Das Zwangsvollstreckungsrecht ist eines der Rechtsgebiete, die im Referendariat deutlich wichtiger sind und detaillierter besprochen werden als im Studium – so mancher Referendar beschäftigt sich mit diesem Rechtsgebiet im Referendariat auch zum ersten mal überhaupt. In jedem Fall ist es sinnvoll auf dem Laufenden zu bleiben, was Änderungen im Zwangsvollstreckungsrecht angeht.
Laut Pressemitteilung des BMJ wird die Zwangsvollstreckung nun in 2 Punkten modernisiert: Zum einen wird die Informationsbeschaffung des Gläubigers über mögliches Vermögen des Schuldners vereinfacht; zum anderen lässt der Gesetzgeber zukünftig die Internetversteigerung gleichberechtigt zu der kostenintensiveren Vor-Ort-Versteigerung des Gerichtsvollziehers zu. Laut BMJ hat der Bundestag konkret Folgendes verabschiedet:
Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung
Die Möglichkeiten der Informationsgewinnung für den Gläubiger werden an den Beginn des Vollstreckungsverfahrens gestellt. Künftig kann der Gerichtsvollzieher vom Schuldner eine Vermögensauskunft verlangen, ohne dass ein erfolgloser Versuch einer Sachpfändung, d.h. der Pfändung von beweglichen Gegenständen im Eigentum des Schuldners vorangegangen ist. Gibt der Schuldner die Vermögensauskunft nicht ab oder ist nach dem Inhalt der Auskunft eine Befriedigung des Gläubigers nicht zu erwarten, ist der Gerichtsvollzieher künftig befugt, Fremdauskünfte bei den Trägern der Rentenversicherung, beim Bundeszentralamt für Steuern und beim Kraftfahrt-Bundesamt über ein Arbeitsverhältnis, Konten, Depots oder Kraftfahrzeuge des Schuldners einzuholen.
Zudem soll auch das Schuldnerverzeichnis bei den Amtsgerichten, in dem zahlungsunwillige bzw. zahlungsunfähige Schuldner dokumentiert werden, künftig durch ein zentrales Vollstreckungsgericht als landesweites Internet-Register geführt werden. Die Einsicht ist nach wie vor jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt, z.B. für Zwecke der Zwangsvollstreckung oder um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die daraus entstehen können, dass Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen. Vermieter und Handwerker können sich also künftig zentral Informationen über die Kreditwürdigkeit ihrer potentiellen Vertragspartner verschaffen.
Möglichkeit der Internetversteigerung
Bislang ist die Versteigerung von sog. beweglichen Sachen in der Zivilprozessordnung als Präsenzversteigerung vor Ort durch den Gerichtsvollzieher vorgesehen. Die dafür notwendige Anwesenheit von Versteigerer und Bieter ist umständlich und verursacht nicht zuletzt wegen der Anreise teilweise hohe Kosten. Der Gerichtsvollzieher kann die gepfändeten Sachen auf andere Art – etwa über das Internet – nur versteigern, wenn der Gläubiger oder der Schuldner dies beantragen. Künftig soll die Versteigerung beweglicher Sachen ohne Weiteres im Internet erfolgen können und als gesetzlicher Regelfall neben der Präsenzversteigerung etabliert werden.