuldigtenvernehmung (ordnungsgem. belehrt) gab er damals an, dass er in seiner Stammkneipe am 31.5. nicht genug Geld gehabt habe. Da habe ihm ein Mann, mitte 40, der wie Günther Netzer aussah, angeboten,  dass er für ihn in der Sparkassen-Filiale mit einer Karte, die er „durch eine kleine List erworben habe“, 1000€ abhebt und davon 200€ als Honorar behält. Im „besoffenen Kopf“ macht Schlappner das auch.

Der Wirt kann sich nur noch daran erinnern, dass Schlappner erst kein Geld hatte und dann doch zahlen konnte. Was genau passiert ist, wusste er nicht.

Als Schlappner als Zeuge in diesem Verfahren geladen werden soll, schreibt die Anwältin zurück, dass dieser umfassend von seinem Aussageverweigerungsrecht gebrauch mache, welchem die Rechtskraft des Strafbefehls nicht entgegenstünde.
1. habe gar kein § 263 a vorgelegen
2. bestünde die Gefahr, dass Schlappner damals nicht die volle Wahrheit gesagt habe und
3. bestünde die Gefahr der „Rückbelastung“, da B sagen könnte, dass Schlappner die Karte bei Schmidt erlangt habe.

In einem Vermerk wird mitgeteilt, dass Frau Schmidt Wahlbilder vorgelegt worden seien. Nr 3 war Schlappner und Nr. 5 der B. Sie meinte, dass es vielleicht Nr. 5 war, war sich aber nicht sicher. Die anderen kenne sie nicht.
Außerdem meinten die Polizisten, dass der B wie Günther Netzer aussehe.

Der Verteidiger von B meldet sich. B wird sich nicht weiter einlassen, aber die EC-Karte sei ihm irgendwann untergeschoben worden.
Schlappners Aussage könne nicht verwendet werden, da er inzwischen seine Aussage geändert habe.
Das Fahrzeug hätte damals nicht angehalten werden dürfen, da er keine Ausfallerscheinungen gezeigt habe, ferner hätte die Anordnung nicht mündlich sein dürfen und es hätte ein Arzt handeln müssen.
Der Führerschein sei herauszugeben.

Entscheidung der StA am 9.7.12 + Vfg.

S2-Klausur

Revision:

Die drei Angeklagten sind Brüder (sehr ausländische Namen, N, L, M, aber deutsche Staatsbürger) und der Lebensstil ihrer 30jährigen Schwester passt ihnen nicht, da sie Drogen nimmt, Alkohol trinkt, raucht und Kontakt zu Männern hat (böseböse). Deswegen entwickelte N „vermutlich ein paar Tage vorm 4.1.12“ einen Tatplan, in den er L und M „grob einweihte“.
Am 4.1. fuhren sie zur Wohnung der Schwester (K). Nachdem sie sie reingelassen hat, sagt N ihr, dass sie sich auf das Sofa setzen soll und kein Wort sagen soll, „sonst…“ und schlug dabei mit der Faust auf die Hand. K tut dies und die Angeklagten verlassen das Wohnzimmer und durchsuchen die Räume. K sind allein im Wohnzimmer, das eine geöffnete Terrassentür besitzt, welche zum Garten führt.
Auf Anordnung des N suchen L und M nach Gegenständen und geben ihm das gesamte Bargeld (115€), Wohnungsschlüssel, Handy, EC-Karte, Perso und Reisepass (Urkundsdelikte waren aber ausgeschlossen), Diese lässt N in seiner Tasche verschwinden. Dann gehen sie ins Wohnzimmer und K fragt, was das alles soll. Da schlägt ihr N mit der Faust in das Gesicht, so dass ein Hämatom entsteht. M und L wussten nicht, dass N schlagen würde und wollten das nicht.  

