Als S1-Klausur gab es eine Revision aus staatsanwaltlicher Sicht. S2 war eine klassiche Anklage, wobei die Begleitverfügung erlassen war.
S1-Klausur:
Die „Salzpudding-Entscheidung des BGH“ – vgl. http://www.verlag-rolf-schmidt.de/fileadmin/vrs/wissen/2006/aktuelles_IV_2006.pdf
In der Anklageschrift und im Urteil sowie im Bearbeitervermerk waren kleine Fehler eingebaut, die man rechtlich würdigen musste. Man sollte die Frage herausarbeiten, ob eine Revision erfolgsversprechend ist. In der Examensklausur hat die Staatsanwaltschaft wegen Mord angeklagt, bekommen hat sie aber nur 2 Jahre ohne Bewährung wegen gefährlicher Körperverletzung.
Weiter war anzusprechen, Verletzung des Öffentlichkeitsgebots, Entfernung des Angeklagten bei Zeugenvernehmung, Ablehnung der Videovernehmung, Ablehnung von § 56 II Bewährung bei Verurteilung zu 2 Jahren, Verlesung einer Einlassung des Angeklagten durch seinen Verteidiger???
S2-Klausur:
Zur zweiten Strafrechtsklausur finden sich weniger Hinweise zum Sachverhalt, sondern nur Hinweise zur möglichen Lösung. In jedem Fall war die Klausur mal wieder sehr lang!
Beschuldigter A:
Das Geschehen im Zug habe ich als Raub eingestuft. Ich halte § 239a nicht für einschlägig.– § 249 I bzgl. der Schuhe. Den Kassenbon + Karton habe ich weggelassen.
-Gewalt (-)
-Drohung(-) durch die Worte….das würde ich mir nochmal überlegen und das mit dem Genickbruch.-§§ 244 I Nr. 1b (da nur Spielzeugpistole), 252
Hier ging es um geringwertige Sachen: 2 Weinflaschen-§§ 263 I , II, 22, 26 Anstiftung zum versuchten Betrug
Beschuldigter B:
– §§ 263 I, II, 22 Versuchter Betrug
Da ich § 239a nicht angenommen habe, habe ich beim Schöffengericht des LG OL Anklage erhoben.