Auch in Niedersachsen ist nun zum 01.09.2009 die Einführung eines Verbesserungsversuchs geplant. Dies geht zum einen aus einer entsprechenden Pressemitteilung des Niedersächsischen Justizministeriums und zum anderen aus dem Gesetzentwurf zur Änderung des niedersächsischen Justizausbildungsgesetzes hervor.
Voraussetzungen nach § 19 JAG n.F.
Nach dem neue § 19 des „Niedersächsischen Gesetzes zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen“ gilt für die Wiederholung zur Notenverbesserung Folgendes:
- Der Antrag auf Zulassung zum Verbesserungsversuch ist innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Bekanntgabe des Bestehens des Erstversuchs zu stellen.
- Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen, eine Anrechnung von Teilleistungen des Erstversuchs ist nicht möglich.
- Zudem wird klargestellt, dass der Verbesserungsversuch außerhalb des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses stattfindet; man erhält also während dieser Zeit keine Unterhaltsbeihilfe.
Kosten des Verbesserungsversuchs
Auch Infos zu den Kosten finden sich in dem Gesetzentwurf. Die Kosten werden danach grundsätzlich 400 € betragen. Man erhält jedoch einen Teilbetrag der Gebühr zurück, wenn man vor Abschluss des Prüfungsverfahrens zurücktritt:
- Tritt man noch vor Beginn der Klausuren zurück, werden 370 € der gezahlten Gebühr erstattet;
- Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der ersten Klausur, aber noch vor der mündlichen Prüfung, erhält man immerhin noch eine Erstattung in Höhe von 150 Euro.
Übergangsregelung des § 23 JAG n.F.
Wichtig für alle, die bereits Referendare in Niedersachsen sind, ist natürlich noch die Übergangsregelung in § 23 Abs. 3 des Gesetzes: Danach besteht die Möglichkeit zur Notenverbesserung im zweiten Examen für diejenige nicht, die vor dem 01.09.2007 in den Vorbereitungsdienst eingetreten ist.
Ausnahmefall: Mecklenburg-Vorpommern
Wenn in Niedersachsen der Notenverbesserungsversuch wie geplant zum 01. September eingeführt wird, dann ist fast überall der Wiederholungsversuch im zweiten Examen möglich. Unserer Kenntnis nach hat dann nur noch MV keine dementsprechende Regelung.