Die Angeklagten fahren ihre Schwester zur elterlichen Wohnung. Dort stellen sie sich um sie und N sagt, dass er sie umbringt, wenn sie das Haus verlässt.
Er tut dies, damit sie ihr Leben ändert, mit dem sie ihre Familie in Unehre bringt. Sie soll nicht mehr Drogen, Alkohol und Nikotin konsumieren und Kontakt zu Männern haben. Deswegen hat er auch die Gegenstände eingesteckt. M und L wissen dies.
Abends verlassen die drei die Wohnung. Als die Mutter morgens zum Bäcker geht, ruft K die Polizei und erzählt alles. Der Polizeibeamte fragt nach, ob sie allein ist und ob sie verletzt ist. Dann wird sie abgeholt.

In der HV (AG – Schöffengericht – Recklinghausen) stellt der Verteidiger nach den persönlichen Angaben (also vor Anklageverlesung, etc) einen Aussetzungsantrag, da L erst am 16.5. geladen wurde und die Verhandlung am 23.5. stattfindet. Es wird jedoch nicht ausgesetzt.

N und L schweigen, M schildert doch das Geschehen so wie oben dargestellt; er sagt lediglich nicht, dass K mit dem Tode gedroht wurde und behauptet, dass sie das Haus hätte verlassen können, da sie ja nicht gefesselt war.
K schweigt und ihre Eltern auch.
Der Polizist wird vernommen und schildert das Telefonat (in dem auch von der Todesdrohung berichtet wurde). Die Verteidiger widersprechen alle, da sie von einem Verstoß gegen § 252 StPO ausgehen. Das Gericht ignoriert dies.
Der Verteidiger von N beantragt einen Zeugen zu vernehmen, der bekunden wird, dass N „am 3.1.12 nicht am Tatort“ sondern in Herne war. Der Antrag wird per Beschluss abgelehnt.

Letztendlich wird N wegen §§ 249 I, 223, 230, 239 verurteilt und M und L §§ 249 I, 223, 230, 239, 27 (ich hoffe, dass das richtig in Erinnerung habe, auf jeden Fall müsste das auch so angeklagt gewesen sein).

Das Protokoll wird am 31.5. fertig gestellt, das Urteil am 4.6. zu den Akten gebracht und am 6.6. zugestellt. Es waren aber einfache Kopien im Aktenauszug.

Die StA hatte schon am 24.5. Revision eingelegt und jetzt soll die Begründung geprüft werden. Vor allem die Nichtbescheidung der Widersprüche bzgl. § 252 StPO erscheint der StA fraglich.

V1-Klausur

Der Kläger wendet sich laut Betreff seines Schreibens gegen einen Leistungsbescheid des PP Köln vom 24.4.2012.

Am 6.2. rief Melanie Schwarz um 1:25 Uhr die Polizei an, da ihre Freundin, Jessica Jansen, 15, Tochter des Klägers, sich nicht melden würde und sie Angst hat, dass ihre Freundin mal wieder von ihrem Vater geschlagen wird. Um 1:50 Uhr kommen zwei Polizeibeamte an dem Haus an und man hört Streit. Nachdem sie geklingelt haben, lässt der Kläger sie ins Haus und öffnet die Wohnungstür (er wohnt in der 3. Etage). Die Polizeibeamten berichten von den Vorwürfen und wollen die Tochter sehen/ sprechen.

Ab hier wird es streitig. Der Kläger behauptet, dass er gesagt habe, dass seine Tochter schläft, da sie am nächsten Tag Schule hat. Die Beamten dürften sich davon überzeugen, sie aber nicht wecken. Außerdem sei schließlich Nachtruhe und die Polizei hätte keinen Durchsuchungsbeschluss. Danach seien die Beamten gegangen und er sei in ein anderes Zimmer gegangen. Plötzlich sei die Tür aufgeflogen und habe ihn beinahe getroffen. Dann wurde er – obwohl er nichts tat – geschlagen, zu Boden gebracht und mit Handfesseln fixiert.
Das PP behauptet, dass der Kläger die Tür sofort wieder geschlossen habe, sehr aggressiv und unkooperativ gewesen sei. Die Polizeibeamten haben geklopft (die Klingel war unstreitig aus) und mehrfach angedroht, den Schlüsseldienst zu rufen. PK Busch hat dann die Leitzentrale angerufen und nachgefragt, wie ernst der Fall einzustufen sei. Die Antwort war, dass es sehr ernst zu nehmen ist. Es kamen noch zwei Polizeibeamte zur Verstärkung. Es wurde wieder angedroht, die Tür öffnen zu lassen. Dann wurde sie mit einem Brecheisen aufgemacht, was ziemlich leicht ging, weil die Wand schon bröckelte (?). Da der Kläger auf die Polizeibeamten zuging, wurde er am Boden fixiert.

