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REFERENDARIATNEWS
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  Ausgabe 14/2025
Mittwoch, der 02.04.2025
     

Gedanken eines Korrektors

RA Popke aus Berlin hat beim „strafrechtsblogger“ über sein Pfingstwochenende berichtet, das er mit der Korrektur von 25 Examensklausuren verbracht hat / verbringen musste. Interessant in diesem Zusammenhang seine Meinung, warum so viele der Klausuren schlecht ausfallen:

„[…] Aber wie kommt es dann, dass viele es trotzdem schaffen, eine brauchbare Leistung abzuliefern, während andere genau daran scheitern? Nach all den Klausuren, die ich mittlerweile korrigiert habe, bin ich davon überzeugt, dass es kaum etwas mit dem strafrechtlichen Wissen des Kandidaten zu tun hat, ob eine Klausur noch brauchbar ist oder eben nicht. In vielen 3-Punkte-Klausuren steckt genauso viel strafrechtliches Detailwissen wie in den 6-Punkte-Klausuren. Der Unterschied muss deshalb im handwerklichen liegen. Es ist ein Missverständnis, dass sich strafrechtliche Klausuren mit Definitionen und Schemata lösen lassen. Häufig hat man den Eindruck, dass der Kandidat keinen Gedanken darauf verwandt hat, wo überhaupt die Probleme des Falles sind und welches davon wichtig ist, welches weniger wichtig. Probleme übersehen ist sehr viel schwieriger, wenn man systematisch bei jeder Information im Sachverhalt überlegt, was der Ersteller der Klausur mit dieser Information bezweckt hat. […]“

Exakt das ist auch mein Eindruck, warum manche Klausuren daneben gehen. Man muss sich in diesem Zusammenhang vor Augen halten, dass (nahezu alle) Tatsachen und alle geäußerten Rechtsansichten in einem Aktenauszug bewusst vom JPA in die Klausur aufgenommen worden sind. Die Aufgabe besteht also darin, sich darüber Gedanken zu machen, welche rechtliche Relevanz eine Sachverhaltsangabe bzw. Rechtsansicht hat, und diese in seiner Lösung (Gutachten auf dem Zettel einerseits und praktische Umsetzung wie zB Entscheidungsgründe andererseits) zu verarbeiten. Und dass man konsequent alle im Sachverhalt angesprochenen Punkte auch in seiner Lösung anspricht, ist „Handwerkszeug“, das man durch das Schreiben vieler Klausuren erlernen kann, hat aber nichts mit dem rechtlichen Wissen der Kandidaten zu tun.

Aus einem Antwort-Kommentar des RA Popken kann man übrigens noch schließen, wie Korrektoren im GPA Berlin/Brandenburg – Bereich entlohnt werden: Pro Klausur bekommt man dort offensichtlich 16 Euro! Richter Ballmann hatte damals aus seinem Bundesland von 15,50 Euro pro Klausur berichtet. Das scheint in allen Ländern ungefähr gleich zu sein.

Referendariat in OWL (7) – Erste Sitzungsleitung
von

Letzte Woche war es soweit. Nach § 10 GVG durfte ich die Leitung der Sitzung in einem Verkehrsunfall übernehmen, wobei Beschlüsse etc. wieder von der Richterin übernommen wurden. Und vorab gesagt, es war eine echte Erfahrung. Vor allem deshalb, weil es nicht so wie geplant lief. Die Vorbereitung der Sitzung durch das Votum war nicht schlecht (es gab 12 Punkte durch den Ausbildungsrichter!). Doch das das alles nicht unbedingt viel Wert ist, zeigt sich dann, wenn man mit diesem gefundenen Ergebnis mit den Parteien interagieren muss. Im Einzelnen:

Da in dem Unfallprozess bereits 50% von der verklagten Haftpflicht reguliert waren, habe ich einen Vergleichsvorschlag entwickelt, nachdem der Kläger noch weitere 16 % verlangen kann. Ich habe echt lang bei beck-online bei „Grüneberg, Haftungsquoten“ gelesen und war mir zum Ende sicher, dass man eine Quote von 66 % für den vorliegenden Unfall mit Linksabbieger und Überholer durchaus vertreten kann. In der Güteverhandlung stellte ich dann meinen Vorschlag ausführlich vor. Doch machte mir der Anwalt auf Beklagtenseite direkt einen Strich durch die Rechnung, weil er zu einer vergleichsweisen Einigung überhaupt nicht bereit war.

