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  Ausgabe 14/2025
Donnerstag, der 03.04.2025
     

 / Was lief in den Klausuren

Examenstermin August 2012

von

Hier eine Zusammenfassung der Diskussion im Forum von Juraexamen.com zu den Klausuren aus dem August im 2. Staatsexamen:

Z1-Klausur

Es lief offenbar folgender Fall: OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.01.2009, AZ: I-1 U 209/07

Z2-Klausur

Bank ./. Autoverkäufer (Mandant)Typ schließt unter dem Namen einer Frau (seiner Nachbarin, deren Post er abfängt) mit gut gefälschten Unterschriften einen darlehensvertrag mit der Bank zum Kauf eines Autos bei Mandantin. KV mit Mandantin schließt er im eigenen Namen ab.
Bank überweist Geld gleich an Mandantin. Mandantin gibt Auto an Typ.

Alles fliegt auf, Frau genehmigt Geschäft nicht, Mandantin ficht kV an. Auto unauffindbar.

Bank verklagt Mandantin auf Rückzahlung. Aussicht, sich mit Erfolg zu verteidigen? Ansprüche gegen Typ nicht zu prüfen.

Ganz knapp. Da waren noch Zinsen und rechtsanwaltskosten und eine Abgelaufene Frist zur Anzeige der verteidigungsbereitschaft, wo aber nicht feststellbar war, ob das VU schon an die Geschäftsstelle gereicht wurde.

Z3-Klausur

Der Kläger (K) war in zweiter Instanz vor dem OLG gegen A unterlegen und zugunsten des A ist ein Kostenfestsetzungsbeschluss in Höhe von ca. 9500,- Euro ergangen. Die Ansprüche daraus hat A an B (den Beklagten) abgetreten.B zeigt K die Abtretung an und droht mit Zwangsvollstreckung. K erklärt, ihm sei zwei Tage vorher von T ein Anspruch gegen A iHv 15000,- Euro abgetreten worden mit dem er aufrechne. Danach lässt B den KFB auf sich umschreiben.

Diesem Anspruch liegt Folgendes zugrunde:
T hatte für eine S, die eine Fahrschule (als „Fahrschule Schneider“ im Handelsregister eingetragen) betrieb, diverse Arbeiten ausgeführt: Die Homepage gestalten, Werbeflyer drucken, Firmenstempel herstellen etc. Dafür war ein Lohn von 15.000,- Euro vereinbart worden. Mängel waren vonseiten der S nie gerügt worden.

Irgendwann hatte die S ihre Fahrschule an M verkauft. Dieser übernahm alles, d.h. sämtliche Standorte, Wagen, auch die Kundenkartei. Er lies sich unter „Fahrschule Schneider MS e.K.“ ins Handelsregister eintragen. Die S war mittlerweile unbekannt verzogen. T wandte sich wegen seiner noch offenen Forderung an M. Dieser konnte die Forderung nicht sofort begleichen und bat um Stundung. Dazu war T bereit unter der Voraussetzung, dass ihm eine Sicherheit für die Forderung gestellt würde. A, als Freund des M, erklärte sich bereit, für diesen eine selbstschuldnerische Bürgschaft einzugehen. Damit war auch T einverstanden.

T, der selbst eine Forderung gegenüber K zu begleichen hatte, trat diesem, nachdem die Zahlungsfrist für M angelaufen war und dieser immer noch nicht gezahlt hatte, die Forderung (und mit ihr auch die Bürgschaft ab). Die Abtretung und die Bürgschaft hat B zunächst bestritten, später allerdings unstreitig gestellt.

Das Gericht fordert den B nach § 273 II Nr. 1 ZPO dazu auf, alle Einwendungen bzgl. der Bürgschaft/ Aufrechnung etc. und ggf. Beweisantritt binnen zwei Wochen geltend zu machen.

Jedoch erst im Termin (d.h. mehr als zwei Wochen später) behauptet B plötzlich, die Abtretung von T an K habe zwar stattgefunden, allerdings nicht bereits vor der eigenen Abtretungsanzeige (20.12.11/22.12.11), sondern die Erklärung sei rückdatiert worden. (Die Abtretungserklärung war als Anlage im Aktenstück). Er beantragt, den Zeugen T dazu zu vernehmen. K rügt Verspätung.

