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Das Blog zum Rechtsreferendariat

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REFERENDARIATNEWS
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  Ausgabe 14/2025
Mittwoch, der 02.04.2025
     

Stellenangebot für Referendare

Gerne weisen wir an dieser Stelle auf das aktuelle Angebot der Kanzlei Dr. Damm & Partner hin. Die Kanzlei sucht einen Rechtsreferendar oder eine Rechtsreferendarin als freien Mitarbeiter zur Verstärkung der Blog-Redaktion. Die Tätigkeit besteht im Wesentlichen aus der Zusammenfassung aktueller Rechtsprechung sowie juristischer Recherche.

Entsprechend der Kanzlei-Ausrichtung und damit auch im Hinblick auf die Blog-Themen ist gerne gesehen, aber keine notwendige Voraussetzung

ein vertrauter Umgang mit den rechtlichen und technischen Anforderungen des Bereichs IT / IP (IT-Recht, Gewerblicher Rechtsschutz), insbesondere dem Onlinehandel (eBay, Amazon & Co.).

Wer gerne selbständig arbeitet und neben dem Referendariat mit einer Tätigkeit von 15-30 Std/Monat die doch nicht so üppige Unterhaltsbeihilfe aufbessern möchte, kann sich bei Herrn Dr. Damm per Email melden.

Die Kontaktdaten findest Du bei Interesse im oben verlinkten Beitrag der Kanzlei.

Verfügungstechnik

Referendare bearbeiten in der Zivilrechtsstation nicht nur Akten, sondern beschäftigen sich in aller Regel auch mal mit der Dezernatsarbeit. Passend dazu gibt es hier eine Lerneinheit zur Verfügungstechnik. Was bedeutet denn wohl folgende Anweisung an die Geschäftsstelle:

Vfg.: 1. Ø an Kl-V 2. WV: z.T.

Die beste – wenn auch nicht ganz richtige – Deutung der Verfügung aus den Kommentaren zum Artikel von Richter Ballmann ist Folgende:

Durchmesser des neuen Abflussrohres wird bestimmt anhand des Klägervertreters zu 2.

Bewertung von AG-Klausuren
von

Ich habe gestern eine weitere meiner AG-Klausuren zurück bekommen. Im Ergebnis waren es immerhin 6 Punkte. Ich würde mich auch über eine solche Punktzahl freuen, wenn ich nicht überzeigt davon wäre, dass die Bewertung meiner Klausur mindest 4 Punkte zu hoch war!

Ich habe das Gefühl, dass bislang alle Richter, die in unserer AG eine Klausur gestellt haben, viel zu wohlwollend korrigiert haben. Dafür spricht auch, dass in der Regel einer, maximal zwei Leute aus der AG unterm Strich gelandet sind. Schaut man sich die Durchfallquote im 2. Examen an, ist unsere AG entweder überdurchschnittlich gut (eher unwahrscheinlich) oder aber wir werden uns dann alle wundern, wie viel man in der Klausur bringen muss, um tatsächlich überhaupt 4 Punkte zu erreichen (sehr wahrscheinlich)…

von ARAG SE
Willkommen in der ARAG Familie! Weshalb Du bei uns genau richtig bist? Weil wir für Dich nicht nur viele spannende Aufgaben haben, sondern vor allem eine echte Mission: Wir helfen Menschen! Mit Deinen besonderen Fähigkeiten leistest Du einen Beitrag, dass wir für unsere Kunden da sein können. Wenn mal etwas passiert und wenn möglich, auch schon vorher. Entfalte Deine Stärken in einem international erfolgreichen Familienunternehmen, in dem Unabhängigkeit, Fairness und Chancengleichheit gemeinsam gelebt werden. Jeden Tag aufs Neue. Wir freuen uns auf Dich!
Zwischen Genie und Wahnsinn!

Der Vorteil an der Art und Weise der Notenbekanntgabe in Berlin und Brandenburg ist, dass man von den Referendaren nicht nur den Durchschnitt aus allen Klausuren erfährt, sondern auch erkennt, ob jemand in den Klausuren konstant immer im selben Notenbereich gelandet ist (langweilig), oder ob jemand heftige Ausschläge nach oben und unten hatte (interessant).

So ist zum Beispiel bei diesem Kandidaten aus dem Dezember-Termin zumindest nicht auf den ersten Blick vollkommen klar, ob er nun zur Kategorie „unerkanntes Genie“ oder zur Kategorie „Wahnsinn“ gehört:

Dagegen sind diese Ergebnisse eines Kandidaten eher (auf hohem Niveau!) langweilig:

Gerichtskantinen-Führer
von

Ich habe mich heute wieder einmal mit einer Referendars-Kollegin in unserer Gerichtskantine zum Essen verabredet. Da kam mir gerade der Gedanke, dass es eigentlich mal sinnvoll wäre, einen „Gerichtskantinen-Führer“ herauszugeben!