Warum? Das erfuhr ich, nachdem ich den Kläger gem. § 141 ZPO informatorisch angehört hatte. Er konnte zum Unfallhergang nicht wirklich etwas sagen („Plötzlich stand der Beklagte in meiner Spur“), verwickelte sich in Widersprüche und hat damit seinen eigenen Parteivortrag erheblich entwertet. Also eine Konstellation in der sich eine Partei um Kopf und Kragen redet. Darauf war ich absolut nicht vorbereitet. Auf das Angebot des Ausbildungsrichters, die Sitzungsleitung wieder zurückzuübernehmen, bin ich dann auch eingegangen. Denn gerade bei einer Zeugenaussage, die nicht chronologisch aufgebaut ist und bei der kaum Verwertbares enthalten war, fiel mir eine Zusammenfassung sehr schwer. Dies auch deshalb, weil ich auf meinem Schmierzettel zu viel ausformuliert hatte und die Aussage daher gar nicht zu 100% wiedergeben konnte. Die ursprüngliche Linksabbieger/Überholer-Situation stellte sich spätestens nach der Anhörung des Beklagten als eigentlicher Auffahrunfall dar. Somit eine echte Überraschung – das eigentliche Geschehen stellte sich wie bei Richterin Barbara Salesch im Laufe der Verhandlung ganz anders dar. Auf sowas kann man sich leider im Vorfeld mit dem Ausbildungsrichter nicht abstimmen!

Im Endeffekt war es doch eine Erfahrung. Innerlich war ich doch recht enttäuscht von mir. Doch der Ausbildungsrichter meinte dann, dass es o.k. für eine erste Sitzung gewesen sei. Schließlich hatte ich immerhin die Formalien des Sitzungsprotokolls bis zu diesem Zeitpunkt und das Diktiergerät – halbwegs – im Griff. Einzige Kritik war denn auch, dass meine Fragen an die Parteien nicht offen genug waren. Ich habe vielmehr recht suggestiv gefragt, weil ich bestimmte Dinge hören bzw. nicht hören wollte. Daran sollte ich noch arbeiten. Ich hoffe, es gibt demnächst noch einmal Gelegenheit, eine Sitzung zu leiten. Das Problem ist eigentlich nicht so sehr die Nervosität sondern fehlende Erfahrung, wie man mit bestimmten Situationen umgeht. In der theoretischen Referendarsliteratur bzw. der AG fehlen m.E. die Praxistipps für diese mündliche Bewährungsprobe.

Examenstermin Juni 2010: Die Klausuren aus NRW

In den letzten zwei Wochen wurde in den Foren fleißig darüber berichtet, was diesen Monat in den Klausuren lief. Hier eine Zusammenfassung der Beiträge zu den Sachverhalten der Klausuren aus NRW:

Z1-Klausur

A hat ein Häuschen von den Eltern geschenkt bekommen in dem die enterbte Schwester zur Miete wohnt. Irgendwann zahlt die keine Miete mehr. Bruder kündigt fristlos hilfsweise ordentlich wegen Eigenbedarfs und klagt entsprechend auf Räumung+Rückgabe vor dem AG. Schwester sagt fristlose geht nicht, da Miete erst Ende des Monats fällig war und daher nur 1 MMiete im Rückstand, Bruder sagt wir haben diese Regelung mal auf 566b nF BGB geändert. Bekl sagt sie sei auch Familie, daher nix mit Eigenbedarf. Daraufhin klagt Bruder auch noch ausstehende Mieten ein und kündigt nochmal fristlos wegen der inzwischen 8 ausstehenden MMieten. Bekl rechnet dagegen auf mit unstreitigem Pflichteilsanspruch in gleicher Höhe und verlangt widerklagend Zahlung von 250.000,- € aus Pflichtteilsergänzungsanspruch (Haus war 1Mio wert). Kl sagt sie dürfe damit nicht aufrechnen. Außerdem will Bekl noch 5000 € als Pflichtteil aus angeblicher Münzsammlung des verstorbenen Vaters. Es wird zunächst fleißig Zuständigkeit des AG gerügt, aber im Termin wollen beide davon nix mehr wissen. Tochter des Kl sagt aus, Münzsammlung war nix wert.