Die Tochter kommt in den Raum, ist sehr verwirrt und behauptet nicht geschlagen worden zu sein, obwohl ihr Vater das früher (2010/11) getan habe. PK Busch bekam auch den Eindruck, dass da echt nichts vorgefallen ist.
Weil die Beamten die Lage nicht endgültig klären können, kommt die Tochter zu ihrer Halbschwester und deren Mutter und der Kläger bis 9 Uhr morgens in Gewahrsam. (Man will die beiden vor allem trennen).
Da die Wohnung nunmehr verlassen ist, wird ein Schlüsseldienst gerufen, der die Wohnung für 252€ verschließt, was das PP bezahlt.

Der Vermieter ersetzt die Tür schließlich und stellte dem Kläger dafür 219€ in Rechnung.

Am 24.2. wird der Kläger schriftlich angehört.

Im April wird ein Ermittlungsverfahren gegen ihn wegen § 113 StGB eingestellt, zudem wird er auf etwaige Entschädigungsansprüche wegen Strafverfolgungsmaßnahmen hingewiesen. Er stellt einen Antrag, der aber am 17.4.2012 als verfristet vom AG Köln abgelehnt wird.
Am 24.4.2012 (Zustellung 26.4.12) ergeht ein Kostenbescheid iHv 252€ gegen den Kläger.

Hiergegen reicht der Kläger am 24.5.2012 Klage ein. Er schildert seine Sichtweise und weist darauf hin, dass er wegen der rechtswidrigen Türöffnung woanders Schadensersatzansprüche geltend machen möchte. Er stellt jedoch keinen Antrag.

Das Gericht schreibt, dass es seine Klage so auslegt, dass er 1. die Feststellung begehrt, dass die Türöffnung rechtswidrig war und 2. die Aufhebung des Kostenbescheides begehrt.
Ferner weist es auf Widersprüche in seiner Klageschrift hin (er sei in einem anderen Raum gewesen, die Tür habe ihn jedoch fast getroffen) und gibt die Gelegenheit einer Stellungnahme binnen 3 Wochen.

Der Kläger antwortet nicht mehr. Das PP Köln macht geltend, dass kein RSB vorläge, da durch das AG Köln eine anderweitige Sachentscheidung erfolgt sei. Ferner habe die Polizei innerhalb ihrer Befugnisse gehandelt.

Zur mündlichen Verhandlung erscheinen der Kläger und seine Tochter nicht. Beide wurden ordnungsgemäß geladen (Tochter als Zeugin). Die Sache wurde ordnungsgem. auf den Einzelrichter übertragen.
Es werden 4 Polizeibeamte als Zeugen vernommen, wovon zwei abgedruckt sind, nämlich die von PK Busch und vom dem dienstältesten Beamten, der die Türöffnung angeordnet hatte (einer derjenigen, die später hinzugerufen wurden). Sie schildern den Vorfall wie oben beschrieben.
Der Vertreter des PP beantragt, die Klage abzuweisen.  Die Türschließung sei insbesondere verhältnismäßig gewesen, da die Öffnen und Ingewahrsamnahme rechtmäßig gewesen seien.

