RefNews

Das Blog zum Rechtsreferendariat

KOMMENTARE MIETEN STATT KAUFEN
  • RefNews - Der Blog von und für Rechtsreferendare


REFERENDARIATNEWS
REFNEWS
  Ausgabe 01/2025
Donnerstag, der 02.01.2025
     

Referendarseminar „Tatsachenfeststellung vor Gericht“

Als Referendar hat man zumindest in Niedersachsen und NRW die Gelegenheit, sich für die Teilnahme an Seminaren zu melden. Oftmals sind dies Veranstaltungen für Praktiker, für die sich zumindest auch Referendare anmelden dürfen. Da die Plätze dann aber beschränkt sind, braucht man etwas Glück, um tatsächlich teilnehmen zu können.

In Niedersachsen veranstaltet das Justizministerium Anfang Mai auf Norderney ein Seminar speziell für Referendare. Thema: „Tatsachenfeststellung vor Gericht“. Die Referendare sollen durch das Seminar einen Einblick in die examens- und praxisrelevanten Aspekte der Vernehmungs- und Glaubwürdigkeitslehre erhalten und damit ein Instrumentarium für den Umgang mit Partei- und Zeugenaussagen kennen lernen. Neben der Vermittlung theoretischer Grundlagen steht dabei auch die Umsetzung des Erlernten an Hand praktischer Übungen auf dem Programm.

Hier die wichtigsten Informationen:

Ort und Zeit

Das Seminar beginnt am 10.05.2010 um 17.00 Uhr und endet am 12.05.2010 mittags. Tagungsstätte ist das Jugendheim des Landkreis Lippe, Lippestr. 12-15, 26548 Norderney.

Teilnahmebedingungen

Es handelt sich um eine dienstliche Veranstaltung, für die kein Sonderurlaub beantragt werden muss. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie die Reisekosten werden nicht übernommen und müssen selbst getragen werden. Die Unterbringung erfolgt in Zwei- bis Vierbettzimmern und kostet inklusive Vollpension insgesamt 64,00 Euro. Die Bezahlung erfolgt im Voraus an das Jugendheim.

Kontakt und Anmeldung

Bitte melden Sie sich bis zum 26. März 2010 unter Angabe Ihres Namens, Ihrer Anschrift und Ihrer derzeitigen Station möglichst per E-Mail unter folgender Anschrift an:

Nieders. Justizministerium, Ref. 106, Am Waterlooplatz 1, 30169 Hannover
E-Mail: beate.koehler@mj.niedersachsen.de

Die Anmeldung ist verbindlich. Eine spätere Absage kann Stornokosten verursachen, wenn der Teilnahmeplatz nicht mehr anderweitig besetzt werden kann.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Frau Köhler, Tel: 0511/ 120-5136

Teilnehmerauswahl

Die Zahl der Teilnehmer ist auf 25 begrenzt. Die Erfahrung zeigt, dass die Zahl der Anmeldungen die Teilnehmerzahl um ein Vielfaches übersteigt. Die Teilnehmerauswahl erfolgt nach folgenden Kriterien:

  • Bewerber, die bereits eine Absage erhalten haben und sich in der letzten Pflichtstation (Rechtsanwaltsstation) befinden.
  • Bewerber, die sich in der Rechtsanwaltsstation (letzte Pflichtstation) befinden.
  • Bewerber, die bereits eine Absage erhalten haben, wobei sich die Einordnung innerhalb dieser Gruppe danach richtet, in welcher Station die Bewerber sind, wobei diejenigen, die in der Stationsausbildung am weitesten fortgeschritten sind bevorzugt werden.
  • Eingangsdatum der Anmeldung.
Examenstermin März 2010: Die 2 Verwaltungsrechtsklausuren (NRW)

Hier eine Übersicht zu den Verwaltungsrechtsklausuren, die diesen Monat in NRW liefen. Zumindest die erste der beiden Ö-Rechts-Klausuren war abweichend von der Klausur, die in Berlin und Brandenburg geschrieben wurde:

V1-Klausur:

§ 31a StVZO war die zentrale Norm. Der Ergänzungsband zum Schönfelder war also unabdingbar.Es ging darum, dass die Antragstellerin Halterin eines Pkw ist, mit dem eine ungefähr gleichaltrige Dame eines Tages einen Rotlichtverstoß begangen hat. Dies wurde von einem Polizeibeamten beobachtet, der aber nicht im Dienst war, und er erstattete Anzeige. Der Zeuge kann die Fahrerin jedoch nicht eindeutig identifizieren, da er sie nur beiläufig gesehen hat. Im Anhörungsverfahren hat sich die Antragstellerin zu dem Tatvorwurf nicht eingelassen. Das Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen sie wurde darauf hin wegen mangelnder Feststellung der verantwortlichen Fahrerin eingestellt. Ihr wurde jedoch mit einem Bescheid die Führung eines Fahrtenbuches für die Dauer von sechs Monaten aufgegeben + sof. Vollziehung. Dagegen hat sie den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt und u.a. behauptet, dass nicht ausgiebig ermittelt wurde.

Gut, dass die Norm im Sachverhalt genannt wurde. Ich wusste nicht mal, dass es so etwas gibt. Ich fahre aber auch nur selten über Rot. )

Prozessual war da nur ein Problem mit der Klagefrist. Die sehr zuverlässige Sekretärin des RA hat aus Versehen die Klageschrift in einen Umschlag ans Finanzamt gesteckt und abgeschickt. Beim Finanzamt hat man natürlich eine Zeit lang gebraucht, bis man gerafft hat, dass die dafür nicht zuständig sind , und als die Klageschrift zurückkam, war die Frist natürlich bereits verstrichen. Also hat der RA vorsorglich den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.

V2-Klausur:

Zur zweiten Verwaltungsrechtsklausur gibt es zwar keine Sachverhaltsdarstellung, aber ein paar Lösungshinweise im Forum bei juraexamen.com, sodass man darauf schließen kann, dass Baurecht lief:

Die Klage war deshalb nicht verfristet, weil die Rechtsbehelfsbelehrung vom 10.8.2009 (Baugnenehmigung mit der Auflage) fehlerhaft war. Die Behörde hat den Eindruck erweckt, dass eine etwaige Klage auch innerhalb der Monatsfrist des § 74 S.1, S. 2 VwGO begründert werden müsse. Das ist aber falsch, wie sich aus § 82 VwGO ergibt („Soll“-Vorschrift). Ich habe das zunächst aber auch nicht gecheckt und erst nach Ewigkeiten im Kopp/Schenke gefunden. Damit galt die Jahresfrist des § 58 II VwGo und der Typ konnte noch bis 13.8.2010 klagen.

Die Klage war nach meiner (!) Lösung zulässig und begründet (isolierte Anfechtung der Auflage „Aufzug“); hier habe ich mich im Wesentlichen mit der Auslegung des § 55 BauONRW auseinandergesetzt und seitenweise analysiert, wie der Begriff der „Sportanlage“ , „öffentlich zugängliche Anlagen“ und „allgemeiner Besucherverkehr“ zu verstehen ist vor dem Hintergrund eines Fitnessstudios und des Behindertenschutzes. Ob das die Lösung war – ich weiß es nicht.

Die Nutzungsuntersagung war bei mir dann hinsichtlich Ziff 1 (Verstoß gegen Auflage „Aufzug“) fehlerhaft und damit rechtswidrig, hinsichtlich Ziff 2 (Verstoß gegen Brandschutzbescheinigung) rechtmäßig, da der Typ ja selbst eingestand, dass er diese Bescheinigung noch nicht vorgezeigt hatte. Infolgedessen war die sofortige Vollziehungsanordnung (nach meiner Lösung !) bzgl. Ziff 1 nicht zulässig bzgl. Ziff 2 prinzipiell zulässig (öffentliches Interesse an umfassender Brandschutzsicherheit).

Ich habe daher empfohlen, die isolierte Anfechtung der Nebenbestimmung weiter zu verfolgen und bzgl. der Nutzungsuntersagung wegen Verstoß gegen die Auflage „Aufzug“ Aufhebung zu beantragen; zudem sofort die Bescheinigung über den Brandschutz gegenüber Gericht und Behörde nachzureichen, da damit das öffentliches Interesse am Sofortvollzug entfiele. Folglich war noch ein Antrag nach § 80 V VwGO geboten, um die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.

Berlin März 2010: ÖR 1

Urteilsklausur

Leistungsklage auf Geldzahlung

ÖR-Vertrag über Baukostenzuschuss (4 Seiten lang! 117 Abs. 3 S. 2 VwGO war ausgeschlossen!)

wirksam? oder Regelung mittels VA nötig?