Z2-Klausur

Recht am eigenen Bild eines Politikers vs. Freie Verwendung zu Werbezwecken (22, 23 KunstUrhG, Unterlassungsklage 1004 etc.) und klageweise Geltendmachung der Kosten fuer einen Abschleppwagen bzw. dessen Halbleerfahrt (Auf- und Abladen), weil jemand auf ’nem Privatparkplatz im Weg stand. Zu Letzterem hab‘ ich mir was ueber GoA und Besitzstoerung aus den Fingern gesogen, aber „gut“ geht anders.

Z3-Klausur

widerspruch gegen eine einstweilige verfügung, mit der ein gläubiger, der sich vor der insolvenz eine grundschuld hat geben lassen, verhindern will, dass ein dritter eine auf dem grundstück befindliche lagerhalle, die er vom insolvenzverwalter im wege der freihändigen verwertung durch ersteigerung bekommen hat, abbaut und mitnimmt. der gläubiger will aber jetzt das grundstück zwangsversteigern lassen.

Z4-Klausur

Luxemburger klagt vor AG DD auf Rückzahlung von Darlehen 3000€ und 450€ aus Gefälligkeitsverhältnis bzw. Auftrag. Bekl streckt bzgl. letzterem die Waffen, beim Darlehen ging es um Beweisverwertungsverbot im ZivilR „Mithörer als Zeuge“ und Stellvertretung bei Annahme des Geldes, Bekl hat Gegenansprüche aus abgetretenem Recht iHv 5000€ und will damit aufrechnen, keine Widerklage. Prozessual Art. 2, 6 EuGVVO.

S1-Klausur

Typ überredet besoffenen Kumpel nen Bekannten nach hause zu fahren. Auf dem Weg kommen die Jungs in grün hinterhergefahren, Fahrer tickt aus und gibt Gas, erst über ne rote Ampel ohne wen zu gefährden, dann versucht er ein anderes Pkw links zu überholen, das dummerweise grad nach links rüberziehen will. Fahrer so „egal, ich geb Gas, will Bullen abhängen. Pkws kollidieren, unser Held kommt aufn Bordstein und nimmt dort nen Fußgänger mit, der dadurch zum Pflegefall wird. Pkw hält an, Fahrer und Beifahrer verduften, Bekannter bleibt vor Ort und kümmert sich um Verletzten. Polizisten nehmen bei Fahrer Blutprobe auf Anordnung der StA, nachdem Bereitschaftsrichterin sagte ohne Akte entscheidet sie nix. Beim Anstifter klingeln die Grünen und belehren ihn nicht, sondern gucken sich Wohnung an und stellen Fragen. 3 Tage später normale Vernehmung ohne qualifizierte Belehrung in der der Anstifter „reinen Tisch“ macht. Anwälte rügen drauf los. Hinreichender TV bzgl Fahrer und Anstifter?

S2-Klausur

Mandant ist wegen gemeinschaftlichen Raubes mit Totschlag vom Schwurgericht zu 10 Jahren Bau verurteilt worden. Angeklagt war folgender SV: Mandant hat Pistole geliefert aus der sich Schuss löste, als Kunde den Tankstellenräuber auf dem Weg nach draußen festhielt, Kunde ist tot gegangen. Außerdem hatten sie die Sache gemeinsam geplant inkl. Beute teilen und Mandant war Fluchtautodriver. In der HV kommt durch Aussage der Freundin des Mitangeklagten und dessen Einlassung raus, dass Mandant nur Pistole geliefert hat und sich am Überfalltag krank gemeldet hat und auch nix mehr mit Überfall zu tun haben wollte. Daraufhin ist Ersatzmann eingesprungen, der den Fahrer und Beuteteiler geben sollte. Die Hauptverhandlung wird zwischendurch für ein paar Tage vertagt. Außerdem stellt unser Anwalt Beweisantrag: Erklärung der Verlobten des Mandanten, dieser sei zur Tatzeit mit ihr in Spanien gewesen soll verlesen werden, da sie nicht selbt aussagen will wg. 55 StPO. Gericht entscheidet nix da und verurteilt am Ende nach 251, 249, 25 II StGB.

