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REFERENDARIATNEWS
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  Ausgabe 14/2025
Donnerstag, der 03.04.2025
     

Jobeinstieg Großkanzlei!?

Dass die Finanz- und Wirtschaftskrise auch die Großkanzleien treffen wird, war sicherlich absehbar. In einem interessanten Interview äußert sich Dr. Konstantin Mettenheimer, Main Senior Partner von Freshfields Bruckhaus Deringer, zu der aktuellen Situation, zu Neueinstellungen und der zukünftigen Gehaltsentwicklung.

Mettenheimer zu den Geschäftsfeldern:

Große Immobilienportfolio-Verkäufe finden heute fast gar nicht mehr statt. Bei Unternehmensbeteiligungen durch Private-Equity-Fonds gibt es bedeutend weniger Geschäft. Dafür gewinnt die Refinanzierung und Restrukturierung an Bedeutung: Die Unternehmen suchen neues Kapital, weil es schwieriger wird, an Kredite zu kommen. Auf die veränderte Nachfrage müssen sich unser Unternehmen und jeder Anwalt auch persönlich einstellen.

Zu der Frage, ob Berufsanfänger überhaupt noch Chancen haben:

Unbedingt! Als Unternehmen können wir es uns nicht leisten, jetzt auf die guten Mitarbeiter von morgen zu verzichten. Wer heute anfängt, ist erst in drei oder fünf Jahren richtig sattelfest […].

Wenn jemand zu uns will, sollte er am besten Gesellschafts- oder Handelsrecht studieren und sich dann etwa im Bereich Steuer-, Finanz- oder Kartellrecht spezialisieren. Außerdem muss er zwei Prädikatsexamen mitbringen, sollte ein gutes Englisch sprechen und ein sympathischer und aufgeschlossener Mensch sein, der in unser Team passt.

Schließlich äußert sich Mettenheimer zu den Einstiegsgehältern, die zuletzt bei entsprechender Qualifikation bei mehr als 100.000 € lagen:

Gerade die Einstiegsgehälter sind in den letzten Jahren explodiert; das wird so nicht weitergehen. Auch die Gehälter und Boni der erfahreneren Anwälte werden wahrscheinlich eher sinken als steigen. Das Geld kommt für die meisten Bewerber aber ohnehin nur an dritter Stelle. Viele wollen zu uns, weil sie schnell in Mandate kommen wollen und weil wir eine exzellente Ausbildung und Betreuung bieten. Wer nur wegen des Geldes kommt, ist bei uns sowieso falsch.

Das vollständige Interview ist abrufbar bei der Zeit-Online.

Japanprogramm für die Wahlstation – Update
von

Vor einiger Zeit habe ich über das Japanprogramm der Bosch-Stiftung berichtet. Die dortige Projektleiterin wies uns nun darauf hin, dass der Bewerberkreis erweitert wurde: Es können sich Referendare aus allen Bundesländern bewerben! Die Einschränkung auf den OLG Bezirk Stuttgart und die LGs Freiburg und Heidelberg wurde damit aufgehoben. Außerdem wurde (sicherlich, um dem neuen Bewerberkreis noch genügend Zeit zu geben) die Bewerbungsfrist auf den 01.05.2009 verlegt.

Dann heißt es jetzt, schnell ran an die Stifte und ab in die Post mit der Bewerbung, viel Zeit bleibt nicht, um diese interessante Gelegenheit zu nutzen.

Alexander Hold der Referendare gesucht!
von

Wir haben es ja immer gewußt, die Vielseitigkeit der Referendare kennt keine Grenzen! Aktuell gesucht wird ein Rechtsreferendar zwischen 24 und 27 Jahren für eine TV Produktion á la Richterin Barbara Salesch und Richter Alexander Hold. Der Unterschied besteht lediglich darin, dass es um den Kanzleialltag eines Anwalts geht. Und da Anwälte ja ständig wenigstens einen Referendaren beschäften, soll nun diese Stelle besetzt werden (Autenzität ist alles, daher soll es auch ein echter Referendar sein, allein mit Schauspiel kann dieses Können nicht erreicht werden :-)).