V2-Klausur

Der Referatsleiter des Rechtsamts der Stadt Schwelm (26 000 Einwohner) im Ennepe-Ruhr-Kreis legt dem Referendar am 06.06.2012 die folgende Klage vor, mit der Bitte die Erfolgsaussichten einer Klageerwiderung zu prüfen.
Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid bzgl einer Kampfhundesteuer.
Die Stadt hat mit Ratssitzung am 19.12.11 eine 4. Änderungssatzung bzgl. der Hundesteuersatzung (HStS) beschlossen, in der die Hundesteuer für gefährliche Hunde (die Liste aus LHundG wurde einfach übernommen) erhöht wurde. Der Volltext der Satzung wurde an der Bekanntmachungstafel vom 21.12.-31.12. ausgehängt und zudem wurde in zwei bestimmten Tageszeiten darauf hingewiesen. Dieses Vorgehen entspricht der Hauptsatzung der Stadt, in der genau beschrieben ist, in welchen Tageszeitungen die Hinweise zu erfolgen haben und wie lange der Volltext ausgehängt werden muss. Am 1.1.12 trat die Satzung in Kraft.
Die Stadt will somit lenkend das Kaufverhalten der Hundehalter beeinflussen und die Anzahl der gefährlichen Hunde reduzieren.

Am 20.4.12 wurde der Hundesteuerbescheid für den Kläger, der einen Amerikanischen Staffordshire Terrier als gefährlichen Hund besitzt, erstellt und zur Post gebracht.
Am 21.5.12 warf der Kläger eine Klage ohne bestimmten Antrag und gegen „den Ennepe-Ruhr-Kreis als Rechtsträger der Stadt Schwelm“ in den Nachtbriefkasten des zuständigen VG ein. Er machte deutlich, diese Steuer nicht zahlen zu wollen. Am 28.5.12 ging zudem ein Schreiben einer Anwältin von ihm ein.
Diese machte geltend, dass der Bescheid rechtswidrig sei, da HStS nichtig sei.
– sie sei nicht ordnungsgemäß bekanntgegeben worden, da die Hauptsatzung gegen BekanntmVO NRW verstoße.
– es läge eine unzulässige Rückwirkung vor
– die Verfolgung außerfiskalischer Lenkungsziele sei unzulässig, zudem sei die Gefahrenabwehr ein unverhältnismäßiges Ziel, da es bereits das LHundG gibt
– Verstoß gegen Art 3 I GG: die abstrakte Gefährlichkeit einer Rasse sei kein Differenzierungskriterium; ferner seien Schäferhunde und Dobermänner auch nicht auf der Liste und genauso gefährlich
– es läge ein Ermessensausfall vor, da die Stadt einfach die Liste aus dem LHundG übernommen habe und eine Statistik MUNDL der Städt bzgl. der Anzahl der Hundebisse in den Jahren 2008/09 nicht berücksichtigt habe.
– die Hunderasse in der Liste „Alano“ gibt es nicht mehr
Sie stellte einen Beweisantrag zu der Tatsache, dass Schäferhunde eine so große Beißkraft wie am. S. T. besitzen und ebenso aggressiv sind durch Sachverständigengutachten.

Das Gericht stellte der Stadt die Klage am 04.06.12 zu und setzte eine 6wöchige Frist zur Erwiderung. Am 6.6. wies der Refereratsleiter darauf hin, dass der Referendar die Erfolgsaussichten prüfe sollte, damit der Hauptausschuss am 15.7. (?) darüber tagen kann und der Rat später (kein Datum, aber wohl außerhalb der 6 Wochen-Frist) noch darüber entscheidet.
Ferner gab er dem Referendar die folgenden Hinweise:
– Die Verfolgung außerfiskalischer Lenkungsziele sei nach § 12 Nr. 1b KAG NRW iVm § 3 I AO zulässig (§ 3 AO ist nicht im Ergänzungsband abgedruckt, also war das wohl als wahr zu unterstellen)
– es sei wissenschaftlich erwiesen, dass diese Hundearten wegen Beiß-, Muskel-, Sprungkraft, Größe gefährlicher wären als andere
– auf Schäferhunde/Dobermänner sei der Rat aufmerksam geworden und er habe auch die Statistik zur Kenntnis genommen, aber man habe sich bewusst dazu entschlossen, die Entwicklung noch weiter abzuwarten, um atypische, sprunghafte Ergebnisse auszuschließen (die Statistik zeigte bei den Schäferhunden wirklich große Unterschiede zwischen 08/09, aber sie waren durchgehend in relativen Zahlen höher als beim am S.t.)

Der Artikel wurde am 14. August 2012 von veröffentlicht. Michael ist ein ehemaliger Referendar aus NRW.