V1-Klausur

Kläger fährt nach Gelsenkirchen um sein Mädel heimzusuchen, trifft auf dem Weg Bekannte, man entscheidet sich spontan zur Gegendemo einer Nazidemo zu gehen. Polizei macht Kontrolle (bei Bekannten schon zum 3. Mal) und sieht, dass gegen Kläger bestandskräftiges Aufenthaltsverbot für diesen Stadtteil wg mehrerer Straftaten im Zusammenhang mit Gegendemos besteht. Kläger wird in Gewahrsam genommen und von 12:00h bis 23:45h festgehalten, ohne dass Richter benachrichtigt wird. Demos waren um 18h vorbei. Bekl behauptet es gab keinen Bereitschaftsdienst (gab es aber doch), außerdem war organisatorisch Antrag in jedem Einzelfall nicht machbar, wegen Menge der Festnahmen. Polizei habe erst Platzverbot gegen Kläger ausgesprochen und weil er sich nicht dran hielt ihn eingesackt, wird von diesem bestritten und ist nicht nachweisbar. VG sei nicht zuständig und Klageanspruch verwirkt weil er 8 Monate nix gemacht hat. RSB (-) da in nächster Zeit keine Demos mehr in der Stadt.
Kläger beruft sich auf Art. 8, berechtigtes Interesse, beklagt zu lange Dauer des Gewahrsams. Antrag: festestellen, dass Ingewahrsamnahme rechtswidrig war.
Klage wird per Kammerbeschluss auf Einzelrichter übertragen, gegen Willen des Klägers (Bedeutung der Sache), dann ändert Präsidium Geschäftsverteilung und Sache switcht zu anderer Kammer, dort entscheidet Einzelrichterin ohne neuen Beschluss. mV nach 101 II VwGO nicht stattgefunden.

V2-Klausur

Nur zur V2-Klausur gibt es leider keine Angaben zum Sachverhalt.

[Quelle: Thread im Jurawelt-Forum]

von ALBA plc & Co. KG
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Examenstermin Juni 2010: Die Klausuren aus Berlin und Brandenburg

Die Sachverhalte der Klausuren aus Berlin und Brandenburg wurden von einer Referendarin von einem Referendar 🙂 sehr ausführlich im Jurawelt-Forum gepostet, so dass wir auf diese Ausführungen verweisen.

Neuauflage des Kopp/Ramsauer erschienen

Inzwischen ist die 11. Auflage des VwVfG-Kommentars erschienen, der in vielen Bundesländern im schriftlichen Examen als Hilfsmittel zugelassen ist.

Die Vorauflage des Kopp/Ramsauer, die für die Übungsklausuren bei Gericht sicherlich ausreicht, sowie die Vorauflagen der anderen Kommentare findest Du bei uns im Shop!

Ausbildungsreferent Harald Reiter im Staufenbiel-Interview
von

Harald Reiter, Richter am OLG München, ist seit April 2009 als Ausbildungsreferent für die Referendarausbildung im OLG Bezirk München zuständig. In den Jahren 1998 bis 2005 war er Arbeitsgemeinschaftsleiter für die Referendare in Augsburg und München – also jemand, der sich zwangsläufig sehr gut auskennen muss.

In der aktuellen Ausgabe von Staufenbiel Jura ist ein Interview zu finden, in welchem Herr Reiter sich zu verschiedenen Fragen rund ums Referendariat äußert. Beispielsweise geht es um Fragen rund um die eigenen Gestaltungsmöglichkeiten im Referendariat und die Wichtigkeit von Wahl- und Anwaltsstationen. Interessant ist insbesondere seine Auffassung von Promotion parallel zum Referendariat: Seiner Erfahrung nach führt eine Promotion während des Referendariats zu Abstrichen bei der Examensnote.

Das vollständige Interview kann hier nachgelesen werden.

Vertrauenswürdige Richter

Auf Spiegel Online gibt es einen Bericht über eine aktuelle Umfrage der Nürnberger Gesellschaft für Konsumforschung (GfK). Bürger wurden von der GfK befragt, wie ihre Meinung zu bestimmten Berufen ist. Das größte Vertrauen haben demnach die Bürger in Feuerwehrleute (97 %) und Ärzte (87 %). Die Berufgruppe der Richter landete in dieser Studie immerhin auf Platz 6. Das Vertrauen stieg im Vergleich zum Jahr 2009 um 4 Prozentpunkte auf nun 83 %. Rechtsanwälte folgen dann auf Platz 9 mit unverändert 72 %.

