In NRW lief heute eine Revisionsklausur aus Sicht des Angeklagten:
Urteil der großen Strafkammer des LG Arnsberg. Zunächst ein Vermerk des Verteidigers, in dem man erfährt, dass das Urteil dem Angeklagten zweimal zugestellt wurde, ihm jedoch nicht. (Mit der ersten Frist war die Begründungsfrist abgelaufen, mit der zweiten nicht).
Im Übrigen beschwert sich der Angeklagte, dass der Polizeibeamte in der mündlichen Verhandlung vernommen worden sei über die telefonische Strafanzeige, die die Ehefrau des Angeklagten erstattet hatte, während sie aber später von dem § 52 StPO Gebrauch gemacht habe.
Letztlich war der Angeklagte der Ansicht, dass er wegen zu vieler Delikte verurteilt worden sei.
Mündliche Verhandlung war auf den 15.01.2009 terminiert. Der Angeklagte fehlte entschuldigt wegen Krankheit. Die nächste mündliche Verhandlung würde ca. 1 Woche später anberaumt. Bei diesem zweiten Termin waren andere Schöffen anwesend. Der Verteidiger rügte die fehlerhafte Besetzung. Der Antrag wurde abgelehnt.
Feststellungen im Urteil:
Der Angeklagte hatte den Zeugen in einem Kaufhaus gesehen. Als dieser auf dem Parkplatz in sein Auto stieg, setzte der Angeklagte sich unbemerkt auf den Rücksitz. Bevor er den Motor anließ, hielt er ihm ein 15 cm langes Fleischmesser an den Hals und zwang ihn, auf einen Parkplatz an einer Landstraße zu fahren, sonst würde er ihm den Hals aufschlitzen“. Das Messer legte er dann neben sich auf den Rücksitz. Der Zeuge machte den Motor an und fuhr los. Während der Fahrt antwortete der Zeuge dem Angeklagten noch unter dem Eindruck der Drohung auf die Frage, wo er sein Bargeld hätte, das sich der Angeklagte darauf hin nahm und 300,- EUR in seine Tasche steckte.
Als sie auf dem angestrebten Parkplatz hielten, wollte der Zeuge nach seinem Handy auf dem Armaturenbrett greifen. Um das zu verhindern, stach der Angeklagte in die Hand des Zeugen. Dieser erlitt schwere Verletzungen. Der Zeigefinger war versteift und von dem Mittelfinger mussten zwei Glieder amputiert werden.
Das LG verurteilte wegen schweren Raubes in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub und in Tatmehrheit mit gefährlicher Körperverletzung zu 4 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe.
In Berlin lief eine Plädoyer-Klausur:
[…] mit aktueller Rspr. zu Beihilfe (BGH v. 1. Okt 2007; 3 StR 384/07 Keine Beihilfe nach Beendigung) sowie Vermögensdeliktsproblemen. Ferner die in Berlin belächelte „Oberförsterentscheidung“ des AG Tiergarten.
Quelle: Berichte im Jurawelt-Forum.