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  Ausgabe 14/2025
Mittwoch, der 02.04.2025
     

Personalrat 2009/2010 in Schleswig-Holstein

Auf der Homepage des Referendarrats Schleswig-Holstein wurde Ende Mai das offizielle Ergebnis der Personalratswahlen bekannt gegeben. Die Liste der neuen Interessenvertreter kann hier online eingesehen werden. Ob bereits auch eine neue 1. Vorsitzende bzw. ein neurer 1. Vorsitzender bestimmt wurde, wurde allerdings nicht bekannt gegeben.

Ebenfalls auf der Seite des Referendarrats Schleswig-Holstein gibt es eine umfangreiche Übersicht zu den Aufgaben und zur Arbeit des Personalrates.

Modernisierung des Zwangsvollstreckungsrechts

Das Zwangsvollstreckungsrecht ist eines der Rechtsgebiete, die im Referendariat deutlich wichtiger sind und detaillierter besprochen werden als im Studium – so mancher Referendar beschäftigt sich mit diesem Rechtsgebiet im Referendariat auch zum ersten mal überhaupt. In jedem Fall ist es sinnvoll auf dem Laufenden zu bleiben, was Änderungen im Zwangsvollstreckungsrecht angeht.

Laut Pressemitteilung des BMJ wird die Zwangsvollstreckung nun in 2 Punkten modernisiert: Zum einen wird die Informationsbeschaffung des Gläubigers über mögliches Vermögen des Schuldners vereinfacht; zum anderen lässt der Gesetzgeber zukünftig die Internetversteigerung gleichberechtigt zu der kostenintensiveren Vor-Ort-Versteigerung des Gerichtsvollziehers zu. Laut BMJ hat der Bundestag konkret Folgendes verabschiedet:

Sach­auf­klä­rung in der Zwangs­voll­stre­ckung

Die Mög­lich­kei­ten der In­for­ma­ti­ons­ge­win­nung für den Gläu­bi­ger wer­den an den Be­ginn des Voll­stre­ckungs­ver­fah­rens ge­stellt. Künf­tig kann der Ge­richts­voll­zie­her vom Schuld­ner eine Ver­mö­gens­aus­kunft ver­lan­gen, ohne dass ein er­folg­lo­ser Ver­such einer Sach­pfän­dung, d.h. der Pfän­dung von be­weg­li­chen Ge­gen­stän­den im Ei­gen­tum des Schuld­ners vor­an­ge­gan­gen ist. Gibt der Schuld­ner die Ver­mö­gens­aus­kunft nicht ab oder ist nach dem In­halt der Aus­kunft eine Be­frie­di­gung des Gläu­bi­gers nicht zu er­war­ten, ist der Ge­richts­voll­zie­her künf­tig be­fugt, Fremd­aus­künf­te bei den Trä­gern der Ren­ten­ver­si­che­rung, beim Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern und beim Kraft­fahrt-​Bun­des­amt über ein Ar­beits­ver­hält­nis, Kon­ten, De­pots oder Kraft­fahr­zeu­ge des Schuld­ners ein­zu­ho­len.

Zudem soll auch das Schuld­ner­ver­zeich­nis bei den Amts­ge­rich­ten, in dem zah­lungs­un­wil­li­ge bzw. zah­lungs­un­fä­hi­ge Schuld­ner do­ku­men­tiert wer­den, künf­tig durch ein zen­tra­les Voll­stre­ckungs­ge­richt als lan­des­wei­tes In­ter­net-​Re­gis­ter ge­führt wer­den. Die Ein­sicht ist nach wie vor jedem ge­stat­tet, der ein be­rech­tig­tes In­ter­es­se dar­legt, z.B. für Zwe­cke der Zwangs­voll­stre­ckung oder um wirt­schaft­li­che Nach­tei­le ab­zu­wen­den, die dar­aus ent­ste­hen kön­nen, dass Schuld­ner ihren Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen nicht nach­kom­men. Ver­mie­ter und Hand­wer­ker kön­nen sich also künf­tig zen­tral In­for­ma­tio­nen über die Kre­dit­wür­dig­keit ihrer po­ten­ti­el­len Ver­trags­part­ner ver­schaf­fen.