Pflichtverletzung durch beklagten Bürger durch Nichtbeantragung einer steuerlichen Zulage?

Zinsanspruch?

Verdammt, ich kann einfach kein Ö-Recht…

von Bundesverband Deutsche Startups e.V.
Startups sind die treibende Wirtschaftskraft unserer Zukunft. Visionäre Gründerinnen und Gründer setzen mit Mut große Ideen in die Tat um. Wir wollen diesen Vordenkern zur Seite stehen, in dem wir ihre Interessen gegenüber Politik, Wirtschaft und Öffentlichkeit vertreten. Wir gestalten Debatten zu zentralen Themen dieses selbstbewussten Startup-Ökosystems und setzen sie auf die politische Agenda. In unserem Netzwerk schaffen wir einen gleichberechtigten Austausch zwischen Startups, etablierter Wirtschaft und Politik. Wir geben Gründungswissen und -erfahrung von Generation zu Generation weiter und tragen die Startup-Kultur in Mittelstand und Konzerne. Wir wollen Deutschland und Europa zu einem gründungsfreundlichen Standort machen, der Risikobereitschaft honoriert und den Pionieren unserer Zeit die besten Voraussetzungen bietet, um mit Innovationskraft erfolgreich zu sein. Dabei leitet uns die Vision einer offenen, gleichberechtigten und fortschrittsorientierten Gesellschaft.
Examenstermin März 2010: Die 4 Zivilrechtsklausuren (NRW)

Sowohl im Forum bei Juraexamen.com als auch bei den Kommentaren im RefBlog zu den Berliner Examensklausuren finden sich die Hinweise auf die Zivilrechtsklausuren, die diesen Monat liefen. Hier eine Übersicht:

Z1-Klausur:

In NRW lief dieselbe Klausur wie in Berlin. Zum Berliner Sachverhalt siehe hier

Z2-Klausur:

SV kurz: Arno Brandner (alles Namen aus der Sendung Verbotene Liebe übrigens) stirbt während einer Kur. In der Kur hat ihn u.a. seine Tochter besucht, mit der er sich dort gestritten hat. Tochter zerstört auch versehentlich dabei eine Geige, die der Stiefmutter gehört. Ein paar Tage später schreibt Arno einen Brief ans eine Frau, dass die böse Tochter nun aus seinem Vermögen nichts mehr bekommen soll. Frage war dann Wirksamkeit des Testaments. Einige Kleinprobleme bzgl. des Testaments (z.B. Nebenschrift und lediglich mit Kosename unterzeichnet etc., aber alles mit dem Palandt zu lösen). Dann Frage, ob auch eine Pflichtteilsentziehung vorliegt, was aber mangels Pflichtteilsentziehungsgrund zu verneinen war. Die böse Stiefmutter rechnet dann noch mit der SE-Forderung wegen der Geige auf.
Die Tochter ist Mandantin und hat bereits Klage eingelegt. Antrag auf Feststellung der Erbenstellung und hilfsweise Einklagung des Pflichtteilsanspruchs.

Zum Sachverhalt gab es noch eine lose Anlage bzgl. der neuen Fassung von zwei neuen Normen zum Pflichtteilsrecht.

Man musste die erbrechtliche Systematik draufhaben, aber letztlich war dann bei den entsprechenden Normen alles kommentiert. Ziemlich viele kleine Miniprobleme aus dem Erbrecht und auch bzgl. der Verjährung bzw. dem Zusammenspiel Verjährung/Aufrechnung. ME war die Klage auch hinsichtlich des Feststellungsantrags unzulässig, wie sich aus einer T/P-Fundstelle ergab.

Z3-Klausur:

In NRW lief dieselbe Klausur wie in Berlin. Zum Berliner Sachverhalt siehe hier

Z4-Klausur:

Eigentlich eine Knaller-Klausur. Anwaltsklausur aus Sicht des Beklagten der bereits verklagt wurde. Ein Zulässigkeitsproblem (örtliche Zuständigkeit §§ 39, 281 und 504 ZPO); ansonsten nur materielles Recht (= Schuldrecht – Gewährleistung, Mangel, Verbraucherbegriff, vortäuschen einer gewerblichen Nutzung des Kaufgegenstandes durch Käufer, Erfüllungsort für die Nacherfüllung, Unmöglichkeit der Nacherfüllung beim Stückkauf etc). Zudem noch ein Gegenanspruch des beklagten Mandanten (hier aus § 433II BGB auf Kaufpreiszahlung). In der Zweckmäßigkeit sollte wohl u.a. eine Widerklage erörtert werde. Schriftsätze waren auch diesmal NICHT zu fertigen !! Zeitlich gut machbar und echt nicht schwer.