Für wen dieses Vertrauen und Ansehen in der Bevölkerung der ausschlaggebende Grund ist, den Beruf des Richters ergreifen zu wollen, kann sich ja dann über die Einstellungsvoraussetzungen auf unseren Übersichtsseiten informieren.

Unser Tipp für alle, die Richter oder Staatsanwalt werden wollen:

DAS „INSIDER-DOSSIER“ – RICHTER / STAATSANWALT WERDEN

Möchte man als Richter oder Staatsanwalt arbeiten, muss man sich auf die Bewerbung und das folgende Vorstellungsgespräch beim Gericht bzw. Justizministerium optimal vorbereiten.

EXKLUSIV NUR AUF JURISTENKOFFER.DE!

» Informationen zu den tatsächlichen Einstellungsvoraussetzungen vieler Bundesländer,
» nützliche Hinweise zum Bewerbungsverfahren sowie insbesondere
» detaillierte Protokolle von Juristen, die bereits ein solches Bewerbungsverfahren erfolgreich absolviert haben.

Sichere Dir jetzt das Insider-Dossier und erreiche so das Ziel, Richter bzw. Staatsanwalt zu werden! Alle Infos zum Insider-Dossier findest Du auf dieser Seite.

Schussfeste/r Referendar/in gesucht

Rechtsanwältin Rueber – Fachanwältin für Strafrecht aus Koblenz – sucht via Blog eine/n Referendar/in für die Wahlstation. Vielleicht können wir bei der Suche behilflich sein. Das (besondere) Anforderungsprofil:

„- keine Schlipsträger/keine Perlenketten
– Spaß am Strafrecht
– keine Angst vor Besuchen in JVA/Psychiatrie
– keine Sprüche wie: „Muss ich tatsächlich kommen oder können wir uns auf 8 Punkte einigen und ich lasse Sie in Ruhe?“
– keine Angst vor Hunden

und nicht zuletzt natürlich:

– Schussfestigkeit“

Wen jetzt noch interessiert, was es mit der „Schussfestigkeit“ auf sich hat, findet in diesem Artikel die Antwort darauf!

Mundiavocat 2010: Die Entscheidung ist gefallen!
von

Wie schon vor einigen Monaten berichtet, fand vom 28. Mai bis 06. Juni 2010 die Mundiavocat – Fußball Weltmeisterschaft der Anwälte/Volljuristen – in Antalya statt.

Und in folgenden Ländern spielen die Anwälte lieber Fußball, als sich im Gerichtssaal herumzudrücken:

Platz 1 im Bereich CLASSIC ging an das Roma Dream Team

Platz 1 im Bereich MASTERS (alle Spieler sind über 35 Jahre alt) ging an Costa Rica

Alle Ergebnisse und ausführliche Infos findet Ihr hier.

Leider hat in diesem Jahr keine deutsche Mannschaft teilgenommen. Im Jahr 2006 hatte die Berliner Mannschaft immerhin Platz 6 geholt.

Neues Prüfungsgebiet im Anmarsch: Piratenrecht!
von

Nach schätzungsweise 400 Jahren ist es wieder so weit: In Deutschland findet ein Piratenprozess statt. Und da angeblich insbesondere die mündlichen Prüfer aktuelle Geschehnisse im Fokus haben sollte vielleicht noch mal kurz ein Blick in die entscheidenden Tatbestände geworfen werden.

An den zugrundeliegenden Sachverhalt erinnert man sich noch dunkel: Zehn somalische Piraten hatten vor ein paar Monaten den Hamburger Containerfrachter „Taipan“ im Indischen Ozean überfallen, wurden dann aber von einem niederländischen Spezialkommando gestellt und werden in Kürze nach Deutschland ausgeliefert. Angeklagt wird wegen Menschenraubs und gefährlichen Eingriffs in den Seeverkehr. Zumindest den 2. Straftatbestand hat vermutlich noch nie ein Referendar bewusst zur Kenntnis genommen. Und nur ein falsches Kreuzchen auf dem Aktendeckel und schon haben wir in ein bis zwei Jahren auch eine Klausur zu dem Thema…

Wenn dann die Prüfung geschafft ist, fährt man mit verklärtem Blick auf die Insel Rügen und guckt sich das Theaterspektakel um Klaus Störtebecker an. Ich kann´s wirklich empfehlen!!! 🙂