Kommen wir nun aber zum schwierigen Teil dieser Stellenanzeige : Es ist ein fulltime-job, keine Zeit für AG oder Examensvorbereitung. Aber wem eine Karriere, wie die der Richterin Barbara Salesch winkt, braucht ja auch kein zweites Staatsexamen.

Die zweite Hürde, die zu nehmen ist, ist die Typbeschreibung: charmant, sympathisch, sportlich, ohne starken Dialekt. Auf wen das zutrifft (natürlich so gut wie alle), der meldet sich dann hier:  office@troeber-casting.de

von JT International Germany GmbH
Wir produzieren und vertreiben international bekannte Marken wie American Spirit, Camel und Winston. Neben klassischen Tabakprodukten vermarkten wir neuartige Produkte wie Tabakerhitzer oder Elektronische Zigaretten. Mit 44.000 Mitarbeiter*innen weltweit und mehr als über 2.200 an unseren Standorten in Köln und Trier sind wir eines der größten Tabak- und Vapingunternehmen weltweit.
Examenstermin April: 1. Strafrechtsklausur

Als S1-Klausur war heute in NRW genauso wie in den anderen Bundesländern eine Anklageschrift zu fertigen. Dem Fall lag folgender (umfangreicher) Sachverhalt zugrunde:

1. Tatkomplex
Dirk Buch (B) betritt am 12.11.08 so gegen 18:15 das Kaufhaus „Kaufparadies“. Er geht in einen seperaten Raum in dem sich für die Pfandannahme Automaten befinden. Dort führt er in ein entsprechendes Gerät eine präparierte Cola-PET ein. Er hat am Ende der Flasche einen Hacken befestigt. Der erste Versuch endet mit einer Fehlermeldung. Er benutzt sodann ein anderes Gerät, wobei er von D, dem Kaufhauscop, beobachtet wird. Es gelingt ihm die Flasche 10 mal über die Abtasteinrichtung zu führen und sich so einen Pfandbon i. H.v. 2,50 EUR vom Gerät erstellen zu lassen. Der Abtastvorgang funktioniert derart, dass die Flasche gewogen, gescannt und vermessen wird. Auf dieser Grundlage wird der Wert der Pfandflasche ermittelt. Nach diesem Vorgang wird die Flasche entsprechend mit einem Laufband ins Innere des Geräts befördert.

B geht mit seinem Bon zur Kasse und läßt sich die 2,50 EUR auszahlen. Kurz darauf wird er von D gestellt und in dessen Büro verbracht. Dort beschimpft er D als „Schnüffler-Schwein“ und versucht zu entkommen. D hat ihn jedoch fest im Griff, sodass die Flucht nicht gelingt.

Soweit die Zeugenaussage des D. B verweigert die Aussage.

2. Tatkomplex
Die ermittelnden Beamten zu TK 1 erhalten einen anonymen Anruf. Eine männliche Stimme gibt an, dass D dem B angeboten habe die Strafanzeige gegen ihn zu unterlassen, wenn dieser ihm 100 EUR gäbe.

Die Beamten ermitteln daraufhin, dass das Büro in dem B festgehalten wurde am Tattag offen stand und in unmittelbare Umgebung mehrere männliche Mitarbeiter des Kaufhauses arbeiteten. Eine Befragung dieser verlief ergebnislos. Niemand hat etwas gesehen bzw. gehört.