Staufenbiel JobTrends-Studie: Einstiegsgehälter leicht gestiegen
von

Mit welchen Gehältern und Zusatzleistungen Absolventen rechnen können, zeigt die Staufenbiel JobTrends-Studie 2009 – in einer aktuellen Pressemitteilung informiert die Staufenbiel Media GmbH darüber, dass ein leichter Anstieg bei den Einstiegsgehältern zu verzeichnen ist.

Dies betrifft fast alle Branchen, trotz Wirtschaftskrise. Aus der Studie geht ebenfalls hervor, dass innovative Vergütungsmodelle gefragt sind. Drei Viertel der Unternehmen ergänzen den Lohn mit erfolgsabhängigen Prämien. Sechs von zehn Arbeitgeber bieten Absolventen Vorteile durch eine betriebliche Altersvorsorge. Fast die Hälfte ergänzt die Vergütung mit einer Direktversicherung.

Die vollständige Pressemitteilung mit Link zur Studie findet Ihr hier.

Examen Berlin: Zivilrecht 3

ACHTUNG: wieder Gedächtnisprotokoll, daher Fehler im SV möglich              

 Urteilsklausur – ZVS

 Zahlungsklage auf 20.000 Euro

VU gegen Kläger (Beklagter des früheren Rechtsstreits)

zulässiger Einspruch gegen VU und mündl. Verhandlung

Prozessvergleich über 15.000 Euro

– vor Abschluss des Vergleichs Zahlung des Klägers von 500 Euro

(Grund für die Zahlung ist streitig)

 – danach Abrede, dass nicht in den PKW des Klägers vollstreckt wird

(vom Beklagten = früheren Kläger bestritten)

 – dann aber ZVS aus VU in PKW des Klägers erfolgt!

Klage wg.

1. Unzulässigkeit der ZVS aus VU

2. HG der vollstr. Ausfertigung

3. Unzulässigkeit der ZVS aus Prozessvergleich, soweit mehr als 14.500 Euro

4. Unzulässigkeit der ZVS in PKW des Klägers

Beweisaufnahme zu Punkt 4:

Ehefrau des Klägers und RA bestätigen Abrede

Ehefrau des Beklagten und dessen RA schweigen

(Kosten und vorl. Vollstreckbarkeit waren erlassen)

Erhöhung der Unterhaltsbeihilfe

Wir haben unsere Infoseiten zum Rechtsreferendariat aktualisiert und auf den neuesten Stand gebracht. In dieser Aktualisierungsrunde hat sich allerdings relativ wenig getan. Insbesondere die Wartezeiten auf einen Referendarplatz sowie die Gehälter sind in den meisten Ländern unverändert geblieben.

Freuen können sich aber zumindest die (zukünftigen) Rechtsreferendare in Bayern, Rheinland-Pfalz und Thüringen. In diesen Bundesländern stieg die Unterhaltsbeihilfe – wenigstens etwas – zum 01.03.2010.

Bayern

In Bayern erhalten Referendare zukünftig 1046,52 Euro (vormals: 1034,11 Euro). Man darf aber gar nicht darüber nachdenken, was von der sagenhaften Erhöhung von 12,40 Euro nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben tatsächlich übrig bleibt 😉

Zudem wurde der Familienzuschlag auf 113,04 Euro (vormals: 111,70 Euro) und die vermögenswirksamen Leistungen auf 6,65 Euro angehoben.

Rheinland-Pfalz

Die Referendare in Rheinland-Pfalz können sich über eine Gehaltssteigerung von 12,17 Euro brutto freuen. Die Unterhaltsbeihilfe stieg auf 1026,27 Euro. Vermögenswirksame Leistungen werden in Rheinland-Pfalz anders als in Bayern nicht gezahlt.

Thüringen

Schließlich stieg auch das Gehalt in Thüringen, in dem die Referendare noch als Beamte auf Widerruf eingestellt werden. Hier erhalten die Referendare seit dem 01.03. nun 1197,37 Euro. Thüringen bleibt damit überraschenderweise Spitzenreiter, was die Entlohnung der Juristen im Vorbereitungsdienst angeht!

