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  Ausgabe 52/2024
Donnerstag, der 26.12.2024
     

 / Staatsexamen

Anreise vor der Examensprüfung: Keine Erstattung der Kosten

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Ein Rechtsreferendar aus NRW reiste einen Tag vor seiner mündlichen Prüfung nach Düsseldorf und verlangte die Erstattung der ihm entstandenen Übernachtungskosten. Dies lehnte jedoch die Verwaltung ab. Seine hiergegen gerichtete Klage vor dem VG Minden blieb erfolglos.

Das Gericht begründete die Abweisung damit, dass auch eine Anreise am Prüfungstag möglich gewesen wäre. Zwar war der Referendar für 8.45 Uhr beim LJPA zum Vorstellungsgespräch geladen. Das Gericht führt aber in der Urteilsbegründung ausführlich aus, dass der Referendar – die Pünktlichkeit sämtlicher Verkehrsmittel vorausgesetzt! – ca. um 8.30 Uhr beim LJPA hätte eintreffen können, wenn er morgens an seinem Heimatort den ICE um 6.41 Uhr genommen hätte.

Diesen engen Zeitplan der Anreise, der davon ausgeht, dass auch sämtliche Verkehrsmittel keine Verspätung haben, und sicherlich nervenaufreibend für den Prüfling gewesen wäre, hielt das VG Minden auch für zumutbar:

Zunächst ist festzuhalten, dass in der Regel ein Verlassen der Wohnung ab 6 Uhr für zumutbar gehalten wird. Das Gericht muss nicht entscheiden, in welchen Fallkonstellationen abweichend von der Regel dem Dienstreisenden ein Reiseantritt um diese Zeit nicht zugemutet werden kann. Es ist jedenfalls nicht festzustellen, dass es für die Teilnehmer an der mündlichen Prüfung im zweiten juristischen Staatsexamen regelmäßig unzumutbar ist, die Anreise ab 6:00 Uhr zu beginnen. […]

Im Übrigen gilt, dass dem Kläger bei einem Antritt der Dienstreise nach der in Ziffer 4 Satz 1 der Verwaltungsvorschrift vorgesehenen Zeit – nämlich um 6:41 Uhr, bis zu dieser Zeit konnte er auch von seiner Wohnung aus zu Fuß oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln den Hauptbahnhof in C1. erreichen – eine Zugverbindung zur Verfügung stand, die ein rechtzeitiges Erreichen des Geschäftsortes bei planmäßigem Verlauf ermöglicht hätte. Selbst wenn der Kläger in E1. den eigentlich vorgesehenen Anschlusszug (EC 7) nicht erreicht hätte, hätte er noch den Regionalexpress 10114 nutzen können, und wäre auch dann noch rechtzeitig am Justizministerium angekommen, wenn er ab E. Hauptbahnhof mit der U-Bahn gefahren wäre. Insoweit standen dem Kläger nicht nur eine, sondern verschiedene Reisemöglichkeiten mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zur Verfügung, die – wenn auch ohne große zeitliche Sicherheit – einen rechtzeitigen Antritt des Dienstgeschäftes ermöglichten.

Tatsächlich weist das Gericht darauf hin, dass dem Kläger es ja bei Verspätung von Zügen letztlich auch möglich gewesen wäre, ein Taxi zum Prüfungsort zu nehmen. Und zu alledem wäre der Kläger auch entschuldigt gewesen, wenn ihm eine rechtzeitige Anreise um 8.45 Uhr aufgrund von Verspätungen oder Ausfällen öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich gewesen wäre. Insoweit hätte der Kläger telefonisch Kontakt zum Beklagten aufnehmen müssen, um seine Verspätung anzukündigen, den Grund hierfür zu nennen und ggfs. Instruktionen zum weiteren Vorgehen zu erhalten.

Das Urteil, das eindeutig darauf abzielt, Kosten des Landes zu vermeiden, ist bei der Enge des Zeitplanes nicht überzeugend. Eine Zumutbarkeit, am Tag der Prüfung nach Düsseldorf zu reisen und auf eine Übernachtung zu verzichten, ist – anders als bei einer gewöhnlichen Dienstreise – zu verneinen. Wie dem auch sei: Um Stress am Tag der Prüfung zu vermeiden, sollten Referendare dann doch lieber das Hotel aus eigener Tasche bezahlen, als den Beginn der mündlichen Prüfung zu verpassen! [RefN]

Der Artikel wurde am 5. November 2024 von veröffentlicht. Michael ist ein ehemaliger Referendar aus NRW.