D wurde zum TK 1 als Zeuge vernommen. Belehrungen sind wie üblich erfolgt. In der Vernehmung wird er sodann befragt, ob er dem B angeboten habe gegen Zahlung von 100 EUR nicht anzuzeigen. D gibt daraufhin an, B habe ihn gefragt, ob er die Sache nicht vergessen könne, weil sich beide doch aus der Nachbarschaft kennen würden. Z habe dann angeboten gegen Zahlung von 100 EUR die Sache zu vergessen. Da B aber keine 100 EUR zahlen wollte, habe er ihn dann angezeigt. Im Rahmen der weiteren Ermittlung bestellt sich ein Verteidiger für Z der bereits die Vernehmung rügt und für unzulässig hält. Er hat seinem Mandant auch geraten die nunmehr angesetzte Beschuldigtenvernehmung durch die Polizei nicht wahrzunehmen.

3. Tatkomplex
Am 20.11.08 hält sich B gemeinsam mit Z an einem Kiosk auf. B hat Stress mit seiner Freundin und trinkt gemeinsam mit Z eine Flasche Bier. Er hat kein Geld und möchte Zigaretten kaufen. Der Kioskbesitzer möchte nicht anschreiben lassen. Es nähert sich der 17-jährige G dem Kiosk. B flüstert dem Z zu: „Der hat sicher Kippen, den hau ich um“. B spricht den G unvermittelt an, ob er Zigaretten habe. G reagiert nicht. B schlägt sodann den G mit einem Faustschlag nieder. Beim Zubodengehen verliert G seine Geldbörse aus der Jacke. B durchsucht die Taschen des am Boden liegenden G auf Zigaretten, ohne Erfolg. Er entdeckt das Portmonee, dass sich in der Nähe der rechten Hand des G befindet und steckt es ein. Das Portmonee hat einen Wert von ca. 20 EUR. Es beinhaltet ca. 45 EUR Bargeld und den BPA des G. B und Z entfernen sich vom Kiosk. G trägt als Verletzung ein Hämatom am linken Auge davon.

Z fordert nun den G auf ihm das Portmonee herauszugeben, er möchte das Geld sowie den Ausweis für sich haben. Z hat G 100 EUR im Rahmen eines Striplokalbesuches geliehen. Diese Schuld möchte er mit dem Geld verrechnen. Er droht dem G dabei ihn hinsichtlich des Lokalbesuches bei seiner Freundin zu verpfeifen. Dadurch lässt sich G beeindrucken und gibt Z das Portmonee.

Beide werden durch die alarmierte Polizei kurze Zeit später gefasst. Das Portmonee wird in der Jackentasche des Z aufgefunden und sichergestellt. Z und G haben im Laufe des Tages nur jeweils 1 Flasche Bier getrunken.

Das Geschehen wird durch G geschildert sowie durch den Kioskbesitzer. Z läßt sich hinsichtlich der Tat ein und bestätigt die Angaben der Zeugen. B wird erneut als Beschuldigter zur Vernehmung geladen befindet sich jedoch im Krankenhaus aufgrund eines Unfalls, soweit die Aussage seiner Mutter.

[Quelle: Bericht bei Juraexamen.com]

Tipp für die mündliche Prüfung: „Kalträumung“

Prüfer schauen sich zur Vorbereitung der mündlichen Prüfung gerne die einschlägigen Zeitschriften an, um aktuelle Urteile oder Aufsätze zu finden, die sich als Grundlage für die Prüfung eignen. Deshalb sollte man sich unbedingt mit dem folgenden Thema beschäftigen. Denn der Aufsatz von Dr. Lehmann-Richter aus der aktuellen NZM 2009, S. 177 ff. zum Thema „Räumung des Mieters im Wege der Selbstjustiz“ (sog. „Kalträumung“) eignet sich perfekt als Aufhänger für eine mündliche Prüfung!

Sachverhalt

Ausgangspunkt der Überlegungen ist der (in der Praxis immer häufiger vorkommende) Fall, dass ein Mieter über Monate hinweg zwar die Miete nicht bezahlt, sich aber dennoch weigert, die Wohnung zu räumen. Der Vermieter hat dann grundsätzlich nur die Möglichkeit, eine Räumungsklage anzustrengen und den Mieter im Wege eines Räumungsverfahrens aus der Wohnung zu bekommen. Der große Nachteil an diesem Vorgehen ist allerdings, dass sich das Räumungsverfahren nicht selten über ein halbes Jahr hinzieht und für den Vermieter weitere Mietausfälle entstehen.

