Und hier noch aus dem Jurawelt-Forum Hinweise zu den abschließenden Verwaltungsrechtsklausuren, die diesen Monat in NRW geschrieben wurden.
1. Verwaltungsrechtsklausur:
War ein Antrag nach § 80 V VwGO aus anwaltlicher Sicht:
dem Mandanten wurde per Ordnungsverfügung verboten, seine 10 Kühe mit (lärmenden) Glücken auf die Wiese zu lassen + AOsofVz + Androhung Zwangsgeld. Anfechtungsklage hatte er bereits selbst erhoben; nunmehr betont er, dass er möglichst schnell seine Kühe mit den traditionellen Glocken ausstatten möchte.
Der OB hatte sich bei Erlass des VAs nur auf die Beschwerden aus der Nachbarschaft verlassen, ohne selbst Nachforschungen bzgl. der tatsächlichen Lärmbelästigung anzustellen (m.E.: Ermessensunterschreitung).
Einschlägige Normen waren §§ 15 I, 12 LImSchG NRW. (BImSchG war nicht zu prüfen laut Bearbeitervermerk). Besonderheit war m.E. eine einfache Beiladung des Nachbarn, der sich besonders über den Lärm beschwert hatte. Ausserdem war PKH für den Mandanten zu beantragen.
2. Verwaltungsrechtsklausur:
bei der letzten Klausur in NRW, V1, ging es darum, dass ein Teil eines Gebäudes abgerissen werden musste und wurde (durch die Behörde, da Eigentümer unauffindbar war); dadurch verlor der übrige Gebäudeteil, das Haus der Antragsstellerin, seine Standsicherheit.
Im Verfahren nach § 80 V stritt man sich, wer die dringend notwendigen baulichen Sicherheitsmaßnahmen vornehmen müsse;
Ast’in meinte, dies sei von der Behörde vorzunehmen, da diese den gegenwärtigen Zustand verschuldet habe (- der Abriss war aus „ex ante“-Sicht nicht zu beanstanden, jedoch zeigte sich im Nachhinein, dass aufgrund der Konstruktion des Wohnungshäuserkomplexes eigentlich bestimmte anderer Absicherungen erforderlich gewesen wären).