Über die Klausuren wurde im Jurawelt-Forum und im Forum auf Juraexamen.com berichtet und diskutiert. Hier eine kurze Zusammenfassung:
Z1-Klausur
KG bestellt am 14.05.2009 telefonisch schnell verderbliches Tomatenmark bei GmbH. Haltbarkeit ab Auslieferung aus den Niederlanden 3 Monate.
GmbH bestätigt durch Auftragsbestätigung per Fax mit dem Zusatz „Liefertermin“, Pflicht des Käufers, sich mit der KG wegen eines Liefertermins in Verbindung zu setzen, damit das TM wegen der schnellen Verderblichkeit möglichst schnell vom Hersteller aus den Niederlanden beim Käufer angeliefert wird.
KG bestätigt dieses per Fax: „Wegen eines Liefertermins wird sich Herr Soundso mit Ihnen in Verbindung setzen“.
Erfüllung der Leistungspflicht der KG, einen Liefertermin zu vereinbaren im Streit.
GmbH behauptet, KG hätte sich nicht gemeldet. Anrufe seien vergeblich erfolgt.
KG behauptet, sich mehrfach telefonisch bei GmbH gemeldet zu haben. K habe Vereinbarung eines Liefertermins wegen noch offener Rechnungen aus anderen Lieferungen abgelehnt zu haben.
Schreiben der GmbH (Klägerin) an KG (B1) mit Aufforderung Liefertermin bis 25.08.2010 zu vereinbaren und Ankündigung ansonsten kein Interesse mehr an der Leistung zu haben und Schadensersatz statt der Leistung verlangen zu wollen. Per Fax.
B1 behauptet zunächst Fax nicht erhalten zu haben. In der mündlichen Verhandlung legt K Sendebericht mit „OK“ Bestätigung vor. Nunmehr sagt B1, sie habe ein Fax um diese Uhrzeit erhalten aber nicht mit diesem Inhalt.
B1 verteidigt sich unter Berufung auf irgendein Argument im Zusammenhang mit 315 BGB.
GmbH verkauft TM Anfang Juni 2010 weiter und verlangt mit
Klageantrag zu 1): Schadensersatz statt der Leistung.
Deckungsverkaufsgeschäft erfolgte im Juni 2010. Ablaufdatum des TM wäre Juli 2010 gewesen. K verkauft das Bio-TM als reguläres TM, da so kurz vor Ablauf der Haltbarkeit kein anderer Interessent für das TM zu finden. K hätte den Käufer aber auch so (mit regulärem TM beliefern können). B1 verlangt, dass K sich den Deckungsverkauf auf den SE anrechnen lässt.
4 Beklagte:
B1 = KG,
B2 = Komplementärin, aber verdeckte Einlage? (KG verkauft Haus für 1hunderttausend an sie anstatt für 150tausend.
B3 = Komplementär, der nach Vertragsabschluss, aber vor Fälligkeit der Erfüllung der Vereinbarung der Lieferpflicht aus der KG ausgeschieden ist.
B4 = (ups, vergessen….)
Klageantrag zu 2): Rückgabe von Aufbewahrungsfässern für Tomatenmark.
Anerkenntnis-Teilurteil wurde erlassen. Entscheidung über die Kosten soll im Schlussurteil erfolgen.B1 behauptet keinen Anlass zur Klage gegeben zu haben. K behauptet, irgendeine Frau der K soll angeblich (sie war wohl gerade in der Nähe der B1) bei B1 gewesen sein und dort zur Rückgabe aufgefordert haben.
Z2-Klausur
Klausur aus Anwaltssicht Gutachten + Schriftsatz
Mandant Handwerker. Gegen ihn liegt VU vor. Mandant war im Krankenhaus + Zustellung an Prozessbevollmächtigten des Klägers wesentlich später, so dass Einspruchsfrist noch reichen würde.
Geht um Trockenbauarbeiten. Hat er durch Subunternehmer erbracht. Der verwendet andere Gipsfaserplatten als vereinbart. 4 Jahre später dann alles kaputt.