Der Vermieter überlegt dann sicherlich, ob er nicht einfach bei passender Gelegenheit „in Selbstjustiz“ die Wohnung räumen und das Türschloss auswechseln kann, um den Mieter so vor die Tür zu setzen. Der Aufsatz beschäftigt sich damit, welche Konsequenzen (insbesondere in zivilrechtlicher Hinsicht) ein solches Vorgehen des Vermieters hat.

Exkurs: Strafrechtliche Bewertung der „Kalträumung“

In strafrechtlicher Hinsicht macht sich der Vermieter durch eine Räumung in Selbstjustiz wegen Nötigung nach § 240 StGB strafbar (vgl. OLG Köln NJW 1996, 472). Entscheidet sich der Vermieter dafür, die Wohnung selbst zu räumen, muss er dies auf jeden Fall berücksichtigen. Allerdings sind durchaus Konstellationen denkbar, in denen man diese strafrechtlich Konsequenz durchaus in Kauf nehmen kann, wenn man dadurch die erheblichen Kosten (Mietausfälle, Sanierungskosten der Wohnung), die im schlimmsten Fall sogar zur Insolvenz des Vermieters führen können, vermeiden kann.

Zivilrechtliche Ansprüche des Mieters

Die interessantere Frage lautet aber, welche zivilrechtlichen Ansprüche dem Mieter gegen den Vermieter zustehen könnten. Lehmann-Richter kommt zu dem Ergebnis, dass der Mieter keine Ansprüche geltend machen kann. Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde – hier im Überblick:

  • Ein Anspruch nach § 858 Abs. 1 BGB kommt dem Tatbestand zwar nach in Betracht. Dem Anspruch kann der Vermieter jedoch im Wege der petitorischen Widerklage entgegen halten, dass das Mietverhältnis aufgrund der Kündigung beendet war und ihm daher ein Recht zum Besitz an der Wohnung zustehe. Die Klage des Mieters würde daher abgewiesen.
  • Auch Schadensersatzansprüche des Mieters gerichtet auf Herausgabe der Wohnung scheiden aus: Wegen der Kündigung war die Mietsache dem Mieter vermögensrechtlich nicht mehr zuzuordnen, so dass dem Mieter kein Schaden entstanden ist.
  • Ein Anspruch nach § 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. BGB (Eingriffskondiktion) kommt nicht in Betracht, da der Mieter sich als unberechtigter Besitzer nicht auf diese Norm berufen darf.
  • Schließlich stehen dem Mieter auch keine Schadensersatzansprüche auf Ersatz der durch die Räumung verursachten Folgekosten zu. Vertragliche Ansprüche nach § 280 Abs. 1 BGB scheiden aus. Wegen der Beendigung des Mietverhältnisses ist der Mieter unberechtigter Besitzer. Der Vermieter hat keine nachvertragliche Pflicht, den Mieter den Besitz an der Wohnung zu erhalten. Und im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB ist schließlich ebenfalls nur der berechtigte Besitz geschützt.

Diese hier kurz gefassten Ausführungen zeigen bereits, dass sich das Thema sehr gut dazu eignet, um ausgehend vom Mietrecht „einen Gang durchs BGB“ zu machen. Zudem ist der Fall im Hinblick auf die Möglichkeit der petitorischen Widerklage des Vermieters auch in prozessualer Hinsicht sehr interessant.

Es ist daher sinnvoll, sich den Aufsatz von Lehmann-Richter in der NZM durchzulesen und nachzuvollziehen, welche Ansprüche des Mieters im Falle der „Kalträumung“ grundsätzlich in Betracht kommen und warum sie im Ergebnis nicht zum Erfolg führen!

Examenstermin April: 4. Zivilrechtsklausur

In der letzten Zivilrechtsklausur aus dem Examensdurchgang April lief einen Anwaltsklausur.