Möglichkeit der In­ter­net­ver­stei­ge­rung

Bis­lang ist die Ver­stei­ge­rung von sog. be­weg­li­chen Sa­chen in der Zi­vil­pro­zess­ord­nung als Prä­senz­ver­stei­ge­rung vor Ort durch den Ge­richts­voll­zie­her vor­ge­se­hen. Die dafür not­wen­di­ge An­we­sen­heit von Ver­stei­ge­rer und Bie­ter ist um­ständ­lich und ver­ur­sacht nicht zu­letzt wegen der An­rei­se teil­wei­se hohe Kos­ten. Der Ge­richts­voll­zie­her kann die ge­pfän­de­ten Sa­chen auf an­de­re Art – etwa über das In­ter­net – nur ver­stei­gern, wenn der Gläu­bi­ger oder der Schuld­ner dies be­an­tra­gen. Künf­tig soll die Ver­stei­ge­rung be­weg­li­cher Sa­chen ohne Wei­te­res im In­ter­net er­fol­gen kön­nen und als ge­setz­li­cher Re­gel­fall neben der Prä­senz­ver­stei­ge­rung eta­bliert wer­den.

Prädikatsexamen = Prädikatsanwalt ?!?!
von

Das Prädikatsexamen, von vielen angestrebt, von „weniger vielen“ erreicht und hat man es geschafft steht die Arbeitgeberwelt flehend vor der Tür, mit anderen Worten: man ist Spitzenjurist … oder auch nicht…

Es gibt tatsächlich eine Vereinigung deutscher Prädikatsanwälte (VdP), die einen Suchservice zur Vermittlung von hochqualifizierten Rechtsanwälten bietet. Anwälte, die im 2.Staatsexamen ein Prädikat erreicht haben, wenigstens 5 Jahre Berufserfahrung besitzen und eine Fachanwaltsbezeichnung führen, können sich hier registrieren lassen. Als Rechtsratsuchender wird man dann an außerordentlich gute Anwälte vermittelt.

Dafür gab es dann auch für die Vereinigung direkt eine Abmahnung der Rechtsanwaltskammer. Mittlerweile hat das LG Regensburg der Klage der Kammer stattgegeben, mit der Begründung, dass der Begriff „Prädikatsanwalt“ falsche Vorstellungen bei den Rechtssuchenden über die Befähigung der dortigen Anwälte hervorrufe. Es heißt in der Entscheidung, dass Juristen mit Prädikatsexamen „nicht notwendigerweise zu einer exklusiven Gruppe von Spitzenjuristen zählen…“. Da haben wir´s also: Prädikat ist nicht gleich Spitzenjurist!

Nun gut, damit ist zumindest der Ungerechtigkeit genüge getan, dass man in Bayern und Sachsen schon mit einem „befriedigend“ ein Prädikatsexamen erreicht hat.

von Iffland Wischnewski Rechtsanwälte PartG mbB
Als eine der größten Anwaltskanzleien in Darmstadt und Umgebung sind wir bundesweit tätig und in unserem Sektor führend. Wir bilden das gesamte Spektrum einer Wirtschaftskanzlei ab, bereichert um die besonderen Themen der Sozialwirtschaft – rund um Pflege, Eingliederungshilfe, Kinder- und Jugendhilfe sowie Krankenhäuser. Wir suchen regelmäßig Referendar:innen in der Anwalts- oder Wahlstation.
Erste Sitzungsvertretung!
von

Nachdem die meisten meiner AG-Kollegen bereits kurz nach Ende des Einführungslehrgangs der Strafrechtsstation ihren ersten Auftritt vor Gericht als Staatsanwalt hatten, war nun ich letzte Woche als eine der letzten unserer AG dran!