K will 1) dass die ZwV aus dem KFB für unzulässig erklärt wird und
2) Herausgabe des Titels.

B beantragt Klageabweisung.

Z4-Klausur

Kläger (VW GmbH) will von Mandantin(irgendeine Auto GmbH), mit der sie jahrelange Kontakte pflegt, 16.660 € SE und 1000 € außergerichtl. Anwaltskosten haben.

Mdt. geht am 27.5.2011 zur Kl. um einen Passat zu kaufen und einen Touareg zu leasen. Klappt soweit alles, das Leasinggeschäft soll über eine Leasing VW GmbH gehen, das Kaufgeschäft über KL selber. Fälschlicherweise bekommt Mdt. Verkaufs AGB zu dem ausgefüllten Leasingformular für den Touareg, in denen steht, dass Mdt. nur 4 Wochen an Vertrag gebunden ist, soweit in der Zeit keine Bestätigung von Kl. geschickt wird.

Kl. behauptet Bestätigung am 1.6.2011 geschickt zu haben. Am 14.6.2011 merkt sie aber, dass aus Versehen ein Privat Leasing Formular anstelle eines Geschäftsleasing Formulars bestätigt wurde. Daher Stornierung der erste Bestätigung und Absendung der anderen. Mdt. ist vom 10.6. – 9.7. jedoch im Urlaub. Am 11.7. fragt sie bei Kl. an, was es mit der Stornierung auf sich habe und behauptet, die Bestätigung vom 1.6. nie bekommen zu haben. Kl. meint, dies sei nur Schutzbehauptung, benennt 3 Zeugen für die ordnungsgemäße Absendung. Ihrer Ansicht müsse zudem eine Zugangsfiktion greifen, da kein Postrücklauf verzeichnet wurde.

Mdt. lehnt mit Schreiben vom 15.7. Leasing Touareg ab, da die Bestätigung nicht innerhalb von 4 Wochen ankam, möchte Passat aber nachwievor kaufen.

Kl. meint die AGB Klausel mit einer 20 % SE (des Kaufpreises) Forderung greife, da Mdt. die Abnahme verweigert. So stünde es auch in den AGB.

Mdt meint die 20 % wären zu hoch.

Leasing VW GmbH hat Ansprüche an Kl. abgetreten.

S1-Klausur

Sachverhalt:
Zeugenaussage des D:
BS zog Anfang Mai 2012 nach Düsseldorf zum Zeugen D, der Zimmer seiner Wohnung regelmäßig untervermietet und in einem Mehrfamilienhaus mit 10 Parteien lebt. BS und D verstanden sich nicht besonders gut. Der BS fand einen Job als Kellner, wo er den Zeugen G kennenlernte, mit dem er sich gut verstand. Daher zog er Ende Juli (22.07.) zu diesem. Bei dem Auszug aus der Wohnung des D war dieser nicht anwesend und der BS hinterließ nicht die Wohnungs- und Haustürschlüssel. Daher bat D den BS die Schlüssel noch am selben Abend (22.6.) vorbeizubringen, was BS auch tat. Später ging D zu seiner Kommode, wo er in einer verschlossenen Schublade immer sein Bargeld aufbewahrte um dieses nachzuzählen. Es befanden sich – wie erwartet – 8.800€ darin. Danach verschloss er die Schublade nicht mehr, weil er ja nunmehr keinen Mitbewohner mehr hatte.

Auf Nachfrage :
Er hat immer Bargeld da, weil er als selbständiger Geschäftsmann mit zwei Druckerläden oft Schwankungen ausgesetzt ist und dies als Reserve sieht. Dass es derzeit so viel ist, liegt daran, dass er kurz zuvor (01.06.) sein Auto für 6.900€ in Bar verkauft hatte. Zudem würde er den Untermietzins (350€ monatlich) nicht immer aufs Konto einzahlen.

Am 23.07. wurde er im Büro mittags mit unterdrückter Rufnummer angerufen – der Anrufer legte sofort auf, als D ran ging – und er stellte fest, dass er auch zuhause um etwa dieselbe Zeit 3 x mit unterdrückter Nummer angerufen wurde. Als er in seiner Schublade nachsah, war das Bargeld verschwunden. Einbruchsspuren gab es keine. Strafantrag gestellt.