In einem ersten Teil ging es um die Zuständigkeit des Gerichts sowie um Gebührenrecht:

Das Ehepaar Forster kommt zu dem Anwalt XX und übergibt eine Klage, die ihnen am heutigen Tage zugestellt wurde. Es war vorher ein Mahnbescheid (im Januar) erlassen, gegen den sie noch am selben Tage Einspruch eingelegt hatten. Es wurde auch der Antrag gestellt, das Verfahren bei Widerspruch an das bezeichnete Gericht (Amtsgericht Hamburg) abzugeben. Die Sache ist dann an das Amtsgericht Hamburg abgegeben wurden, die Ausgangsnachricht vom Mahngericht hatte das Datum 4.3.09 und die Eingangsnachricht war vom 6.3. Das Ehepaar ist am 10.03. in den Gerichtsbezirk eines anderen Amtsgerichts in Hamburg (weiß den Namen nicht mehr und find ihn auch nicht im Internet) und die Klageschrift ist ihnen heute (am 6.4.09) auch bei der neuen Anschrift zugestellt worden. Sie fragen sich, ob sie nicht auch in dem Bezirk ihres neuen Wohnortes hätten verklagt werden müssen.

Sie verstehen nicht, warum der Ehemann (Beklagter zu 1.) überhaupt mitverklagt wird. Außerdem verstehen sie nicht, was der Verein, der sie verklagt, mit der Sache überhaupt zu tun hat. Den Prospekt haben sie zwar erhalten, aber nicht gelesen.

Sie haben nachgeforscht und rausgefunden, dass die 2,5 Gebühren des Klageverfahrens nachgezahlt worden sind.

kurzer Bearbeitervermerk, dass Rechtsreferendar D die Akte zur Bearbeitung übergeben wurde; er solle die neue Rechtsprechung zu den Anwaltsgebühren beachten.

Sachverhalt zum eigentlichen Rechtsstreit:

Kläger ist der Verein + Träger und Betreiber des privaten Gropius Gymnasiums, was in dem Prospekt, der immer mit der Anmeldung überreicht werde, auch beschrieben werde (diesen Prospekt hätten auch die Beklagten erhalten)

Der Sohn der Beklagten, Norman Forster, sei Schüler an dem privaten Gymnasium und müsse monatlich ein Schulgeld von 350 Euro bezahlen, was in den genannten Zeiträumen (nebst der Monate Mai und Juni 2008) nicht geschehen ist. Er war im Schuljahr 07/08 in der 13. Klasse, ist aber nicht zum Abitur zugelassen und die Kläger meinen, dass die Schule daher auch kein Schulgeld fordern könne. Die Nachricht, dass er nicht zugelassen werde, habe er am 24.4.08 persönlich überreicht bekommen. Danach sei er auch nicht mehr zum Unterricht gegangen. Er sei auch von der Schule ausreichend auf das Abitur vorbereitet worden, Zeugnis der Schulleiterin Frau Z. Und die Deutschlehrerin Frau F des Sohnes hätte zwar im Sommer 2008 die Schule verlassen, dies sei aber nicht geschehen, weil sie eine schlechte Lehrerin ist und gefeuert wurde, sondern weil sie eine andere Stelle an einem anderen Gymnasium annehmen wollte. Und natürlich sei es möglich, an dem Gymnasium das Abitur zu absolvieren, das würden jedes Jahr viele Schüler tun, Zeugnis der Schulleiterin.

Man hätte mit der Beklagten zu 2. eine Stundungsvereinbarung getroffen, weil die Eltern Geldknappheit vorgeschoben hätten (Anlage 2).

Es wurden zum 1. Mai und 1. Juni 2008 je 350 Euro Schulgeld gezahlt, ein Zahlungszweck wurde bei Zahlung nicht angegeben.

Der Kläger hat die Beklagten zur Zahlung aufgefordert mit anwaltlichem Schreiben von Mitte September, in dem eine Frist zur Zahlung bis zum 2.10.08 gesetzt wurde. Es ist nichts passiert. Die Anwaltsrechnung wurde bezahlt.

