In den letzten zwei Wochen wurde in den Foren fleißig darüber berichtet, was diesen Monat in den Klausuren lief. Hier eine Zusammenfassung der Beiträge zu den Sachverhalten der Klausuren aus NRW:
Z1-Klausur
A hat ein Häuschen von den Eltern geschenkt bekommen in dem die enterbte Schwester zur Miete wohnt. Irgendwann zahlt die keine Miete mehr. Bruder kündigt fristlos hilfsweise ordentlich wegen Eigenbedarfs und klagt entsprechend auf Räumung+Rückgabe vor dem AG. Schwester sagt fristlose geht nicht, da Miete erst Ende des Monats fällig war und daher nur 1 MMiete im Rückstand, Bruder sagt wir haben diese Regelung mal auf 566b nF BGB geändert. Bekl sagt sie sei auch Familie, daher nix mit Eigenbedarf. Daraufhin klagt Bruder auch noch ausstehende Mieten ein und kündigt nochmal fristlos wegen der inzwischen 8 ausstehenden MMieten. Bekl rechnet dagegen auf mit unstreitigem Pflichteilsanspruch in gleicher Höhe und verlangt widerklagend Zahlung von 250.000,- € aus Pflichtteilsergänzungsanspruch (Haus war 1Mio wert). Kl sagt sie dürfe damit nicht aufrechnen. Außerdem will Bekl noch 5000 € als Pflichtteil aus angeblicher Münzsammlung des verstorbenen Vaters. Es wird zunächst fleißig Zuständigkeit des AG gerügt, aber im Termin wollen beide davon nix mehr wissen. Tochter des Kl sagt aus, Münzsammlung war nix wert.
Z2-Klausur
Recht am eigenen Bild eines Politikers vs. Freie Verwendung zu Werbezwecken (22, 23 KunstUrhG, Unterlassungsklage 1004 etc.) und klageweise Geltendmachung der Kosten fuer einen Abschleppwagen bzw. dessen Halbleerfahrt (Auf- und Abladen), weil jemand auf ’nem Privatparkplatz im Weg stand. Zu Letzterem hab‘ ich mir was ueber GoA und Besitzstoerung aus den Fingern gesogen, aber „gut“ geht anders.
Z3-Klausur
widerspruch gegen eine einstweilige verfügung, mit der ein gläubiger, der sich vor der insolvenz eine grundschuld hat geben lassen, verhindern will, dass ein dritter eine auf dem grundstück befindliche lagerhalle, die er vom insolvenzverwalter im wege der freihändigen verwertung durch ersteigerung bekommen hat, abbaut und mitnimmt. der gläubiger will aber jetzt das grundstück zwangsversteigern lassen.
Z4-Klausur
Luxemburger klagt vor AG DD auf Rückzahlung von Darlehen 3000€ und 450€ aus Gefälligkeitsverhältnis bzw. Auftrag. Bekl streckt bzgl. letzterem die Waffen, beim Darlehen ging es um Beweisverwertungsverbot im ZivilR „Mithörer als Zeuge“ und Stellvertretung bei Annahme des Geldes, Bekl hat Gegenansprüche aus abgetretenem Recht iHv 5000€ und will damit aufrechnen, keine Widerklage. Prozessual Art. 2, 6 EuGVVO.