Ein solcher Ratgeber hätte dann gleich zwei Vorteile: Nicht nur dass man dann auf einem Blick weiß, ob sich das Essen in der Kantine nach einer Verhandlung in einem bestimmten Gericht überhaupt lohnt. Im Gerichtskantinen-Führer müssten dann natürlich auch Schulnoten für das Essen selbst, den Kaffee nach dem Essen und natürlich auch für die Kantinenpreise vergeben werden!

So würde dann hoffentlich auch meine Gerichtskantine erkennen, dass noch einiges verbesserungsbedürftig ist. Vielleicht sollte ich aber auch einfach mal Herrn Rach, den Restaurant-Tester, auf diesen „speziellen Fall“ ansetzen… 🙂

Restplätze zum April und Mai 2009

Die Oberlandesgerichte Düsseldorf und Hamm haben auf ihren Seiten wieder einige Restplätze ausgeschrieben. Wer also die reguläre Wartezeit verkürzen und kurzfristig mit dem Referendariat beginnen möchte, kann sich einen dieser Restplätze sichern. Zur Auswahl stehen diesmal wirklich attraktive Ausbildungsgerichte!

Laut Info des OLG Düsseldorf sind zum 01. April noch folgende Referendarstellen zu besetzen:

LG Düsseldorf: 4

LG Mönchengladbach: 13

LG Wuppertal: 3

Sollten sie Interesse haben, melden Sie sich bitte bis zum 20.03.2009 – 11.00 Uhr – telefonisch unter 0211/4971-628 (Frau Samel).

Und das OLG Hamm bietet kurzfristig zu besetzende Plätze zum 01. Mai an:

Zum 01. Mai 2009 sind kurzfristig freie Restplätze beim Landgericht Detmold zu vergeben.

Bei Interesse kann man sich beim OLG Hamm an Justizamtfrau B. Lange unter der Telefonnummer 02381 272-4315 oder bei Justizamtsinspektorin Porath unter der Telefonnummer 02381 272-4311 melden.

Examenstermin März: 2. Verwaltungsrechtsklausur

Auch heute lief in NRW eine Klausur zum einstweiligen Rechtsschutz, diesmal aus Anwaltssicht:

[…] Stichwort: Auflagen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 GastG zu Gaststättenerlaubnis, um die Durchführung von Flatrate-Partys zu verhindern. Mandant will schnelles Vorgehen = einstweiliger Rechtsschutz gemäß § 80 V VwGO.

Quelle: Jurawelt-Forum

Ein Beschluss des VG Berlin aus dem November 2007, der genau diesen einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Auflage, Flatrate-Partys nicht zu bewerben, behandelt, ist hier abrufbar. Ob die Klausur inhaltlich diesem Beschluss nachgebildet war, können wir allerdings nicht beurteilen.

Examenstermin März: 1. Verwaltungsrechtsklausur

Heute lief in NRW eine Klausur zum einstweiligen Rechtschutz (vgl. Jurawelt-Forum)

Polizei (Antragsgegner – AG.) stellt in Bankschließfach der Antragstellerin 118.220 Euro sicher und ordnet die sofortige Vollziehung an. Grund: angebliche Verwicklung der „Familie“ der ASt. in kriminelle Machenschaften. Laut ASt. gehört das Geld jedoch ihrer Schwester, die es als Darlehen von ihrem Onkel bekommen hat. AG wiederum bringt vor, dass die Gefahr bestand, dass sich die Schwester mit dem Geld ins Ausland absetzt.

ASt. beantragt
– Anordnung aufschiebende Wirkung
– Auszahlung des Geldes

Während des Verfahrens bringt die Schwester der ASt. eine eidesstattliche Versicherung ab, in der sie detailreich erzählt, wie es zu dem Darlehen und zu der Einlagerung des Geldes im Schließfach der ASt. gekommen ist. Etwa 1 Woche später hebt AG die Sicherstellung auf. Die ASt. erklärt den Antrag zu 1) für erledigt. Der AG äußert sich trotz Hinweis des Gerichts nach § 161 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht zu der Erledigungserklärung. Bzgl. des zweiten Antrags hat sie zuvor weiterhin Abweisung beantragt.

Schwerpunkte:
– kann das Herausgabeverlangen auf § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO gestützt werden oder ist der Antrag nunmehr als solcher nach § 123 Abs. 1 VwGO zu behandeln? (im zweiten Fall wäre der Antrag wohl mangels Antragsbefugnis unzulässig, da ASt. geltend macht, das Geld gehöre ihrer Schwester)
– Kostenentscheidung
– „Beweiswürdigung“

In Berlin und Brandenburg lief eine Klausur, die einer Entscheidung des VG Berlin nachgebildet sein soll. Thema:

Sofortentzug einer tschechischen Fahrerlaubnis, die unter Umgehung deutscher Normen, wegen Vorlagepflicht positiver mpU, erlangt wurde.