Bearbeitervermerk:

Gutachten schreiben etc., ggf. Hilfsgutachten, Sachbericht erlassen, ggf. prozesstaktische Erwägungen

[Quelle: Jurawelt-Forum]

Interessenvertreter gesucht!

In den Nord-Ländern Hamburg und Schleswig-Holstein stehen demnächst Wahlen für den Referendarrat an, und es werden noch Kandidaten gesucht! Wer Interesse hat, sich für die Belange der Referendare in seinem Bundesland einzusetzen, kann sich noch in den nächsten zwei, drei Wochen dazu entscheiden, für den Referendarrat zu kandidieren.

Schleswig-Holstein

Die Wahlen in Schleswig-Holstein finden zwar erst Mitte Mai statt, jedoch müssen sich Bewerber bis spätestens zum 14.04. bis zum 28.04. – die Bewerbungsfrist wurde verlängert! – beim Wahlvorstand melden. Bewerbungen werden per Email angenommen unter der Adresse refratwahl09@freenet.de.

Sehr interessant ist die Info auf der Internetseite des Referendarrats, dass Mitglieder des Personalrats als Ausgleich für ihre Tätigkeit 2 Monate bezahlten Sonderurlaub erhalten. Möglicherweise ist auch dies ein Anreiz dafür, sich für eine Bewerbung zu entscheiden.

Hamburg

Auch der Referendarrat Hamburg wird neu besetzt. Die Termine, wann die Wahlen genau stattfinden und bis wann man sich für eine Bewerbung entschieden haben muss, werden allerdings auf der Seite des Personalrats Hamburg nicht genannt.

Hinweise gibt es aber auf die Projekte der neuen Wahlperiode: So ist für Oktober/November 2009 ein Schwedenaustausch zu organisieren sowie die Absolventenfeier 2010 zu planen.

Examenstermin April: 3. Zivilrechtsklausur

Heute ging es um eine Zwangsvolstreckung aus einer notariellen Urkunde:

Die Kläger (Eheleute, beides Kaufleute) haben gegen die Beklagten (auch Eheleute, Kaufleute) vor dem Landgericht Magdeburg geklagt mit dem Antrag, die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde für unzulässig zu erklären.

Die Beklagten haben dem Kläger zu 1. im Jahre 2006 GmbH-Anteile verkauft. Dabei hieß es in dem Kaufvertrag, dass der Kaufpreis sich aufgrund der Abschichtungsbilanz errechnet. 250.000 Euro sollten im Jahre 2006 gezahlt werden, 100.000 Euro im Jahre 2007. Diesbezüglich hat sich der Kläger zu 1. der Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterworfen. Dann hieß es noch, dass die Abschichtungsbilanz von einem Steuerberater geprüft werden sollte, der Restbetrag wäre innerhalb eines Monats nach Zugang des Prüfsbericht fällig. Wenn wegen des gestundeten Betrages ein Guthaben bestehen würde, würde dieses abgezogen werden. Und zuletzt übernimmt die Ehefrau des Erwerbers, also die Klägerin zu 2. die „Mithaft“.

Dann wurde die GmbH im Jahre 2009 zahlungsunfähig und das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Beklagten haben einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wegen der 100.000 Euro (die 250.000 Euro wurden ordnungsgemäß gezahlt) erwirkt, die Forderung auch schon gepfändet, wären aber noch nicht befriedigt.

Die Kläger wenden ein, dass bis heute noch keine Bilanz errechnet geschweige denn geprüft worden wäre. Daher wäre der Titel unbestimmt und der Kaufpreis würde noch nicht feststehen. Außerdem sei eine Inanspruchnahme der Klägerin zu 2. doch nicht möglich.