Einen Tag vor dem Sitzungstag bin ich zunächst einmal zu der Verwaltung gegangen, um mir eine passende Robe zu sichern. Offenbar sind diese immer recht schnell vergriffen oder manche Größen gar nicht vorhanden, da die entsprechenden Roben gerade in der Reinigung sind. Ich hatte aber Glück und habe eine passende Robe ergattert. Ist glaube ich schon mal ganz wichtig gut auszusehen, wenn man schon rechtlich nicht die größte Ahnung von der Strafprozessordnung hat 🙂 Anschließend habe ich mir dann die Akten im Büro des Strafrichters eingesehen, da in den Handakten der Staatsanwaltschaft in der Regel nur die Anklageschrift sowie der BZR-Auszug drin sind. Ich empfehle es auf jeden Fall jedem – egal wie einfach der Fall erscheint -, einen Blick in die Akten zu werfen und sich das Wesentliche rauszuschreiben!

Am nächsten Tag ging es dann früh morgens zum Verhandlungssaal. Nach einer kleinen Foto-Session mit Robe (dieser Moment muss ja festgehalten werden!) stieg die eh schon vorhandene Nervosität, als den Saal eine komplette Schulklasse betrat, die sich die Strafverhandlungen an diesem Tag anschauen wollte! Das war ja klar, dass die sich genau meinen Verhandlungstag und meinen Sitzungssaal aussuchen.

Inhaltlich waren die Verfahren alle nicht allzu schwierig. Es ging um viele Trunkenheitsfahrten, einen Ladendiebstahl und eine BTM-Sache. Alle Sachverhalte waren unstreitig und ohne Überraschungen – noch nicht einmal Zeugen, die spontan im Zuschauerraum aufspringen so wie bei Barbara Salesch 😉 Meine Plädoyers sind dann auch allesamt gelungen, die zu beantragenden Geldstrafen hatte ich vorab sowieso mit meinem Staatsanwalt detailliert besprochen, allerdings ist dann der Strafrichter bei allen Verfahren unterhalb der von mir beantragten Strafen geblieben. Froh war ich nur, dass nicht etwas Unvorhergesehenes passierte und ich nicht zu meinem Staatsanwalt während der Verhandlung musste, um mir beispielsweise eine Einstellung absegnen zu lassen.

Wie so oft, war die Sitzungsvertretung dann doch unspektakulärer als vorab gedacht. Mal sehen, wann ich das nächste Mal ran muss und welche Verfahren dann auf mich warten. Ich werde berichten!

Fragebogen zur Reform der Juristenausbildung
von

Über die Reformen der Juristenausbildung konntet ihr ja schon mehrfach im Refblog Artikel lesen. Die letzte Reform aus dem Jahr 2003, mit dem vorwiegenden Ziel der stärkeren Ausrichtung auf die Rechtsberatung und -gestaltung und Internationalisierung, kann seit einiger Zeit auch von Euch bewertet werden.

 Hierzu gibt es einen Fragebogen, der sich an Absolventen richtet, aber sicherlich auch schon sehr gut von Referendaren in der Anwaltsstation ausgefüllt werden kann. Ihr müsst einfach 11 Fragen zur Juristenausbildung beantworten, was recht schnell geht und möglicher Weise einen guten Effekt haben kann. In Auftrag gegeben hat die Evaluierung die Justizministerkonferenz, die entscheidende rechtspolitische Impulse, was die Weiterentwicklung in Sachen Juristenausbildungsreform angeht, geben kann.