S1-Klausur
Typ überredet besoffenen Kumpel nen Bekannten nach hause zu fahren. Auf dem Weg kommen die Jungs in grün hinterhergefahren, Fahrer tickt aus und gibt Gas, erst über ne rote Ampel ohne wen zu gefährden, dann versucht er ein anderes Pkw links zu überholen, das dummerweise grad nach links rüberziehen will. Fahrer so „egal, ich geb Gas, will Bullen abhängen. Pkws kollidieren, unser Held kommt aufn Bordstein und nimmt dort nen Fußgänger mit, der dadurch zum Pflegefall wird. Pkw hält an, Fahrer und Beifahrer verduften, Bekannter bleibt vor Ort und kümmert sich um Verletzten. Polizisten nehmen bei Fahrer Blutprobe auf Anordnung der StA, nachdem Bereitschaftsrichterin sagte ohne Akte entscheidet sie nix. Beim Anstifter klingeln die Grünen und belehren ihn nicht, sondern gucken sich Wohnung an und stellen Fragen. 3 Tage später normale Vernehmung ohne qualifizierte Belehrung in der der Anstifter „reinen Tisch“ macht. Anwälte rügen drauf los. Hinreichender TV bzgl Fahrer und Anstifter?
S2-Klausur
Mandant ist wegen gemeinschaftlichen Raubes mit Totschlag vom Schwurgericht zu 10 Jahren Bau verurteilt worden. Angeklagt war folgender SV: Mandant hat Pistole geliefert aus der sich Schuss löste, als Kunde den Tankstellenräuber auf dem Weg nach draußen festhielt, Kunde ist tot gegangen. Außerdem hatten sie die Sache gemeinsam geplant inkl. Beute teilen und Mandant war Fluchtautodriver. In der HV kommt durch Aussage der Freundin des Mitangeklagten und dessen Einlassung raus, dass Mandant nur Pistole geliefert hat und sich am Überfalltag krank gemeldet hat und auch nix mehr mit Überfall zu tun haben wollte. Daraufhin ist Ersatzmann eingesprungen, der den Fahrer und Beuteteiler geben sollte. Die Hauptverhandlung wird zwischendurch für ein paar Tage vertagt. Außerdem stellt unser Anwalt Beweisantrag: Erklärung der Verlobten des Mandanten, dieser sei zur Tatzeit mit ihr in Spanien gewesen soll verlesen werden, da sie nicht selbt aussagen will wg. 55 StPO. Gericht entscheidet nix da und verurteilt am Ende nach 251, 249, 25 II StGB.
V1-Klausur
Kläger fährt nach Gelsenkirchen um sein Mädel heimzusuchen, trifft auf dem Weg Bekannte, man entscheidet sich spontan zur Gegendemo einer Nazidemo zu gehen. Polizei macht Kontrolle (bei Bekannten schon zum 3. Mal) und sieht, dass gegen Kläger bestandskräftiges Aufenthaltsverbot für diesen Stadtteil wg mehrerer Straftaten im Zusammenhang mit Gegendemos besteht. Kläger wird in Gewahrsam genommen und von 12:00h bis 23:45h festgehalten, ohne dass Richter benachrichtigt wird. Demos waren um 18h vorbei. Bekl behauptet es gab keinen Bereitschaftsdienst (gab es aber doch), außerdem war organisatorisch Antrag in jedem Einzelfall nicht machbar, wegen Menge der Festnahmen. Polizei habe erst Platzverbot gegen Kläger ausgesprochen und weil er sich nicht dran hielt ihn eingesackt, wird von diesem bestritten und ist nicht nachweisbar. VG sei nicht zuständig und Klageanspruch verwirkt weil er 8 Monate nix gemacht hat. RSB (-) da in nächster Zeit keine Demos mehr in der Stadt.
Kläger beruft sich auf Art. 8, berechtigtes Interesse, beklagt zu lange Dauer des Gewahrsams. Antrag: festestellen, dass Ingewahrsamnahme rechtswidrig war.
Klage wird per Kammerbeschluss auf Einzelrichter übertragen, gegen Willen des Klägers (Bedeutung der Sache), dann ändert Präsidium Geschäftsverteilung und Sache switcht zu anderer Kammer, dort entscheidet Einzelrichterin ohne neuen Beschluss. mV nach 101 II VwGO nicht stattgefunden.
V2-Klausur
Nur zur V2-Klausur gibt es leider keine Angaben zum Sachverhalt.
[Quelle: Thread im Jurawelt-Forum]