Die Kläger erklären zudem die Anfechtung, weil die Beklagten arglistig über die Vermögenslage getäuscht hätten. Zudem erklären sie die Aufrechnung mit einer Forderung, die sie von dem Müller, der als Darlehensgeber mit den Beklagten einen Darlehensvertrag über 100.000 Euro geschlossen hätten. Abtretung war auch schriftlich und Abtretungsanzeige gabs auch. Der Darlehensvertrag war auch schriftlich, Zinsen waren nicht vorgesehen, das Darlehen war jederzeit kündbar und sollte dann sofort fällig werden.

Klageerwiderung: Die Beklagten wenden ein, dass das Darlehen noch nicht gekündigt wurde. Sie hätten ordnungsgemäße Angaben hinsichtlich der Jahresgehälter gemacht. Außerdem hätten die Beklagten mit dem Müller eine mündliche Abrede danach getroffen, dass eine Rückzahlung wegen Geldknappheit erst zwischen 10 Monaten und einem Jahr stattfinden soll.

Replik: Sie hätten den Beklagten bei der Abtretungsanzeige geschrieben, dass weitere Nebenabreden nicht bekannt und somit nicht existent seien und die Beklagten hätten dies durch ihr Schreiben drei Tage später bestätigt (Beweis Schreiben), Wortlaut zur Kenntnis genommen o.ä.

[Quelle: Bericht im Jurawelt-Forum]

Examen im April

Seit dieser Woche schreiben Referendare aus NRW, Hamburg, Bremen, Schleswig-Holstein, Rheinland-Pfalz und dem Saarland die Klausuren im zweiten Examen.

In den ersten beiden Zivilrechtsklausuren lag der Schwerpunkt im Schuldrecht (kaufrechtliches Sachmängelgewährleistungsrecht bzw. Mietrecht). Prozessrechtlich waren insbesondere der Einspruch gegen ein VU sowie eine Widerklage Themen der Klausuren.

Die bisherigen Sachverhalte haben wir Euch in der Kategorie Was lief in den Klausuren zusammengefasst. Sofern wir auch zu den Klausuren, die nächste Woche laufen werden, Hinweise im Netz finden, werden wir natürlich auch diese Sachverhalte in der Kategorie posten.

Examenstermin April: 2. Zivilrechtsklausur

Heute lief eine Anwaltsklausur mit folgendem Sachverhalt:

Mandant Meyer kann wegen Krankheit erst jetzt zum Anwalt kommen. Er hat eine Wohnung in Saarbrücken (Brandtstr. 4) im Obergeschoss, 5 Zimmer. Die hatte er an Müller vermietet (jetzt wohnhaft Homburg) und am 31.10.08 zurückerhalten. Die Wohnung wäre nicht renoviert worden, obwohl das im Mietvertrag (Anlage 1) vereinbart war. Das Wohnzimmer war dunkelrot gestrichen.

Außerdem hätte der Mieter die Innentüren alle um 10 cm abgesägt, damit die Luft besser zirkulieren kann. Er hat gesagt, dass er in der Wohnung nichts mehr machen wird. Der Mandant könne eh nicht beweisen, dass die Türen bei seinem Einzug nicht schon abgesägt waren. Bei dem Gespräch war auch die Frau des Mandanten zu gegen.

Der Mandant hat schon einen Kostenvoranschlag von einer Malerfirma (Anlage 2), die die Renovierungsarbeiten machen soll, er hat es auch schon beauftragt weil das jetzt schnell gehen soll weil er die neu vermieten will.

Er hat allerdings kein Geld um die Prozesskosten zu bezahlen. Er kriegt Hartz IV, hat kein Vermögen und seine Frau hat auch kein Einkommen. Er hat im Moment auch keine Mieteinnahmen wegen der nicht vorgenommenen Renovierung.

Bearbeitervermerk: Schriftsatz entwerfen; Mandant Meyer hat nur die Wohnung im Eigentum (Eigentumswohnung), wohnt selbst zur Miete, die Eigentumswohnung ist erschöpfend dinglich belastet.

[Quelle: Jurawelt-Forum]