Sollte man so vor Gericht auftreten?!
von

Ich war vergangene Woche mit meinem Rechtsanwalt bei einer Verhandlung vor einem Amtsgericht. Der Rechtsanwalt der Gegenseite hatte sich offenbar mit dem Fall als solchem und der Rechtsprechung zu zwei entscheidungserheblichen Fragen überhaupt nicht beschäftigt. Peinlich genug für ihn, da die Partei dabei war.

Allerdings ist mein Ausbildungs-RA etwas „in Rage geraten“ und hat dem gegnerischen Anwalt zwei, drei Mal deutlich zu verstehen gegeben, dass er von der Sache ja wohl überhaupt keine Ahnung hat. Die Wortwahl und der Tonfall waren dementsprechend. Großartig wehren konnte sich unser Gegner nicht, da er ja wirklich unvorbereitet in die Verhandlung gegangen ist.

Dennoch war mir das Auftreten meines Anwalts, der das ein oder andere Mal auch noch vom Richter gebremst werden musste, etwas zu heftig. Auf der einen Seite kann ich ihn verstehen, wenn man sich selbst auf eine Verhandlung vorbereitet, inhaltlich aber nicht wirklich voran kommt, weil der gegnerische Anwalt keine Ahnung hat. Auf der anderen Seite war klar, dass unsere Partei den Rechtsstreit gewinnen wird, da hätte er vielleicht nicht so emotional reagieren müssen.

Auf jeden Fall war er „so gut in Fahrt“, dass ich ihn nach der Verhandlung darauf mal lieber nicht angesprochen habe. Vielleicht hole ich das aber mal bei Gelegenheit nach…

Examenstermin März: 2. Strafrechtsklausur

In NRW lief heute eine Revisionsklausur aus Sicht des Angeklagten:

Urteil der großen Strafkammer des LG Arnsberg. Zunächst ein Vermerk des Verteidigers, in dem man erfährt, dass das Urteil dem Angeklagten zweimal zugestellt wurde, ihm jedoch nicht. (Mit der ersten Frist war die Begründungsfrist abgelaufen, mit der zweiten nicht).

Im Übrigen beschwert sich der Angeklagte, dass der Polizeibeamte in der mündlichen Verhandlung vernommen worden sei über die telefonische Strafanzeige, die die Ehefrau des Angeklagten erstattet hatte, während sie aber später von dem § 52 StPO Gebrauch gemacht habe.

Letztlich war der Angeklagte der Ansicht, dass er wegen zu vieler Delikte verurteilt worden sei.

Mündliche Verhandlung war auf den 15.01.2009 terminiert. Der Angeklagte fehlte entschuldigt wegen Krankheit. Die nächste mündliche Verhandlung würde ca. 1 Woche später anberaumt. Bei diesem zweiten Termin waren andere Schöffen anwesend. Der Verteidiger rügte die fehlerhafte Besetzung. Der Antrag wurde abgelehnt.

Feststellungen im Urteil:

Der Angeklagte hatte den Zeugen in einem Kaufhaus gesehen. Als dieser auf dem Parkplatz in sein Auto stieg, setzte der Angeklagte sich unbemerkt auf den Rücksitz. Bevor er den Motor anließ, hielt er ihm ein 15 cm langes Fleischmesser an den Hals und zwang ihn, auf einen Parkplatz an einer Landstraße zu fahren, sonst würde er ihm den Hals aufschlitzen“. Das Messer legte er dann neben sich auf den Rücksitz. Der Zeuge machte den Motor an und fuhr los. Während der Fahrt antwortete der Zeuge dem Angeklagten noch unter dem Eindruck der Drohung auf die Frage, wo er sein Bargeld hätte, das sich der Angeklagte darauf hin nahm und 300,- EUR in seine Tasche steckte.

Als sie auf dem angestrebten Parkplatz hielten, wollte der Zeuge nach seinem Handy auf dem Armaturenbrett greifen. Um das zu verhindern, stach der Angeklagte in die Hand des Zeugen. Dieser erlitt schwere Verletzungen. Der Zeigefinger war versteift und von dem Mittelfinger mussten zwei Glieder amputiert werden.

Das LG verurteilte wegen schweren Raubes in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub und in Tatmehrheit mit gefährlicher Körperverletzung zu 4 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe.

In Berlin lief eine Plädoyer-Klausur:

[…] mit aktueller Rspr. zu Beihilfe (BGH v. 1. Okt 2007; 3 StR 384/07 Keine Beihilfe nach Beendigung) sowie Vermögensdeliktsproblemen. Ferner die in Berlin belächelte „Oberförsterentscheidung“ des AG Tiergarten.

Quelle: Berichte im Jurawelt-Forum.