Das ganze war Schwarzarbeit, wurde vom Kläger aber nicht vorgetragen. Mandant ist egal ob mans vorträgt, wie es eben besser ist.
Vorschussanspruch des Klägers war laut mandant zu hoch.
Z3-Klausur
Gutachten
eingelegte Berufung. Von 2 Anwälten. 1 Anwalt wird Vertretungsmacht entzogen, erklärt aber danach Rücknahme Berufung
Ansprüche Dritte gegen Versicherung (transportvertrag).
Möglichkeit der Anfechtung, äußert ausführlich. Also was anderes hab ich fast nicht geschrieben.
Ging um Aufklärungspflicht bei arglistiger Täuschung, wenn Versicherungsnehmer ständig betrügt, schon bei alten Versicherung
Kausalität, da Sachbearbeiter befreundet mit Geschäftsführer Tauschenden
Schädenshöhe
paar Kleinigkeiten VVG
Ist Anfechtungsrecht durch Vertrag ausgeschlossen? Darf man soetwas?
Kenntnis bei § 121 II 2 BGB
Z4-Klausur
Hauskauf. Makler fällt Verkäuferprovision aus. „Überredet“ Käufer diese zu zahlen. Erst in dem er behauptet (str) dass die verkaufende Bank einen höheren Mindestpreis will. Dann Vorschlag Provision zu verdoppeln. Dazu per Telefon angekündigter Besuch bei Käufer die eine entsprechende Vereinbarung unterzeichnet. Mann war nicht da. Unterzeichnet auch für ihn. außerdem vereinbart, dass Provision auch geschuldet bei Kauf über Zwangsversteigerung. Nach Kaufvertrag will K die 2. Provision. Und klagt.
Gutachten + Schriftsatz
S1-Klausur
1. Klausur: Staatsanwaltliche Entscheidung
Bafög Betrug- Diebstahl usw.
S2-Klausur
Revision
2 Verurteilte, 3 Verteidiger (einer neu als Ersatz für den unfähigen alten)
Rechtsmittelverzicht (von Vollmacht nicht umfasst)
Revisions-Einlegungsfrist versäumt
Andere Anwältin: Zuerst Berufung eingelegt, dann doch Revision gewollt (innerhalb Begründungsfrist)
Nur allgemeine Sachrüge
Erstreckung des Revisionsurteils auf den 2. Verurteilten, dessen Revision zu spät kam
Diebstahl, dabei Problematik der Wegnahme bei Nutzung eines aus einer Handtasche genommenen Handys, um damit nach Texas zu telefonieren. Prepaid-Gutachten, nachher Rückgabe des Handys (dabei aufgeflogen)
Erschleichen von Leistungen
Saufen (1,7 Promille) und Fahrrad fahren
Entziehung der Fahrerlaubnis
V1-Klausur
Nachbarn beschweren sich über Lärm der von Anlieferverkehr und Lüftungsanlage in der Nacht von einer Backstuben GmbH ausgeht.
Belastenden VA durch den OB.
Entweder Beschluss oder Urteil, je nachdem wie man sich entschieden hatte.
V2-Klausur
Bei uns in Berlin gab es – als Weihnachtsgruß vom GJPA – einen Ausgangsbescheid (!!!) des thüringischen Landesverwaltungsamtes. Dazu muss man wissen, dass – soweit unsere AG-Leiter informiert waren – bislang in der gesamten Prüfungshistorie nur ein einziger Ausgangsbescheid drankam, und der auch nur in der ÖR-Wahlklausur für ÖR-Cracks…
Themen materiell: Straßenverkehrsrecht, Straßenrecht, Naturschutzrecht, Nachbarschutz oder so… und: thüring’sche Tradition von Bergrennen (?!)
Themen verwaltungsverfahrensmäßig: Antragstellung, Behandlung von mehreren Erlaubnispflichten, Verhältnis von allgemeinem zu speziellem Ordnungsrecht, Zuständigkeiten nach thüringischen Landesgesetzen (mehrere Seiten abgedruckt), Auflagen vs. Bedingungen vs. Hinweise