Perspektiven nach dem Examen: Anwaltszuwachs sinkt deutlich
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Möglicherweise ist das Berufsbild „Rechtsanwalt“ bald schon wieder attraktiver als noch vor einigen Jahren: Die Bundesrechtsanwaltskammer legt jährlich die Mitgliederstatistiken vor und seit einigen Jahren geht der Trend, was den Zuwachs gegenüber dem Vorjahr angeht, stetig nach unten. 1997 bis 2002 hatte die Rechtsanwaltskammer einen Mitgliederanstieg von jährlich um die 6000 Anwälte. Zum Stichtag 01.01.2009 betrug der Jahresanstieg nur noch 3464 Anwälte. Das ist der niedrigste Wert seit 1994; prozentual gesehen sogar der niedrigste seit 1967!

Dies soll aber natürlich nicht darüber hinweg täuschen, dass derzeit immerhin ca. 150.000 Rechtsanwälte in Deutschland zugelassen sind – was einen schon schmunzeln lässt wenn man sieht, wie viele es 1950 waren: etwa 13.000! 🙂

(leider habe ich auf der Seite der Bundesrechtsanwaltskammer nur die Statistik bis 2006 gefunden)

In einer Pressemitteilung vom 16.06.2009 wertet die Bundesrechtsanwaltskammer die Zahlen aus. Die meisten Mitglieder hat hiernach die Rechtsanwaltskammer München, die wenigsten Anwälte gibt es im Bezirk Saarbrücken. Interessant ist auch der Anstieg der „Frauenquote“: 4,55% mehr Anwältinnen als im Vorjahr!

Sachsen: „Bestes Zweites Juristisches Staatsexamen seit Jahren“

Nachdem das LJPA Sachsen erst vor Kurzem die Jahresstatistik für 2008 veröffentlichte, hat das Sächsische Justizministerium nun per Pressemitteilung über die ersten abgeschlossenen Prüfungen 2009 berichtet. Danach war der letzte Examensdurchgang der beste seit 1997 in Sachsen!

Insgesamt 21 (10,77 %) der Prüfungskandidaten haben die – auch bundesweit – selten erreichte Note „vollbefriedigend“ und „gut“ erhalten. Sie können sich damit besonders gute Chancen auf dem Arbeitsmarkt ausrechnen. 68 (34,87%) Kandidaten gelang ein „befriedigend“ und 81 (41,54%) bestanden die Prüfung mit der Note „ausreichend“. Zudem reduzierte sich die Zahl der Kandidaten, die die Prüfungen nicht bestanden haben, mit 25 von zuletzt 16,10% auf aktuell 12,82%.

Herzlichen Glückwunsch, aber: Die guten Zahlen ändern nichts daran, dass die Quote der Prädikatsexamina in Sachsen mit 10,77 % deutlich unter dem Bundesdurchschnitt liegt. Andere Länder würden diese Zahlen in tiefe Trauer stürzen; und in Hamburg wäre der Präsident des LJPA bei diesen Zahlen sicher fristlos entlassen worden! 🙂

Examenstermin Juni: 2. Verwaltungsrechtsklausur

Heute war Thema der Klausur: Leuchtreklame für Taxi

Es waren ein Ausgangsbescheid sowie ein Rechtsgutachten anzufertigen. Dabei ging es um die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für einen Taxibetrieb, der beleuchtete Werbedisplays auf seinen Taxis aufbauen wollte. Dabei waren verschiedene in Betracht kommende Gesetze (STVZO, BOKraft, HBauO) zu prüfen. Im wesentlichen ging es um Ermessensprüfungen, inkl. Grundrechte, Selbstbindung etc. Dabei noch ein paar Haken, zB. die Frage der Bindung der Behörde an Stellungnahmen der Bundesministerien.