Ermittlungen:
D brachte Kaufvertrag und Quittung über Barzahlung von dem Auto. und Kontoauszüge, die belegen, dass er nach dem 1.6 keine größere Menge Bargeld auf sein Konto eingezahlt hatte.

Die Rufnummer von der am Tattag angerufen wurde gehört zu dem Anschluss des BS (Auskunft der T-Mobile, lt. BV rechtmäßige AO erfolgt).

Die Schlüssel wurden auf Spuren untersucht. Der Wohnungsschlüssel hatte Spuren, die typisch für das Nachmachen sind und nicht vom normalen Gebrauch stammen können. Zudem frisch, da sonst beim Gebrauch des Schlüssel Spuren verschwinden. Der Haustürschlüssel hat keine solchen Spuren.

Daraufhin wurde eine richterliche Durchsuchungsanordnung – wie beantragt – für Wohnung des BS erlassen (war Rechtmäßig laut BV).

Durchsuchung:
BS wurde nicht angetroffen, aber G – sein Mitbewohner, der sich als Zeuge zur Verfügung stellte.

In dem Zimmer des BS wurden einige teure, neue Gegenstände gefunden und die dazugehörigen Kaufbelege:
Couchtisch, Fernseher und Ledercouch für ca. 8.800 € – Kaufquittungen über Barkäufe zwischen 27.-29.07. Kurz zuvor hatte der BS dem G noch geklagt, dass er finanzielle Probleme habe und für neue Möbel zunächst sparen müsse.

Außerdem: Pfandschein über 1 Louis-Vuitton Tasche und Personalausweis des G (letzterer in Hose des BS).

Daraufhin G spontan, dass er seine Tasche seit ca. 10 Tagen vermisst und einen neuen Ausweis beantragt habe, weil seiner weg sei.

Dann sind die Polizisten mit G zum Pfandleihhaus, der Pfandleiher M sagte, er habe G noch nie gesehen, aber den Pfandschein auf G ausgestellt, weil jemand ihm den Perso des G zeigte, auf das Bild habe er nicht geachtet. M zeigte die Tasche, die G spontan wieder erkannte. Auf Nachfrage teilte G ein paar besondere Merkmale mit, die tatsächlich zur Tasche passten (Reisverschluss innen defekt).

Der M erklärte sich bereit, dem G gegen Zahlung des Pfandkredits von 100€ die Tasche auszuhändigen. Laut Vertrag zw. M und BS hätte BS die Tasche 4 Monate auslösen können, danach hätte M die Tasche versteigern können.

G sollte am Folgetag vernommen werden, rief aber vor seiner Vernehmung an, dass er nicht kommen werde, weil BS ihm „mit Nachspiel“ gedroht habe, falls er aussagen werde.

Die deshalb angeordnete richterliche Vernehmung des G fand statt, ohne dass BS benachrichtigt wurde. Laut BV hat Benachrichtigung tatsächlich nicht stattgefunden. Inhalt der Vernehmung war nicht wirklich was neues als man ohnehin durch die anderen Beweise bereits wusste. Es war also für den Tatnachweis egal, ob man zum BVV kommt oder nicht.

G verschwand – kündigte Job und Wohnung und ist nicht mehr auffindbar. BS wohnt nunmehr in einer Jugendherberge, bis er was festes gefunden hat. Sein Job als Kellner wurde wegen der Vorkommnisse gekündigt.

Ein Verteidiger bestellte sich für BS und rügte die fehlende Benachrichtigung. Äußerte sich für BS, dass da Geld von einer Tante käme. Zudem Hinweis, dass BS gar nicht in Wohnung hätte kommen hönnen, da nach Akteninhalt ja die Haustürschlüssel nicht nachgemacht worden seien. Zudem sei weder dem G noch dem Pfandleihhaus ein Schaden entstanden.

S2-Klausur

Als S2-Klausur lief diesen Monat eine Revision.

Nahezu 1:1 die Entscheidung: Sicherungserpressung BGH 3 StR 318/10 plus ein Fristproblem und 2-3 andere angesprochene Problemchen im Verfahrensteil.

V1-Klausur

Heute der Partybike – Gemeingebrauch – Fall.

V2-Klausur

Kostenbescheid gegen Falschparkerin

Der Artikel wurde am 31. August 2012 von veröffentlicht. Michael ist ein ehemaliger Referendar aus NRW.