Übersicht über die Höhe der Unterhaltsbeihilfen

Über die Höhe der Unterhaltsbeihilfen der anderen Länder kannst Du Dich ausführlich auf den oben verlinkten Seiten informieren. Einen kurzen Überblick gibt Dir die Grafik zu den Gehältern der Referendare in Deutschland.

Examen Berlin: Zivilrecht 2

ACHTUNG: wieder Gedächtnisprotokoll, daher Fehler im SV und in der rechtlichen Bewertung möglich (und wahrscheinlich *lol*)

Beklagtenklausur

Aufgabe: vollständiges Gutachten (ohne Sachbericht) und Formulierung der zu stellenden Anträge (kein kompletter Schriftsatz oder Mandantenschreiben)

Klage auf Zahlung von vertraglich vereinbartem Schulgeld und RA-Kosten für außergerichtliche Vertretung durch e.V. gegen Ehepaar nach Mahnverfahren

Zulässigkeit:

richtiger Kläger? e.V. = Vertragspartner? Rechtsfähigkeit?

richtige Beklagte? Vertrag und Stundungsvereinbarung nur von Ehefrau unterzeichnet

zuständiges Gericht? Umzug der Beklagten nach Mahnverfahren, aber vor Abgabe an Prozessgericht

Begründetheit:

Anspruchsgrundlage für Schulgeld? Anspruch wegen RüT, 313, 119 erloschen? Gegenanspruch aus 280?

RA-Kosten bei späterer gerichtlicher Vertretung? Anrechnung? Höhe der Geschäftsgebühr?

Zinsproblematik bezüglich Beginn des Zinsanspruchs

Beweisprognose war zu erstellen

PS. Superviel Denk- und Schreibarbeit durch tausend kleine Miniprobleme, eher undankbar. Ärgere mich selbst, dass ich einige Dinge gesehen, aber nicht hingeschrieben habe aus Zeitnot. Das sind dann wohl verschenkte Punkte… Schade!

Examen Berlin: Zivilrecht 1

ACHTUNG: Gedächtnisprotokoll, daher Fehler im SV und in der rechtlichen Bewertung möglich (und wahrscheinlich *lol*)

Urteilsklausur (Kosten und vorl. Vollstr. erlassen)

unerlaubte Handlung: Sturz des Klägers auf nicht geräumtem Gehweg vor Geschäft der Beklagten

Klageforderung

1. SE für materielle Schäden (Uhr, Kleidung, Behandlungskosten, Taxi)

2. SG nach 287 ZPO (mind. 7.000 Euro)

außerdem Feststellungsantrag über die Haftung dem Grunde nach für Folgeschäden

Beklagte ist KG mit 2 Komplementären und 1 Kommanditist

in Klage alle im Rubrum genannt, dies war zu berichtigen bezüglich der Komplementäre (161, 128 HGB)

Klage ist zulässig

kleines Problem bei örtl. Zuständigkeit, aber Hinweis des LG erfolgt, daraufhin rügelos weiterverhandelt. außerdem 32 ZPO schlüssig dargelegt durch Kläger

Klage ist nur teilweise begründet

1. gegen Kommanditisten nicht, da Einlage bereits geleistet und keine eigene Handlung

(kleines Problem wegen Eintragung ins HR nach Unfall, aber Kenntnis des Klägers zum Zeitpunkt der mV, 176 HGB)

2. Feststellungsantrag ist begründet und nicht subsidiär (wie von Beklagter gerügt)

3. AS gegen die beklagte KG aus 823 / 831 BGB

hier noch Problem der Übertragung der Räumpflicht auf einen unzuverlässigen Gehilfen, diesbezüglich Beweisaufnahme mit mehreren Zeugen

siehe auch:

http://www.backhus-kg.de/gerichtsurteile-zur-kehrpflicht.html

Aufregende Sitzungsvertretung!
von

Als ob der erste offizielle Auftritt vor Gericht als Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft nicht aufregend genug wäre:

„Hilfe!!! Sitzungsvertretung gegen Neonazi-Anwalt“

So der Titel eines Beitrags im Forum von Juraexamen.com. Da hatte ich doch lieber Delikte mit Trunkenheit am Steuer und Ladendiebstähle! Scheint aber bei der Kollegin alles gut gelaufen zu sein, zumindest hat sie nichts Negatives berichtet.