[Quelle: Jurawelt-Forum]

Berlin/Brandenburg: Möglicherweise unzulässiger Inhalt im Examen

Der Personalrat Berlin hat am 11.06. auf seiner Homepage bekannt gegeben, dass er sich mit der S1-Klausur aus dem Examensdurchgang Juni befassen will, die in Berlin und Brandenburg geschrieben wurde. Neben einer Aufgabe 1, in der die Kandidaten eine Anklage zu fertigen hatten, gab es noch eine 2. Zusatzaufgabe mit folgendem Inhalt:

„Man solle davon ausgehen, dass der Beschuldigte vor dem Amtsgericht – Strafrichter – angeklagt wird und ihm, nachdem sein Wahlverteidiger das Mandat niedergelegt hat, ein Pflichtverteidiger beigeordnet wird (voraussichtliche Straferwartung > 1 Jahr). Nach Anklageerhebung und vor der Hauptverhandlung erhält der bisherige Wahlverteidiger erneut ein Mandat vom Angeklagten und bittet daraufhin unter Vollmachtsvorlage um Akteneinsicht beim Amtsgericht. Es erfolgt jedoch keinerlei Reaktion und die Hauptverhandlung findet ohne ihn, aber mit dem Pflichtverteidiger, statt. Der Mandant wundert sich zwar kurz, dass der Wahlverteidiger in der Hauptverhandlung nicht aufkreuzt, unternimmt aber nichts weiter. Kann der Angeklagte aufgrund dieser Geschehnisse erfolgreich (Sprung-)Revision einlegen?“

Laut Personalrat war aber Revisionsrecht bislang kein Prüfungsgebiet im 2. Examen in Berlin und Brandenburg. Möglicherweise hätte diese Zusatzaufgabe also überhaupt nicht gestellt werden dürfen.

Da bisher davon auszugehen war, Revisionsrecht sei nicht Prüfungsstoff, läuft diesbezüglich eine Anfrage beim GJPA. Wir informieren euch, sobald wir konkrete Informationen bekommen haben.

Wie petronella in ihrem Blog richtig anmerkt, stellt sich die Frage, ob mit dem Hinweis des GPA zum Revisionsrecht tatsächlich gemeint ist, dass gar keine Aufgaben, also auch keine Zusatzaufgaben, aus dem Revisionsrecht gestellt werden, oder ob der Hinweis so gemeint ist, dass lediglich keine reinen Revisionsklausuren – so wie zum Beispiel in NRW – zu Klausuraufgaben im 2. Examen gemacht werden.

Sollte sich die Aufgabenstellung tatsächlich als unzulässig heraus stellen, ist fraglich, welche Konsequenzen das hat. Im schlimmsten Fall wird das GPA die Klausur wiederholen lassen. Am besten dürfte es aber sein, die Aufgabe grundsätzlich aus der Bewertung auszunehmen und nur dann zugunsten des Bearbeiters zu werten, wenn es sich auf die Gesamtwertung der Klausur positiv auswirkt.

Examenstermin Juni: 1. Verwaltungsrechtsklausur

Es ist schon erstaunlich, wie häufig der Klassiker „Abschleppfall“ im Examen in einer der vielen möglichen Varianten gestellt wird – so auch in der 1. Ö-Rechts-Klausur:

Der Kläger wendete sich gegen die Abschleppkosten und Verwaltungsgebühren. Probleme waren u.a. Fristen & Vorverfahren, Nachschieben von Ermessenserwägungen, Bekanntgabe, Störerauswahl und richtiger Kostenschuldner, Ersatzvornahme & unmittelbare Ausführung, Zurechenbarkeit von Handeln der Verwaltungshelfer, so wurden die zeitlich begrenzten Halteverbotsschilder von einer privaten Baufirma mit Anordnung der Straßenverkehrsbehörde aufgestellt, nach Ablauf der ursprünglich genehmigten Aufstellzeit des Schildes beantragte er deren Verlängerung. Die Behörde erteilte jedoch erst Wochen später rückwirkende Genehmigung. In diesem Zeitraum wurde der Pkw des Klägers (er war über Wochen im Urlaub, hatte seinen Bruder mit der Beaufsichtigung des Wagens beauftragt) abgeschleppt. Die Möglichkeit einer Umsetzung war streitig.

[Quelle: Jurawelt-Forum]